RS AsylGH 2010/4/8 B2 259368-0/2008

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Veröffentlicht am 08.04.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel Unterkunft gefunden hat, ist jedoch nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sondern als eine dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Unterstützung einzustufen.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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