TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 D9 403871-2/2010

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Veröffentlicht am 12.04.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D9 403871-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA.: Georgien, vom 9. Dezember 2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D9 403871-1/2009/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA.: Georgien, vom 9. Dezember 2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D9 403871-1/2009/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 9. Dezember 2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. September 2009 unter der Zl. D9 403871-1/2009/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Der Antrag vom 9. Dezember 2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. September 2009 unter der Zl. D9 403871-1/2009/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antragsteller brachte am 16. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge von insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er im Krieg gegen Südossetien eingesetzt gewesen sei und während eines Gefechts vom Generalstabschef persönlich den Befehl erhalten habe, die Kampfhandlungen einzustellen. In der Folge habe er sich deswegen vor seinem direkten Vorgesetzten verantworten müssen, sei jedoch auch gleichzeitig von den Leibwächtern des Generalstabschefs eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden, seine Behauptungen, dieser habe ihm den diesbezüglichen Befehl erteilt, zurückzuziehen. Weiters sei auch seine Familie bedroht und angegriffen worden, sodass er Ende November 2008 nach XXXX und anschließend ins Ausland geflüchtet sei.römisch eins. 1. Der Antragsteller brachte am 16. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge von insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er im Krieg gegen Südossetien eingesetzt gewesen sei und während eines Gefechts vom Generalstabschef persönlich den Befehl erhalten habe, die Kampfhandlungen einzustellen. In der Folge habe er sich deswegen vor seinem direkten Vorgesetzten verantworten müssen, sei jedoch auch gleichzeitig von den Leibwächtern des Generalstabschefs eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden, seine Behauptungen, dieser habe ihm den diesbezüglichen Befehl erteilt, zurückzuziehen. Weiters sei auch seine Familie bedroht und angegriffen worden, sodass er Ende November 2008 nach römisch 40 und anschließend ins Ausland geflüchtet sei.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. Jänner 2009, Zl. 08 12.715-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Dezember 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies den nunmehrigen Antragsteller zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. Jänner 2009, Zl. 08 12.715-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Dezember 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den nunmehrigen Antragsteller zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Antragstellers als zu "blass", wenig detailreich und oberflächlich und daher keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Insbesondere habe seiner Behauptung, im Rahmen des Kaukasuskonfliktes im August 2008 in Südossetien gekämpft zu haben, kein Glauben geschenkt werden können, da er den militärischen Rang des Chefs des Generalstabes falsch genannt habe und die tatsächlich stattgefundenen Kampfhandlungen sich nicht mit der von ihm geschilderten Version der Geschehnisse vereinbaren ließen. Zudem sei der Kernpunkt seines asylrelevanten Vorbringens unplausibel und komme hinzu, dass der Antragsteller den Zeitpunkt, bis wann seine Familie bedroht worden sei, widersprüchlich angegeben habe.

Gegen diesen Bescheid wurde am 5. Jänner 2009 Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. September 2009, Zl. D9 403871-1/2009/3E, hinsichtlich aller drei Spruchpunkte abwies.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen angeführt, dass sich der nunmehrige Antragsteller nicht konkret gegen die von der erstinstanzlichen Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angestellten Erwägungen gewandt habe, diese sich jedoch durchaus plausibel und nachvollziehbar dargestellt hätten, sodass das Vorbringen insgesamt zu Recht für unglaubwürdig befunden worden sei.

2. Am 9. Dezember 2009 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG eingebracht. Im diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller am 25. November 2009 per Fax die schriftlichen Aussagen von mehreren Personen erhalten habe, die seine Angaben aus dem Asylverfahren bestätigen und die Übergriffe gegen ihn bezeugen würden. Es sei ihm bisher aufgrund seines "psychischen Ausnahmezustandes" nicht möglich gewesen, die Vorhalte der Behörde zu entkräften, zumal er mit dem Prozedere im Asylverfahren nicht sehr vertraut und wegen der ihm angedrohten Abschiebung nach Georgien "traumatisiert" gewesen sei. Sein nunmehriger Antrag sei jedenfalls fristgerecht und würden die neuen Beweismittel seine asylrelevanten Behauptungen untermauern, sodass die Voraussetzungen für die erfolgreiche Wiederaufnahme seines Verfahrens insgesamt vorliegen würden.2. Am 9. Dezember 2009 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG eingebracht. Im diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller am 25. November 2009 per Fax die schriftlichen Aussagen von mehreren Personen erhalten habe, die seine Angaben aus dem Asylverfahren bestätigen und die Übergriffe gegen ihn bezeugen würden. Es sei ihm bisher aufgrund seines "psychischen Ausnahmezustandes" nicht möglich gewesen, die Vorhalte der Behörde zu entkräften, zumal er mit dem Prozedere im Asylverfahren nicht sehr vertraut und wegen der ihm angedrohten Abschiebung nach Georgien "traumatisiert" gewesen sei. Sein nunmehriger Antrag sei jedenfalls fristgerecht und würden die neuen Beweismittel seine asylrelevanten Behauptungen untermauern, sodass die Voraussetzungen für die erfolgreiche Wiederaufnahme seines Verfahrens insgesamt vorliegen würden.

