Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im Zuge der Einvernahme konnte die BF glaubhaft vermitteln, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien vier Jahre mit ihrem Enkelsohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und auch zusammen mit diesem bis nach Österreich gereist war, wo das Verfahren des Enkelkindes zugelassen wurde.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, IntensitätZuletzt aktualisiert am
28.04.2010