Rechtssatz
Rechtssatz 1
Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, führt im spezifischen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Ein junger, gesunder Mann im Alter von (behauptet) 15 Jahren und 8 Monaten (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung am 17.09.2009) muss jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt wie den vom Beschwerdeführer behaupteten wiederspruchsfrei und stimmig zu schildern, wobei im Fall des Beschwerdeführers auch zu berücksichtigen ist, dass er seinen eigenen Angaben zufolge von 2001 bis 2008 - gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder - eine "normale" Schule in Afghanistan besucht hat. Im vorliegenden Fall machen weder das Alter noch andere berücksichtigungswürdige Umstände die aufgetretenen Widersprüche und den unstimmig dargestellten Sachverhalt (Handlungsablauf) nachvollziehbar.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
30.04.2010