Weiters lege er erst kürzlich erschienene Berichte über ähnlich gelagerte Fälle wie dem seinen vor, woraus unter anderem hervorgehe, dass ein georgischer Soldat, der im Russisch-Georgischen Konflikt gekämpft und in der Folge Missstände beim Militär beklagt habe, später festgenommen, gefoltert und getötet worden sei.

Am 7. April 2010 erstattete der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 9. Dezember 2009 und legte zur Untermauerung seiner im Asylverfahren aufgestellten Behauptung, er sei in Kampfhandlungen zwischen georgischen und russischen Truppenteilen am 8. August 2008 tatsächlich involviert gewesen, einen Zeitungsausschnitt der "Georgian Times" sowie zwei schriftliche Aussagen von behaupteten Angehörigen der georgischen Armee bei, die bezeugen könnten, dass sich Teile der ersten (Infanterie-)Brigade der georgischen Streitkräfte entgegen "mitteleuropäischer Zeitungsberichte" und der Ansicht der österreichischen Asylbehörden zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Kämpfe nicht im Irak, sondern bereits seit 16. April 2008 wieder auf georgischem Boden befunden hätten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 7. September 2009, Zl. D9 403871-1/2009/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 7. September 2009, Zl. D9 403871-1/2009/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

Nachträgliche Zeugenaussagen kommen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).Nachträgliche Zeugenaussagen kommen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).

4. Für den gegenständlichen Fall ist vorerst festzuhalten, dass weder aus dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 9. Dezember 2009 noch aus der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2010 hervorgeht, ob dem ehemaligen Beschwerdeführer bereits vor Erhalt der ihm am 25. November 2009 und 9. März 2010 per Fax übermittelten, nunmehr vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen bekannt war, dass die nunmehr als Zeugen geltend gemachten Personen in der Lage gewesen wären, im Hinblick auf sein asylrelevantes Vorbringen zweckdienliche Aussagen zu machen, was jedoch im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes (hier: Wissen über die Existenz allfälliger Zeugen bzw. des Umstandes, dass diese verfahrensrelevante Angaben tätigen können, nicht ab Erhalt deren schriftlicher Aussagen) dessen Aufgabe gewesen wäre. Es kann somit nicht abschließend festgestellt werden, ob der Antragsteller - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet - tatsächlich rechtzeitig den gegenständlichen Antrag eingebracht hat, doch kann dieser Aspekt angesichts der folgenden Erwägungen auch dahingestellt bleiben.4. Für den gegenständlichen Fall ist vorerst festzuhalten, dass weder aus dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 9. Dezember 2009 noch aus der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2010 hervorgeht, ob dem ehemaligen Beschwerdeführer bereits vor Erhalt der ihm am 25. November 2009 und 9. März 2010 per Fax übermittelten, nunmehr vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen bekannt war, dass die nunmehr als Zeugen geltend gemachten Personen in der Lage gewesen wären, im Hinblick auf sein asylrelevantes Vorbringen zweckdienliche Aussagen zu machen, was jedoch im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes (hier: Wissen über die Existenz allfälliger Zeugen bzw. des Umstandes, dass diese verfahrensrelevante Angaben tätigen können, nicht ab Erhalt deren schriftlicher Aussagen) dessen Aufgabe gewesen wäre. Es kann somit nicht abschließend festgestellt werden, ob der Antragsteller - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet - tatsächlich rechtzeitig den gegenständlichen Antrag eingebracht hat, doch kann dieser Aspekt angesichts der folgenden Erwägungen auch dahingestellt bleiben.

