Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 411.825-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zahl: 09 14.090-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zahl: 09 14.090-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 12.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 03.11.2009 mit dem Zug nach Peking gefahren und am 04.11.2009 mit einem Schlepper nach Moskau geflogen. Wie lange der Flug gedauert habe, wisse er nicht. Mit welcher Fluglinie er geflogen sei, wisse er nicht. Als sie den Flughafen verlassen hätten, sei der Beschwerdeführer verwirrt gewesen und er könne jetzt nur sagen, dass der Schlepper ihm eine Bahnkarte gekauft habe und der Beschwerdeführer von Moskau ohne Schlepper bis nach Wien gefahren sei. Er glaube nicht, dass er im Zug kontrolliert worden sei. Am 05.11.2009 um die Mittagszeit sei er in Wien ausgestiegen. Bis zum 12.11.2009 habe er sich im Freien aufgehalten. Dann habe er einen Chinesen getroffen, dieser sei mit ihm mit der Bahn nach Traiskirchen gefahren. Die Bahnkarte habe der nette Chinese gekauft. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar etwas Geld gegeben, aber wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe keine Familienangehörigen im EU - Raum. Die Reise sei von einem chinesischen Schlepper organisiert worden. Durch einen Flugzettel, der auf einem Strommast angebracht gewesen sei, habe er über eine Telefonnummer mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Die Nummer wisse er nicht mehr. Die Kosten für die Reise hätten 30.000 RMB betragen. Das Geld habe er dem Schlepper vor der Abreise in der Heimatstadt gegeben. Sie hätten sich in XXXX getroffen. Befragt zu seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Seine Eltern hätten für ihre Strohhütte eine Förderung haben wollen und hätten auch bei der Gemeinde um eine solche angesucht. Sie hätten nichts bekommen, sondern seien dabei nur misshandelt worden. Wegen dieser Misshandlungen seien seine Eltern gestorben. Der Beschwerdeführer selbst sei auch misshandelt worden. Sie hätten ihn mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen. Deswegen sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er dann mittellos sei. Vielleicht würde er auch weiter misshandelt werden. Er hätte im Falle einer Rückkehr nicht mit Sanktionen zu rechnen.Er sei am 03.11.2009 mit dem Zug nach Peking gefahren und am 04.11.2009 mit einem Schlepper nach Moskau geflogen. Wie lange der Flug gedauert habe, wisse er nicht. Mit welcher Fluglinie er geflogen sei, wisse er nicht. Als sie den Flughafen verlassen hätten, sei der Beschwerdeführer verwirrt gewesen und er könne jetzt nur sagen, dass der Schlepper ihm eine Bahnkarte gekauft habe und der Beschwerdeführer von Moskau ohne Schlepper bis nach Wien gefahren sei. Er glaube nicht, dass er im Zug kontrolliert worden sei. Am 05.11.2009 um die Mittagszeit sei er in Wien ausgestiegen. Bis zum 12.11.2009 habe er sich im Freien aufgehalten. Dann habe er einen Chinesen getroffen, dieser sei mit ihm mit der Bahn nach Traiskirchen gefahren. Die Bahnkarte habe der nette Chinese gekauft. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar etwas Geld gegeben, aber wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe keine Familienangehörigen im EU - Raum. Die Reise sei von einem chinesischen Schlepper organisiert worden. Durch einen Flugzettel, der auf einem Strommast angebracht gewesen sei, habe er über eine Telefonnummer mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Die Nummer wisse er nicht mehr. Die Kosten für die Reise hätten 30.000 RMB betragen. Das Geld habe er dem Schlepper vor der Abreise in der Heimatstadt gegeben. Sie hätten sich in römisch 40 getroffen. Befragt zu seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Seine Eltern hätten für ihre Strohhütte eine Förderung haben wollen und hätten auch bei der Gemeinde um eine solche angesucht. Sie hätten nichts bekommen, sondern seien dabei nur misshandelt worden. Wegen dieser Misshandlungen seien seine Eltern gestorben. Der Beschwerdeführer selbst sei auch misshandelt worden. Sie hätten ihn mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen. Deswegen sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er dann mittellos sei. Vielleicht würde er auch weiter misshandelt werden. Er hätte im Falle einer Rückkehr nicht mit Sanktionen zu rechnen.