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L65000 Jagd WildNorm
BundesforsteG 1996 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0295 2002/03/0296 2002/03/0297 2002/03/0306Rechtssatz
Für die Beschwerdelegitimation ist entscheidend, ob die jeweils verfahrensauslösende Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd und die daran anschließende Berufung gegen die jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide für den Bund und durch hiezu befugte Organe erfolgt ist (Hinweis E 16.3.1994, 93/03/0122, mit Verweis auf E 6.2.1964, 66/63, VwSlg 6227 A/1964). Hiebei ist beachtlich, dass der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf) gemäß § 2 Abs 1 BundesforsteG 1996 (im Unterschied zu der dem zitierten E 16.3.1994 zugrundeliegenden Rechtslage) eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sie als solche gemäß § 2 Abs 3 BundesforsteG 1996 Eigentümerin von Liegenschaften sein kann, gemäß § 2 Abs 1 leg cit Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben, eigene Liegenschaften belasten oder veräußern kann und somit in Jagdsachen auch im eigenen Namen als Grundeigentümerin auftreten kann. Nach § 6 Abs 3 BundesforsteG 1996 umfasst die Vertretungsbefugnis der ÖBf in Jagdsachen sämtliche Grundstücke im Eigentum des Bundes.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030294.X02Im RIS seit
18.08.2005