RS Vwgh 2005/7/1 2004/17/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L37167 Kanalabgabe Tirol
L37297 Wasserabgabe Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §20;
BauO Tir 1989 §3 Abs4;
BauO Tir 1998;
BauO Tir 2001;
B-VG Art18;
KanalgebührenO Ehrwald 1993 §3 Abs1;
KanalgebührenO Ehrwald 1993 §3 Abs4 litb;
ROG Tir 1997 §61 Abs3;
VwRallg;
WasserleitungsgebührenO Ehrwald 1993 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Anders als § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO der Gemeinde Ehrwald stellt die KanalGebO der Gemeinde Ehrwald in ihrem § 3 Abs. 4 lit. b in der Fassung des - durch Anschlag an der Gemeindetafel gehörig kundgemachten - Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2000 nicht auf eine Berechnung der Baumasse nach den Regeln des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG ab. Insoweit bleibt es bei der Anordnung des § 3 Abs. 1 KanalGebO, wonach Bemessungsgrundlage die Baumasse nach der Tiroler Bauordnung sei. Diese schon in der Stammfassung der KanalGebO enthaltene Anordnung ist als statische Verweisung auf den im Zeitpunkt der Erlassung der KanalGebO in Kraft gestandenen Baumassenbegriff des § 20 TBO 1989 (Fassung der Wiederverlautbarung) zu verstehen. § 20 TBO 1989 stand in seiner Stammfassung bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung. Die folgende TBO 1998 bzw. TBO 2001 enthielt keine Definition des Begriffes Baumasse. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer dynamischen Verweisung auf die Definitionen des Begriffes Baumasse, soweit sie in der jeweiligen Tiroler Bauordnung enthalten sind, ausgehen wollte, wäre vorliegendenfalls § 20 TBO maßgeblich (vgl. hiezu auch das eine ausdrücklich dynamisch formulierte Verweisung behandelnde hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, 2003/17/0114). Auch der sohin für die Ermittlung der Baumasse für die Kanalanschlussgebühr maßgebliche § 20 TBO 1989 schließt die Berücksichtigung unterirdisch gelegener Baumassen keinesfalls aus. Zwar ordnet (auch) § 20 Abs. 1 TBO 1989 die geschoßweise Ermittlung der Baumasse an. Die Begriffsbestimmungen des § 3 TBO 1989 enthalten ihrerseits keine Definition des Begriffes Geschoß, sondern lediglich in § 3 Abs. 4 leg. cit. eine solche des Begriffes Vollgeschoß. Darauf stellt aber die Anordnung des § 20 Abs. 1 zur geschoßweisen Ermittlung der Baumasse nicht ab. Dass die TBO 1989 auch Geschoße kennt, die keine Vollgeschoße sind, ergibt sich gerade aus § 3 Abs. 4 leg. cit. Im Zusammenhang mit der Kanalanschlussgebühr gilt, dass ein Verweis auf den Baumassenbegriff des Raumordnungsrechtes nicht erfolgt und aus den Bestimmungen des Raumordnungsrechtes auch kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der in diesem Zusammenhang relevante Geschoßbegriff des § 20 Abs. 1 TBO 1989 lediglich oberirdisch gelegene Geschoße umfassen könnte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170198.X05

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten