Norm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es wäre ihr selbstverständlich auch offen gestanden bis zum Entscheidungszeitpunkt die nunmehr vorgelegten Berichte beizubringen, was sie jedoch verabsäumt hat. Der Behauptung, es könne "einem Rechtsvertreter nicht zugemutet werden, jeden Asylakt ständig dahingehend in Evidenz zu halten, dass in regelmäßigen Abständen geprüft wird, ob sich die Ländersituation und die damit zusammenhängende Gefährdungslage des Klienten verschlechtert hat", kann nicht gefolgt werden, zumal es gerade der Sinn und Zweck einer rechtsfreundlichen Vertretung ist, dem Klienten durchgehend zur Seite zu stehen, was im gegenständlichen Fall auch beinhaltet, sich um aktuelle, dem Asylwerber allenfalls nützliche Länderberichte zu kümmern. Hiebei muss betont werden, dass bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens bei berufsmäßigen Rechtsvertretern ein strengerer Maßstab angelegt wird, als etwa bei rechtsunkundigen Personen, weshalb auch von daher nichts für den Wiederaufnahmewerber zu gewinnen ist, zumal er zum Zeitpunkt, als die Vorlage der nunmehrigen Beweismittel verabsäumt wurde, rechtsfreundlich vertreten war. Insofern ist das Tatbestandsmerkmal, dass die nun vorgelegten Urkunden im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, nicht erfüllt.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, Vertretungsverhältnis, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.04.2010