Der Antragsteller behauptet, dass er "aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes" bzw. seiner "psychischen Traumatisierung" die nunmehr vorgelegten Zeugenaussagen nicht bereits im Rahmen seines seit 16. Dezember 2008 laufenden und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. September 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens präsentieren habe können, sodass ihn "kein Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG treffe. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass der Antragsteller derartige gesundheitliche Beschwerden im Zuge seines gesamten Asylverfahrens zu keinem einzigen Zeitpunkt - nicht einmal andeutungsweise - erwähnte, obwohl er sogar mehrfach und ausdrücklich nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 15, 37 und 111). Es ist daher keineswegs glaubhaft, dass es dem Antragsteller über einen Zeitraum von fast neun Monaten unmöglich war, die nunmehr geltend gemachten Zeugen, bei denen es sich darüber hinaus durchgehend um Verwandte, Bekannte oder ehemalige Nachbarn des Antragstellers handelt, namhaft zu machen, sodass - entgegen den Behauptungen im Wiederaufnahmeantrag - sehr wohl ein diesem zurechenbares Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB (vgl. z.B. VwGH 24. 2. 2004, 2002/01/0458) vorliegt, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt, da es ihm seit Beginn seines Asylverfahrens in Österreich im Dezember 2008 frei gestanden wäre, die nunmehr angeführten Personen als Zeugen für sein Vorbringen zu benennen.Der Antragsteller behauptet, dass er "aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes" bzw. seiner "psychischen Traumatisierung" die nunmehr vorgelegten Zeugenaussagen nicht bereits im Rahmen seines seit 16. Dezember 2008 laufenden und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. September 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens präsentieren habe können, sodass ihn "kein Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG treffe. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass der Antragsteller derartige gesundheitliche Beschwerden im Zuge seines gesamten Asylverfahrens zu keinem einzigen Zeitpunkt - nicht einmal andeutungsweise - erwähnte, obwohl er sogar mehrfach und ausdrücklich nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 15, 37 und 111). Es ist daher keineswegs glaubhaft, dass es dem Antragsteller über einen Zeitraum von fast neun Monaten unmöglich war, die nunmehr geltend gemachten Zeugen, bei denen es sich darüber hinaus durchgehend um Verwandte, Bekannte oder ehemalige Nachbarn des Antragstellers handelt, namhaft zu machen, sodass - entgegen den Behauptungen im Wiederaufnahmeantrag - sehr wohl ein diesem zurechenbares Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB vergleiche z.B. VwGH 24. 2. 2004, 2002/01/0458) vorliegt, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt, da es ihm seit Beginn seines Asylverfahrens in Österreich im Dezember 2008 frei gestanden wäre, die nunmehr angeführten Personen als Zeugen für sein Vorbringen zu benennen.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG festzuhalten, dass die Aussagen der nunmehr geltend gemachten Zeugen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ohnehin zu keinem "im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" (bzw. Erkenntnis) geführt hätten, da sich sämtliche Aussagen lediglich auf gegen den Antragsteller gerichtete Übergriffe durch unbekannte, bewaffnete Personen in der zweiten Augusthälfte des Jahres 2008 bzw. auf die Tatsache, dass sich Teile der 1. Infanteriebrigade der georgischen Armee Anfang August schon wieder in Georgien befunden hätten beziehen, aus diesen Sachverhaltselementen allein - die Authentizität der Zeugenaussagen hypothetisch vorausgesetzt - jedoch noch kein kausal entscheidender Zusammenhang zum vom ehemaligen Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungssachverhalt ersichtlich ist. Nebenbei bemerkt, widerspricht die Aussage der Gattin des Antragstellers, wonach die Familie erst nach dessen Ausreise "Probleme" bekommen habe, den Angaben ihres Mannes im Asylverfahren, der nämlich behauptet hatte, dass seine Familie noch während seines Aufenthaltes in Georgien regelmäßig belästigt worden sei, wobei seine Frau sogar einmal in seiner Anwesenheit geschlagen worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 45).Darüber hinaus ist im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG festzuhalten, dass die Aussagen der nunmehr geltend gemachten Zeugen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ohnehin zu keinem "im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" (bzw. Erkenntnis) geführt hätten, da sich sämtliche Aussagen lediglich auf gegen den Antragsteller gerichtete Übergriffe durch unbekannte, bewaffnete Personen in der zweiten Augusthälfte des Jahres 2008 bzw. auf die Tatsache, dass sich Teile der 1. Infanteriebrigade der georgischen Armee Anfang August schon wieder in Georgien befunden hätten beziehen, aus diesen Sachverhaltselementen allein - die Authentizität der Zeugenaussagen hypothetisch vorausgesetzt - jedoch noch kein kausal entscheidender Zusammenhang zum vom ehemaligen Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungssachverhalt ersichtlich ist. Nebenbei bemerkt, widerspricht die Aussage der Gattin des Antragstellers, wonach die Familie erst nach dessen Ausreise "Probleme" bekommen habe, den Angaben ihres Mannes im Asylverfahren, der nämlich behauptet hatte, dass seine Familie noch während seines Aufenthaltes in Georgien regelmäßig belästigt worden sei, wobei seine Frau sogar einmal in seiner Anwesenheit geschlagen worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 45).

Was hingegen die dem Antrag vom 9. Dezember 2009 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2010 beigefügten Zeitungsberichte betrifft, ist auszuführen, dass einerseits nicht ersichtlich ist, was den bis jetzt Beschwerdeführer hinderte, diese bereits anlässlich seines Asylverfahrens vorzulegen und andererseits aus sich in der Vergangenheit ereigneten, eventuell ähnlich gelagerten Sachverhalten, wie sie der Antragsteller im Asylverfahren behauptete, ohnehin keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des von ihm konkret behaupteten Vorbringens ziehen lassen.

Das Bundesasylamt kam im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Unplausibilität des Kernpunkt des asylrelevanten Vorbringens und der zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten und tatsachenwidrigen Behauptungen zu jenem Sachverhalt, der die späteren Verfolgungshandlungen überhaupt erst verursacht habe (Befehlsverweigerung bzw. Ausführung eines "falschen", durch den Generalstabschef persönlich erteilten Befehls im Zuge der Kampfhandlungen des georgisch-russischen Konfliktes Anfang August 2008), zu Recht den Eindruck gewonnen, dass es sich insgesamt um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handelt und kann, selbst wenn die nunmehr geltend gemachten Zeugen ihre im Wiederaufnahmeantrag bzw. in der ergänzenden Stellungnahme dargelegten Aussagen bereits im Laufe des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemacht hätten, nicht davon ausgegangen werden, dass eine voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt worden wäre.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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