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.01.2010 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei in XXXX geboren, geschieden und konfessionslos. Seine Eltern seien verstorben, sein Vater im XXXX, seine Mutter im XXXX. Er habe mit seiner Ex - Gattin eine Tochter. Seit seiner Geburt bis XXXX habe er in der Provinz XXXX gewohnt. Durch ein Unwetter sei das Haus zerstört worden, weshalb er seitdem in einem Zelt gewohnt habe. Dieses Zelt habe sich im Hof der letzten Wohnadresse befunden. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Konkret wisse er nicht, wo sich seine Ex - Frau und seine Tochter aufhielten, da sie geschieden seien und seine Ex - Frau das Obsorgerecht habe. Seine Tochter sei am XXXX geboren. Er habe fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. In China habe er eine eigene Landwirtschaft gehabt, dies habe für seinen Lebensunterhalt im Heimatland gereicht. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Behörde, die für Volkspolitik zuständig sei, gehabt. Befragt, welche Behörde für Volkspolitik zuständig sei, führte er aus, das wisse er auch nicht genau, auf jeden Fall befinde sich die Behörde im Bezirk XXXX. Über Vorhalt, dass er mit einer Behörde Probleme habe, von der er nicht einmal wisse, um welche Behörde es sich handle, führte er aus, sie hätten sie Behörde der Volkspolitik genannt, sie sei für die Lösung der Probleme für sie zuständig. Er habe in China keine strafbaren Handlungen begangen. Befragt, was er bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab er an, er dürfe nicht zurückkehren, auch wenn er zurückkehren müsste, würde er China wieder verlassen. Gegen ihn liege kein Haftbefehl vor. Er habe seine Heimatstadt am 03.11.2009 und China am 04.11.2009 verlassen. Er besitze einen eigenen Reispass, der sei ihm aber vom Schlepper abgenommen worden. Der Reisepass sei vom Schlepper organisiert worden, er selber habe nie einen Reisepass beantragt. Er sei illegal ausgereist. Die Ausreisekosten hätten 30.000 RMB betragen, die Reise sei von ihm selbst mit Hilfe eines Schleppers organisiert worden. Das Geld habe er von einem Freund ausgeborgt. Wie dieser geheißen habe, habe er vergessen. Im Bundesgebiet habe er weder Verwandte noch Angehörige oder Familie. Er führe in Österreich kein Familienleben, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht deutsch. In China sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Er habe von sich aus nie eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufgesucht. Im Bundesgebiet bettle er und er bekomme ab und zu Münzen. Er esse nur Brot, es reiche, um zu leben. Ob er von den Behörden des Heimatlandes gesucht werde, wisse er nicht. Im Bundesgebiet mache er nichts Besonderes, er habe keine Freunde. Befragt nach seinen Fluchtgründen und aufgefordert, diese konkret und detailgenau anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von anderen gehört, dass man in Österreich bleiben könne, wenn man einen Asylantrag stelle. Über Fragewiederholung gab er dann an, das Haus sei zerstört worden. Im Jahr XXXX seien seine Eltern nach diesem Vorfall bei der Behörde gewesen und hätten mit den Leuten dort geredet und um Hilfe gebeten. Sie hätten von der Regierung verlangt, dass sie Leute zur Verfügung stelle, um ihr Haus zu reparieren. Dort sei sein Vater auf den Boden gestoßen worden, seine Eltern seien damals schon 80 Jahre alt gewesen. Auf jeden Fall sei sein Vater sehr krank geworden und sei am XXXX verstorben. Seine Mutter sei danach ebenfalls sehr krank geworden und sei im XXXX verstorben. Danach sei der Beschwerdeführer selbst bei der Regierung gewesen, dort sei er so stark verletzt worden. Sie hätten ihn geschlagen und er sei aufgefordert worden, dort nie wieder aufzutauchen, sonst müsste er mit dem Tod rechnen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Über Aufforderung konkreter zu werden, was wann vorgefallen sei, gab er an, er habe schon fast alles vergessen. Über Frage wann und zu welcher Stelle er konkret gegangen sei, führte er aus, Anfang Jänner 2009 nach dem Tod seiner Mutter sei er zur Behörde der Volkspolitik gegangen. Wo genau sich die Behörde der Volkspolitik befinde, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei dort gewesen und habe von der Regierung verlangt, dass sie sein Haus reparieren. Befragt, zu wem er genau bei dieser Behörde gegangen sei, führte er aus, zu einem Büro sei er gegangen, es sei keine Einzelperson