Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
S13 224.284-6/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 224.286-6/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ingrid Weber, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ 0908.787-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ingrid Weber, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ 0908.787-BAW, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Familie aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 02.07.2001 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde wegen Zuständigkeit Deutschlands auf Grund des "Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages", BGBl. III 1997/165 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer am 11.12.2001 gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland rücküberstellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Familie aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 02.07.2001 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde wegen Zuständigkeit Deutschlands auf Grund des "Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages", BGBl. römisch drei 1997/165 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer am 11.12.2001 gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer verließ Deutschland und stellte in der Folge zwei weitere Asylanträge, die abgewiesen wurden und mittlerweile rechtskräftig sind.
Am 23.07.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (vierten) Asylantrag (AS 23).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 0908.787 - EAST Ost, übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II.) (AS 57, 117).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 0908.787 - EAST Ost, übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 57, 117).
Mit Erkenntnis vom 17.11.2009 (GZ. S13 224.284-5/2009/6E) gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG mit der Begründung statt, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf mögliche Veränderungen jenes Sachverhalts, der Referenzbescheid zugrunde lag, getroffen habe. Und zwar insofern, als es das Bundesasylamt - trotz entsprechender Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - versäumt habe, zu erheben, ob zwischenzeitlich eine verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, wodurch es die daraus möglicherweise nunmehr resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" nicht ausreichend habe würdigen können.Mit Erkenntnis vom 17.11.2009 (GZ. S13 224.284-5/2009/6E) gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG mit der Begründung statt, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf mögliche Veränderungen jenes Sachverhalts, der Referenzbescheid zugrunde lag, getroffen habe. Und zwar insofern, als es das Bundesasylamt - trotz entsprechender Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - versäumt habe, zu erheben, ob zwischenzeitlich eine verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, wodurch es die daraus möglicherweise nunmehr resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" nicht ausreichend habe würdigen können.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ. 0908.787 - BAW wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II.) (AS 307).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ. 0908.787 - BAW wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 307).
Der Bescheid wurde der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers spätestens am 16.03.2010 zugestellt (AS 368).
Am 31.03.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin per E-Mail Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (AS 413 und Bestätigung des Bundesasylamtes).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde am 16.03.2010 der rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher am 16.03.2010 zu laufen und endete am 30.03.2010 um 24:00 Uhr. Am 31.03.2010, 0:00 Uhr, erwuchs der Bescheid daher in Rechtskraft.Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde am 16.03.2010 der rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann daher am 16.03.2010 zu laufen und endete am 30.03.2010 um 24:00 Uhr. Am 31.03.2010, 0:00 Uhr, erwuchs der Bescheid daher in Rechtskraft.
Die Beschwerde vom 31.03.2010 ist also verspätet erhoben worden und daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
27.04.2010