Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E10 316.376-3/2010-4E
E10 315.694-3/2010-4E
E10 315.692-3/2010-4E
E10 315.695-3/2010-4E
BESCHLUSS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 07 08.594-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 07 08.594-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 316.376-2/2009-7E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF von Amts wegen verfügt.Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 316.376-2/2009-7E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF von Amts wegen verfügt.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2009, Zl. 07 05.689-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2009, Zl. 07 05.689-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 315.694-2/2009-8E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF von Amts wegen verfügt.Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 315.694-2/2009-8E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF von Amts wegen verfügt.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 07 05.690-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 07 05.690-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 315.692-2/2009-6E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF von Amts wegen verfügt.Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 315.692-2/2009-6E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF von Amts wegen verfügt.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 07 07.048-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 07 07.048-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 315.695-2/2009-5E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF von Amts wegen verfügt.Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2009, GZ. E10 315.695-2/2009-5E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF von Amts wegen verfügt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF4 bezeichnet, brachten an den im Akt ersichtlichen Daten Anträge auf internationalen Schutz ein.
Im Wesentlichen wurden die Anträge mit dem Vorbringen, BF2 hätte ein Geschäft betrieben und wäre mit Schutzgelderpressungen konfrontiert gewesen, begründet.
1.2. Die unter 1.1. genannten Anträge wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes (BAA) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Die unter 1.1. genannten Anträge wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes (BAA) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen die abweislichen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
1.4. Mit im Spruch ersichtlichen Erkenntnissen des AsylG wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
1.5. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Beschwerden damit begründet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zum ausreisekausalen Sachverhalt als unglaubwürdig erwies. Eine wesentliche Säule im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Rechercheergebnis eines Sachverständigen dar. Gemäß diesem Ergebnis würde das Geschäft des BF2 nicht existieren.
1.6. Nach Erlassung des im Spruch genannten Erkenntnisses stellten die BF einen -noch nicht vom BAA entschiedenen- Folgeantrag. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens aufgrund dieses Folgeantrages stellte sich im Rahmen der Einholung einer weiteren Recherche durch den selben Sachverständigen heraus, dass gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass das von BF2 betriebene Geschäft doch besteht bzw. bestand.
1.7. Den Verfahrensparteien wurde die beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren zur Kenntnis gebracht. Diese brachten hiergegen keine Einwände vor.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden.
Gem. § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gem. Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm mit Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid des Bundes-aylamtes zu entscheiden hat.
2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (3) AsylG nicht genannt wird, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen noch nicht per se abzuleiten, dass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum die Verfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnisse handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (3) AsylG nicht genannt wird, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen noch nicht per se abzuleiten, dass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum die Verfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnisse handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren inhaltlich verfügte.
Im gegenständlichen Fall wurden die Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.
3. Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) ...."
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass sich nach rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens herausstellte, dass ein Rechercheergebnis, auf das sich die Entscheidung in wesentlichen Punkten stützte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Konkret ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass der Sacherständige Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft der genannten Erkenntnisse festgestellte, bzw. ihm diese relevanten Daten erst später zur Kenntnis kamen und die nunmehr vorliegenden Rechercheergebnisse, die sich auf die zuvor schon bestandenen Tatsachen beziehen als neue Tatsachen einen Grund zur Wiederaufnahme darstellen, weshalb der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 verwirklicht ist. (vgl. Erk. d. VwGH v. 18.1.1989, 88/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; 25.7.2007, 2006/11/0147; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 33).Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass sich nach rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens herausstellte, dass ein Rechercheergebnis, auf das sich die Entscheidung in wesentlichen Punkten stützte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Konkret ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass der Sacherständige Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft der genannten Erkenntnisse festgestellte, bzw. ihm diese relevanten Daten erst später zur Kenntnis kamen und die nunmehr vorliegenden Rechercheergebnisse, die sich auf die zuvor schon bestandenen Tatsachen beziehen als neue Tatsachen einen Grund zur Wiederaufnahme darstellen, weshalb der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, verwirklicht ist. vergleiche Erk. d. VwGH v. 18.1.1989, 88/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; 25.7.2007, 2006/11/0147; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 33).
Die in § 69 Abs. 3 AVG genannten Fristen sind noch nicht verstrichen, weshalb die amtwegige Wiederaufnahme der im Spruch genannten Verfahren verfügt wird.Die in Paragraph 69, Absatz 3, AVG genannten Fristen sind noch nicht verstrichen, weshalb die amtwegige Wiederaufnahme der im Spruch genannten Verfahren verfügt wird.
Festgehalten wird, dass die amtswegige Wiederaufnahme zur Folge hat, dass die materielle Rechtskraft der im Spruch genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit "ex-tunc" - Wirkung durchbrochen wird. Die Verfahren treten wieder in das Stadium, in welchem sie sich vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes befunden haben. Der Asylgerichtshof wird daher neuerlich über die Bescheide des Bundesasylamtes zu entscheiden haben.
Die von den BF eingebrachten Folgeanträge sind aufgrund der oa. "ex-tunc"-Wirkung der Wiederaufnahme der Bescherdeverfahren als Beschwerdeergänzungen zu qualifizieren (§ 17 Abs. 8 AsylG).Die von den BF eingebrachten Folgeanträge sind aufgrund der oa. "ex-tunc"-Wirkung der Wiederaufnahme der Bescherdeverfahren als Beschwerdeergänzungen zu qualifizieren (Paragraph 17, Absatz 8, AsylG).
Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.
Schlagworte
Amtswegigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.05.2010