gewesen, sondern die ganze Abteilung wäre dafür zuständig gewesen. Befragt, welche Abteilung dafür zuständig gewesen sei, führte er aus, Abteilung der Volkspolitik des Bezirks XXXX. Über Aufforderung, den Vorfall, bei dem er verletzt worden sei, zu schildern, gab er an, Anfang Jänner 2009 sei er bei dieser Abteilung gewesen. Er habe sie gefragt, warum sie sein Haus nicht repariert hätten, worauf sie gesagt hätten, es werde noch eine Weile dauern bis zur Reparatur. Der Beschwerdeführer sei damit nicht zufrieden gewesen, da er keine Unterkunft mehr gehabt habe. Dennoch habe er gesagt, dass er wolle, dass sie sofort sein Haus reparierten, seine Eltern seien auch schon wegen dieser Sache verstorben. Über weitere Aufforderung, konkreter zu erzählen, gab er dann an, danach seien sie mit ihm nach draußen gegangen und hätten ihm mit einer Holzstange diese Verletzung zugefügt. Befragt, wer ihn verletzt habe, gab er dann an, eigentlich seien sie nicht nach draußen gegangen, sondern sie hätten sich gestritten. Seitens des Bundesasylamtes wurde dazu bemerkt, dass auf der Stirn des Beschwerdeführers keine Verletzung zu erkennen sei. Nochmals befragt, wer ihn verletzt habe, führte er aus, er wisse es nicht, alle seien auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen. Über Nachfrage, wer alle seien, behauptete er, er, die alle im Büro, ca. sechs bis sieben Leute. Er habe sich nicht bei einer Oberbehörde darüber beschwert. Befragt, warum er sich nicht beschwert habe, führte er aus, nachdem er geschlagen worden wäre, hätten sie ihm gesagt, dass, wenn er wieder her komme oder sich beschwere, sie ihm das Leben nehmen würden. Befragt, wer das gesagt habe, führte er aus, er wisse es nicht, sie hätten ihn geschlagen und er habe Schmerzen gehabt und habe das nur gehört. Befragt, wo sich diese Behörde nun genau befunden habe, führte er aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Wie der Leiter dieser Behörde heiße, wisse er nicht. Nachdem seine Verletzung behandelt worden sei, habe er den Kontakt zum Schlepper hergestellt und habe somit am 03.11.2009 seine Heimatstadt verlassen. Befragt ob er nun jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneinte er dies. Nach diesem Vorfall habe er von dieser Behörde nichts mehr gehört. Befragt, warum er dann sein Heimatland verlassen habe, behauptete er, er habe sich nicht mehr getraut, weiterhin in China zu bleiben, da er weder Haus noch jemanden habe. Auch in Österreich habe er niemanden. Über Vorhalt, dass seine Angaben unglaubwürdig seien, führte er aus, was er gesagt habe, sei die Wahrheit. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit geboten, in die allgemeinen Länderfeststellungen Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen, die Feststellungsunterlagen wurden dem Beschwerdeführer vorgelegt und ihm die Übersetzung angeboten, doch gab er hiezu an, dass er kein Interesse habe.Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei in römisch 40 geboren, geschieden und konfessionslos. Seine Eltern seien verstorben, sein Vater im römisch 40 , seine Mutter im römisch 40 . Er habe mit seiner Ex - Gattin eine Tochter. Seit seiner Geburt bis römisch 40 habe er in der Provinz römisch 40 gewohnt. Durch ein Unwetter sei das Haus zerstört worden, weshalb er seitdem in einem Zelt gewohnt habe. Dieses Zelt habe sich im Hof der letzten Wohnadresse befunden. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Konkret wisse er nicht, wo sich seine Ex - Frau und seine Tochter aufhielten, da sie geschieden seien und seine Ex - Frau das Obsorgerecht habe. Seine Tochter sei am römisch 40 geboren. Er habe fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. In China habe er eine eigene Landwirtschaft gehabt, dies habe für seinen Lebensunterhalt im Heimatland gereicht. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Behörde, die für Volkspolitik zuständig sei, gehabt. Befragt, welche Behörde für Volkspolitik zuständig sei, führte er aus, das wisse er auch nicht genau, auf jeden Fall befinde sich die Behörde im Bezirk römisch 40 . Über Vorhalt, dass er mit einer Behörde Probleme habe, von der er nicht einmal wisse, um welche Behörde es sich handle, führte er aus, sie hätten sie Behörde der Volkspolitik genannt, sie sei für die Lösung der Probleme für sie zuständig. Er habe in China keine strafbaren Handlungen begangen. Befragt, was er bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab er an, er dürfe nicht zurückkehren, auch wenn er zurückkehren müsste, würde er China wieder verlassen. Gegen ihn liege kein Haftbefehl vor. Er habe seine Heimatstadt am 03.11.2009 und China am 04.11.2009 verlassen. Er besitze einen eigenen Reispass, der sei ihm aber vom Schlepper abgenommen worden. Der Reisepass sei vom Schlepper organisiert worden, er selber habe nie einen Reisepass beantragt. Er sei illegal ausgereist. Die Ausreisekosten hätten 30.000 RMB betragen, die Reise sei von ihm selbst mit Hilfe eines Schleppers organisiert worden. Das Geld habe er von einem Freund ausgeborgt. Wie dieser geheißen habe, habe er vergessen. Im Bundesgebiet habe er weder Verwandte noch Angehörige oder Familie. Er führe in Österreich kein Familienleben, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht deutsch. In China sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Er habe von sich aus nie eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufgesucht. Im Bundesgebiet bettle er und er bekomme ab und zu Münzen. Er esse nur Brot, es reiche, um zu leben. Ob er von den Behörden des Heimatlandes gesucht werde, wisse er nicht. Im Bundesgebiet mache er nichts Besonderes, er habe keine Freunde. Befragt nach seinen Fluchtgründen und aufgefordert, diese konkret und detailgenau anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von anderen gehört, dass man in Österreich bleiben könne, wenn man einen Asylantrag stelle. Über Fragewiederholung gab er dann an, das Haus sei zerstört worden. Im Jahr römisch 40 seien seine Eltern nach diesem Vorfall bei der Behörde gewesen und hätten mit den Leuten dort geredet und um Hilfe gebeten. Sie hätten von der Regierung verlangt, dass sie Leute zur Verfügung stelle, um ihr Haus zu reparieren. Dort sei sein Vater auf den Boden gestoßen worden, seine Eltern seien damals schon 80 Jahre alt gewesen. Auf jeden Fall sei sein Vater sehr krank geworden und sei am römisch 40 verstorben. Seine Mutter sei danach ebenfalls sehr krank geworden und sei im römisch 40 verstorben. Danach sei der Beschwerdeführer selbst bei der Regierung gewesen, dort sei er so stark verletzt worden. Sie hätten ihn geschlagen und er sei aufgefordert worden, dort nie wieder aufzutauchen, sonst müsste er mit dem Tod rechnen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Über Aufforderung konkreter zu werden, was wann vorgefallen sei, gab er an, er habe schon fast alles vergessen. Über Frage wann und zu welcher Stelle er konkret gegangen sei, führte er aus, Anfang Jänner 2009 nach dem Tod seiner Mutter sei er zur Behörde der Volkspolitik gegangen. Wo genau sich die Behörde der Volkspolitik befinde, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei dort gewesen und habe von der Regierung verlangt, dass sie sein Haus reparieren. Befragt, zu wem er genau bei dieser Behörde gegangen sei, führte er aus, zu einem Büro sei er gegangen, es sei keine Einzelperson gewesen, sondern die ganze Abteilung wäre dafür zuständig gewesen. Befragt, welche Abteilung dafür zuständig gewesen sei, führte er aus, Abteilung der Volkspolitik des Bezirks römisch 40 . Über Aufforderung, den Vorfall, bei dem er verletzt worden sei, zu schildern, gab er an, Anfang Jänner 2009 sei er bei dieser Abteilung gewesen. Er habe sie gefragt, warum sie sein Haus nicht repariert hätten, worauf sie gesagt hätten, es werde noch eine Weile dauern bis zur Reparatur. Der Beschwerdeführer sei damit nicht zufrieden gewesen, da er keine Unterkunft mehr gehabt habe. Dennoch habe er gesagt, dass er wolle, dass sie sofort sein Haus reparierten, seine Eltern seien auch schon wegen dieser Sache verstorben. Über weitere Aufforderung, konkreter zu erzählen, gab er dann an, danach seien sie mit ihm nach draußen gegangen und hätten ihm mit einer Holzstange diese Verletzung zugefügt. Befragt, wer ihn verletzt habe, gab er dann an, eigentlich seien sie nicht nach draußen gegangen, sondern sie hätten sich gestritten. Seitens des Bundesasylamtes wurde dazu bemerkt, dass auf der Stirn des Beschwerdeführers keine Verletzung zu erkennen sei. Nochmals befragt, wer ihn verletzt habe, führte er aus, er wisse es nicht, alle seien auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen. Über Nachfrage, wer alle seien, behauptete er, er, die alle im Büro, ca. sechs bis sieben Leute. Er habe sich nicht bei einer Oberbehörde darüber beschwert. Befragt, warum er