Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer ist bereits ca. sechs Jahre in Österreich und es besteht tatsächlich ein Familienleben, jedenfalls mit seiner minderjährigen Tochter, wenngleich dieses jedoch durch die Trennung von der Mutter des Kindes im April 2007 und durch den Haftaufenthalt faktisch auf telefonische Kontakte beschränkt ist.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, familiäre Situation, IntensitätZuletzt aktualisiert am
28.04.2010