RS AsylGH 2010/4/12 S10 412025-1/2010

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Veröffentlicht am 12.04.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Im Zuge der Einvernahme konnte die BF glaubhaft vermitteln, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien vier Jahre mit ihrem Enkelsohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und auch zusammen mit diesem bis nach Österreich gereist war, wo das Verfahren des Enkelkindes zugelassen wurde.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Intensität

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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