sich nicht beschwert habe, führte er aus, nachdem er geschlagen worden wäre, hätten sie ihm gesagt, dass, wenn er wieder her komme oder sich beschwere, sie ihm das Leben nehmen würden. Befragt, wer das gesagt habe, führte er aus, er wisse es nicht, sie hätten ihn geschlagen und er habe Schmerzen gehabt und habe das nur gehört. Befragt, wo sich diese Behörde nun genau befunden habe, führte er aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Wie der Leiter dieser Behörde heiße, wisse er nicht. Nachdem seine Verletzung behandelt worden sei, habe er den Kontakt zum Schlepper hergestellt und habe somit am 03.11.2009 seine Heimatstadt verlassen. Befragt ob er nun jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneinte er dies. Nach diesem Vorfall habe er von dieser Behörde nichts mehr gehört. Befragt, warum er dann sein Heimatland verlassen habe, behauptete er, er habe sich nicht mehr getraut, weiterhin in China zu bleiben, da er weder Haus noch jemanden habe. Auch in Österreich habe er niemanden. Über Vorhalt, dass seine Angaben unglaubwürdig seien, führte er aus, was er gesagt habe, sei die Wahrheit. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit geboten, in die allgemeinen Länderfeststellungen Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen, die Feststellungsunterlagen wurden dem Beschwerdeführer vorgelegt und ihm die Übersetzung angeboten, doch gab er hiezu an, dass er kein Interesse habe.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.02.2010, Zahl: 09 14.090-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.02.2010, Zahl: 09 14.090-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. So habe er angegeben, dass er Probleme mit einer heimatlichen Behörde gehabt habe, doch sei er außer Stande gewesen, jegliche Angaben zu dieser behaupteten Behörde zu machen. Diesbezüglich habe er nur lapidar angegeben, es handle sich um die Behörde für Volkspolitik, aber Näheres würde er nicht wissen. So habe er weder angeben können, wo sich diese Behörde befinde noch für welche Aufgaben sie zuständig wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen habe er am Anfang wörtlich angegeben: "Ich habe von anderen gehört, dass man in Österreich bleiben kann, wenn man einen Asylantrag stellt". Erst nach mehrmaligen Nachfragen, ob er nun Ausreisegründe vorbringen könne, habe er angegeben, sein Haus wäre zerstört worden und seine Eltern hätten die Regierung bezüglich einer Reparatur des Hauses um Hilfe gebeten. Leute hätten daraufhin seinen Vater geschlagen und wäre dieser dann im Jahr XXXX verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe auch er die Regierung aufgesucht und verlangt, dass man ihr Haus reparieren solle. Jedoch habe er abermals keinerlei substantielle Angaben zu der Behörde, bei welcher er vorstellig geworden wäre, machen können, auf die Frage, an welche Abteilung er sich gewandt habe, habe er völlig abstrakt angegeben, Abteilung der Volkspolitik des Bezirks XXXX, nähere Angaben habe er nicht machen können. Weiters habe er ausgeführt, dass er bei dieser Behörde mit einer Holzstange geschlagen worden wäre, jedoch seien seine Angaben wiederum vollkommen allgemein und vage gewesen. So habe er nicht angeben können, wer ihn konkret verletzt habe und auch zum Tathergang habe er keine substantiierten Angaben mache können, dazu habe er lediglich angegeben, dass alle auf ihn losgegangen seien und ihn geschlagen hätten. Auch habe er nicht erklären können, warum er sich nicht bei einer Oberbehörde beschwert habe, diesbezüglich habe er nicht nachvollziehbar angegeben, die Leute, die ihn geschlagen hätten, hätten ihn mit dem Tod bedroht, wenn er sich beschwere, diese Aussage habe er jedoch in keiner Weise konkretisieren können. Aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, habe er angegeben, fast alles habe er schon vergessen. Auch habe er die Frage, ob er jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneint. Weiters habe er angegeben, nach diesem behaupteten Vorfall nichts mehr von dieser Behörde gehört zu haben, um so weniger nachvollziehbar seien seine Angaben, wonach er sich nicht mehr getraut hätte, weiterhin in China zu leben. Er sei ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen, ein widerspruchsfreies sowie substantiiertes Vorbringen darzulegen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Es sei ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. So habe er angegeben, dass er Probleme mit einer heimatlichen Behörde gehabt habe, doch sei er außer Stande gewesen, jegliche Angaben zu dieser behaupteten Behörde zu machen. Diesbezüglich habe er nur lapidar angegeben, es handle sich um die Behörde für Volkspolitik, aber Näheres würde er nicht wissen. So habe er weder angeben können, wo sich diese Behörde befinde noch für welche Aufgaben sie zuständig wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen habe er am Anfang wörtlich angegeben: "Ich habe von anderen gehört, dass man in Österreich bleiben kann, wenn man einen Asylantrag stellt". Erst nach mehrmaligen Nachfragen, ob er nun Ausreisegründe vorbringen könne, habe er angegeben, sein Haus wäre zerstört worden und seine Eltern hätten die Regierung bezüglich einer Reparatur des Hauses um Hilfe gebeten. Leute hätten daraufhin seinen Vater geschlagen und wäre dieser dann im Jahr römisch 40 verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe auch er die Regierung aufgesucht und verlangt, dass man ihr Haus reparieren solle. Jedoch habe er abermals keinerlei substantielle Angaben zu der Behörde, bei welcher er vorstellig geworden wäre, machen können, auf die Frage, an welche Abteilung er sich gewandt habe, habe er völlig abstrakt angegeben, Abteilung der Volkspolitik des Bezirks römisch 40 , nähere Angaben habe er nicht machen können. Weiters habe er ausgeführt, dass er bei dieser Behörde mit einer Holzstange geschlagen worden wäre, jedoch seien seine Angaben wiederum vollkommen allgemein und vage gewesen. So habe er nicht angeben können, wer ihn konkret verletzt habe und auch zum Tathergang habe er keine substantiierten Angaben mache können, dazu habe er lediglich angegeben, dass alle auf ihn losgegangen seien und ihn geschlagen hätten. Auch habe er nicht erklären können, warum er sich nicht bei einer Oberbehörde beschwert habe, diesbezüglich habe er nicht nachvollziehbar angegeben, die Leute, die ihn geschlagen hätten, hätten ihn mit dem Tod bedroht, wenn er sich beschwere, diese Aussage habe er jedoch in keiner Weise konkretisieren können. Aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, habe er angegeben, fast alles habe er schon vergessen. Auch habe er die Frage, ob er jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneint. Weiters habe er angegeben, nach diesem behaupteten Vorfall nichts mehr von dieser Behörde gehört zu haben, um so weniger nachvollziehbar seien seine Angaben, wonach er sich nicht mehr getraut hätte, weiterhin in China zu leben. Er sei ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen, ein widerspruchsfreies sowie substantiiertes Vorbringen darzulegen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Es sei ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.
Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung im Heimatland, er sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat nicht gesprochen werden könne. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal er ein gesunder Mann sei. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung im Heimatland, er sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat nicht gesprochen werden könne. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal er ein gesunder Mann sei. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Bezüglich des Privatlebens werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen verfüge. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Weiters habe er behauptet, dass er in Österreich bloß über Kontakte zu Landsleuten verfüge. Er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch, sei entsprechend seinen eigenen Behauptungen illegal in Österreich eingereist und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich nach eigenen Angaben durch Betteln. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien - und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer allein könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu seinen Gunsten auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nicht bekannt geworden. Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.Bezüglich des Privatlebens werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen verfüge. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Weiters habe er behauptet, dass er in Österreich bloß über Kontakte zu Landsleuten verfüge. Er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch, sei entsprechend seinen eigenen Behauptungen illegal in Österreich eingereist und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich nach eigenen Angaben durch Betteln. