Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A10 262.088-2/2009/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
A10 262.089-2/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 262.088/0/3E-IV/11/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylerstreckungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 262.088/0/3E-IV/11/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylerstreckungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Die minderjährige Antragstellerin brachte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 11.12.2003 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, GZ 03 38.059-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, GZ 03 38.059-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurden das durchgeführte Verfahren und die getroffene Entscheidung gerügt.
Am 03.11.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine von der Vertreterin der Antragstellerin an Dr. G. KLODNER, Sprakuin Integrationsverein, erteilte Zustellvollmacht ein.
Der Unabhängigen Bundesasylsenat beraumte für den 06.02.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Asylanträge der Eltern der Antragstellerin an und stellte die Ladungen zu Handen des Bevollmächtigten zu, wobei am Tag vor der Verhandlung sowohl betreffend den Vater als auch betreffend die Mutter eine Krankenbestätigung vorgelegt wurde, weshalb die Verhandlung wieder abberaumt wurde.
Hierauf wurde für den 19.04.2007 neuerlich eine Verhandlung anberaumt und die Ladung zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt. Die Mutter der Antragstellerin brachte im Zuge der Verhandlung vor, ihr Mann sei schwer krank. Er sei zu Hause und könne die Wohnung nicht verlassen. Sie legte eine Krankenbestätigung betreffend ihren Gatten vor.
Für den 17.07.2007 wurde neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und die Ladung am 21.06.2007 zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt, wobei die Mutter der Antragstellerin bei dieser Verhandlung aussagte, ihr Mann sei eineinhalb Wochen nach der letzten Einvernahme überraschend nach Nigeria zurückgekehrt.
In der Folge wurde der Vater der Antragstellerin laut Bericht der Grenzpolizeiinspektion Hohenau/March am 19.09.2007 kontrolliert, als er mit dem internationalen Reisezug von Tschechien kommend in Richtung Wien einreiste. Bei der durchgeführten Passkontrolle legitimierte sich dieser mit einem am XXXX ausgestellten nigerianischen Reisepass, in dem sich ein französisches Schengenvisum der Kategorie C, ausgestellt am XXXX in Lagos und gültig bis XXXX für die einmalige Einreise in Schengenstaaten, befand. In dem nigerianischen Reisepass fanden sich weiters nigerianische Stempel vom 12.09.2007 und 14.09.2007.In der Folge wurde der Vater der Antragstellerin laut Bericht der Grenzpolizeiinspektion Hohenau/March am 19.09.2007 kontrolliert, als er mit dem internationalen Reisezug von Tschechien kommend in Richtung Wien einreiste. Bei der durchgeführten Passkontrolle legitimierte sich dieser mit einem am römisch 40 ausgestellten nigerianischen Reisepass, in dem sich ein französisches Schengenvisum der Kategorie C, ausgestellt am römisch 40 in Lagos und gültig bis römisch 40 für die einmalige Einreise in Schengenstaaten, befand. In dem nigerianischen Reisepass fanden sich weiters nigerianische Stempel vom 12.09.2007 und 14.09.2007.
Schließlich wurden die Mutter und der Vater der Antragstellerin für den 03.06.2008 neuerlich zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und die Ladung zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt, zumal nunmehr der Vater der Antragstellerin wieder im Bundesgebiet in Erscheinung getreten war, wobei allerdings beide Geladenen unentschuldigt der Verhandlung fernblieben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zl. 262.088/0/3E-IV/11/05, schriftlich ausgefertigt am 09.06.2008, wurde die Berufung gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylanträge der Eltern abgewiesen worden seien.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zl. 262.088/0/3E-IV/11/05, schriftlich ausgefertigt am 09.06.2008, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylanträge der Eltern abgewiesen worden seien.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009, Zlen. 2008/20/0559 bis 0562, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen abgelehnt.
In dem vorliegenden, mit 25.06.2009 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008 abgeschlossenen Verfahrens wird vorgebracht, die Eltern der Antragstellerin hätten bereits nach der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat im Juli 2007 die dem Verein Sprakuin erteilte Zustellvollmacht aufgelöst. Dies sei vom Verein Sprakuin nicht an die Asylbehörde weitergeleitet worden. Die Mutter der Antragstellerin habe am 04.09.2007 ihre neue Meldeanschrift der Asylbehörde bekannt gegeben; dies stelle jedenfalls einen gegenüber der Behörde kundgemachten Widerruf der Zustellvollmacht an den Verein Sprakuin dar. Die Mutter der Antragstellerin habe die weiterhin an den Verein Sprakuin erfolgten Zustellungen niemals erhalten, nämlich die Ladung zur Verhandlung im Juni 2008, den abweisenden Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei vom Verein Sprakuin mit einer Kopie ihrer Unterschrift gestellt worden. In einer mündlichen Verhandlung hätte die Mutter der Antragstellerin darlegen können, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und dass die Lage der Frauen in Nigeria menschenrechtswidrig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach § 10 Abs. 2 erster Satz AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwSlg 2027 A/1951, VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß Paragraph 1026, ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwSlg 2027 A/1951, VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Antrag abzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall bringt die Mutter der Antragstellerin vor, sie habe bereits nach der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat im Juli 2007 die dem Verein Sprakuin erteilte Zustellvollmacht aufgelöst. An welchem Tag und auf welche Weise sie dies getan hätte, wird nicht ausgeführt; widersprüchlich ist diese Datierung schon deshalb, weil die zweite Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht im Juli 2007, sondern im April 2007 durchgeführt wurde; zwischen Mai und September 2007 dürfte sich der Vater der Antragstellerin allerdings laut den Ermittlungen des Unabhängigen Bundesasylsenates in Nigeria befunden haben. Jedenfalls wurde der Umstand eingestanden, dass weder die Eltern der Antragstellerin noch der gewillkürte Vertreter eine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Bundesasylamt oder dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich bekanntgaben. Ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladungen für die ersten drei Verhandlungstermine vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde ebenfalls nicht bestritten, insbesondere hinsichtlich der am 21.06.2007 erfolgten Zustellung der Ladung zur Verhandlung am 17.07.2007.
Das Vorbringen, die Mutter der Antragstellerin habe am 04.09.2007 der Asylbehörde ihre neue Meldeanschrift bekannt gegeben und auf diese Weise den Widerruf der Zustellvollmacht an den Verein Sprakuin erklärt, wurde weder hinsichtlich der Übermittlungsart konkretisiert noch durch Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht. Eine solche Mitteilung ist auch nicht aktenkundig. Im Übrigen steht die Ansicht, schon die bloße Überreichung eines Meldezettels sei als schlüssiger Widerruf der zuvor erteilten Zustellungsvollmacht zu werten, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 15935 A/2002).
Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätten nämlich die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin oder der gewillkürte Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einer Antragstellerin wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten der gesetzlichen Vertreter anzulasten, wenn sie das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem gewillkürten Vertreter aufkündigten, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden des gewillkürten Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich die Antragstellerin gemäß § 12 AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977). Dabei schließt jegliches Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters, also bereits leichte Fahrlässigkeit, den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätten nämlich die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin oder der gewillkürte Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einer Antragstellerin wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten der gesetzlichen Vertreter anzulasten, wenn sie das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem gewillkürten Vertreter aufkündigten, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden des gewillkürten Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich die Antragstellerin gemäß Paragraph 12, AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977). Dabei schließt jegliches Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters, also bereits leichte Fahrlässigkeit, den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen also nicht vor.
Schlagworte
Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiederaufnahme, ZustellungZuletzt aktualisiert am
21.04.2010