RS AsylGH 2010/4/6 A10 262091-2/2009

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Veröffentlicht am 06.04.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätte nämlich der Antragsteller oder sein Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einem Asylwerber wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem Vertreter aufkündigte, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden seines Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich der Antragsteller gemäß § 12 AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977).Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätte nämlich der Antragsteller oder sein Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einem Asylwerber wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem Vertreter aufkündigte, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden seines Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich der Antragsteller gemäß Paragraph 12, AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977).

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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