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien - und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer allein könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu seinen Gunsten auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nicht bekannt geworden. Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe in der Provinz XXXX zusammen mit seinen Eltern gewohnt und habe von der Landwirtschaft gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten bei der Behörde um eine Förderung zur Sanierung des völlig desolaten Hauses angesucht. Sie seien abgewiesen und auch von Beamten dieser Behörde schwer misshandelt worden. Beide Elternteile seien verstorben. Nach dem Tod der Eltern habe sich der Beschwerdeführer selbst bei der Behörde, die für den Bezirk XXXX zuständig sei, beschwert. Auch er sei von Beamten misshandelt und geschlagen worden. Das baufällige Haus des Beschwerdeführers sei letztendlich durch ein Unwetter völlig zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Vorfälle geflüchtet. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über die zuständige Behörde, bei der er sich beschwert habe, habe machen können. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe genau angegeben, dass es sich um die "Abteilung der Volksrepublik des Bezirkes XXXX" gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer werde auch vorgeworfen, dass er sich auf Grund der Misshandlungen durch die Beamten nicht an eine Oberbehörde gewendet habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Schläge, Misshandlungen und Drohungen aus Furcht nicht in der Lage gewesen, sich bei einer Oberbehörde zu beschweren. Die angeblichen Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers seien minimal und nicht dazu geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt werden und ihm Asyl gewährt werden müssen.Der Beschwerdeführer habe in der Provinz römisch 40 zusammen mit seinen Eltern gewohnt und habe von der Landwirtschaft gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten bei der Behörde um eine Förderung zur Sanierung des völlig desolaten Hauses angesucht. Sie seien abgewiesen und auch von Beamten dieser Behörde schwer misshandelt worden. Beide Elternteile seien verstorben. Nach dem Tod der Eltern habe sich der Beschwerdeführer selbst bei der Behörde, die für den Bezirk römisch 40 zuständig sei, beschwert. Auch er sei von Beamten misshandelt und geschlagen worden. Das baufällige Haus des Beschwerdeführers sei letztendlich durch ein Unwetter völlig zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Vorfälle geflüchtet. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über die zuständige Behörde, bei der er sich beschwert habe, habe machen können. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe genau angegeben, dass es sich um die "Abteilung der Volksrepublik des Bezirkes XXXX" gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer werde auch vorgeworfen, dass er sich auf Grund der Misshandlungen durch die Beamten nicht an eine Oberbehörde gewendet habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Schläge, Misshandlungen und Drohungen aus Furcht nicht in der Lage gewesen, sich bei einer Oberbehörde zu beschweren. Die angeblichen Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers seien minimal und nicht dazu geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt werden und ihm Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter den europäischen Standards; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. XXXX hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde.Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. römisch 40 hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde.
Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden, effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
Verwiesen werde auch auf China-s Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009 in der Beilage.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen, sei jedoch nicht auf den konkreten Fall eingegangen und habe z.B. folgende Fragen unbeantwortet gelassen:
"Welche Behörde ist für Beschwerden im Bezirk XXXX zuständig, gibt es bei dieser Behörde einen Beschwerdeakt, wer waren die zuständigen Beamten dieser Beschwerdekommission?""Welche Behörde ist für Beschwerden im Bezirk römisch 40 zuständig, gibt es bei dieser Behörde einen Beschwerdeakt, wer waren die zuständigen Beamten dieser Beschwerdekommission?"
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Das Bundesasylamt hat zutreffend und schlüssig ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.
So hat schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach Fluchtgründen vorerst überhaupt nur zu Protokoll gab, dass er von anderen gehört habe, dass man in Österreich bleiben könne, wenn man einen Asylantrag stelle, ohne konkrete Fluchtgründe anzugeben, was schon darauf hindeutet, dass tatsächlich keinerlei Fluchtgründe vorliegen. Im Übrigen ist sein Vorbringen derart vage geblieben, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. So ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer keineswegs genau angeben konnte, bei welcher Behörde er sich beschwert habe, sondern er diesbezüglich nur ausführte, dass er Probleme mit der Behörde, die für Volkspolitik zuständig sei, gehabt habe, und er auf die konkrete Frage, welche Behörde für Volkspolitik zuständig sei, er zu Protokoll gab, das wisse er auch nicht genau, auf jeden Fall befinde sich die Behörde im Bezirk XXXX, er über entsprechenden Vorhalt dann angab, sie würden sie die Behörde der Volkspolitik nennen, sodass er keineswegs im Stande war, eine konkrete Behörde zu nennen. Insbesondere konnte er aber, obwohl er behauptete, bei dieser Behörde gewesen zu sein, nicht konkret angeben, wo sich diese Behörde genau befindet, was nicht nachvollzogen werden kann, wenn er doch dort gewesen und er dort sogar misshandelt worden sei. Auch ist in der Beschwerde von einer Abteilung der Volksrepublik des Bezirkes XXXX die Rede, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt immer davon sprach das es sich um eine Abteilung der Volkspolitik des Bezirks XXXX gehandelt habe. Sprach er bei der Polizeiinspektion Traiskirchen noch davon, dass seine Eltern für ihre Strohhütte eine Förderung hätten wollen, so behauptete er beim Bundesasylamt, dass ihr Haus durch ein Unwetter zerstört worden sei, und seine Eltern deswegen bei der Behörde um Hilfe gebeten hätten. Sprach er bei der Polizeiinspektion noch davon, dass seine Eltern nichts bekommen hätten, sondern dabei nur misshandelt worden seien und wegen dieser Misshandlungen seine Eltern gestorben seien, so gab er beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass sein Vater auf den Boden gestoßen worden sei, sein Vater sehr krank geworden sei und am XXXX verstorben sei, seine Mutter danach ebenfalls sehr krank geworden sei und im XXXX verstorben sei, sodass beim Bundesasylamt von Misshandlungen hinsichtlich seiner Mutter nicht die Rede ist, wogegen schließlich in der Beschwerde wiederum davon die Rede ist, dass seine Eltern um eine Förderung zur Sanierung des völlig desolaten Hauses angesucht hätten, diese abgewiesen worden seien und auch von Beamten dieser Behörde schwer misshandelt worden seien, beide Elternteile seien verstorben, sodass demnach nun in der Beschwerde wieder davon ausgegangen wird, dass beide Elternteile misshandelt worden seien, wenn hier nicht zwischen Vater und Mutter differenziert wird. Im Übrigen fügt die Beschwerde erst nach Erzählung der Misshandlungen an, dass das baufällige Haus des Beschwerdeführers letztendlich durch ein Unwetter völlig zerstört worden sei, wogegen beim Bundesasylamt noch davon die Rede war, dass das Haus zerstört worden sei und sich erst danach seine Eltern um Hilfe an die Behörden gewendet haben. Insoferne trägt die Beschwerde nicht zur Klärung oder zur Konkretisierung des Vorbringens des Beschwerdeführers bei, sondern ergeben sich daraus nur weitere Widersprüche, sodass insgesamt betrachtet jedenfalls nicht von einem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auch hinsichtlich der behaupteten Misshandlung behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zunächst, dass sie mit ihm nach draußen gegangen seien und ihm mit einer Holzstange eine Verletzung zugefügt hätten, über Nachfrage, wer ihn verletzt habe, behauptete er dann plötzlich, eigentlich seien sie nicht nach draußen gegangen, sondern sie hätten sich gestritten, so war schon diese Aussage in sich widersprüchlich. All diese unkonkreten und unschlüssigen Angaben über Umstände, die der Beschwerdeführer aber müsste angeben können, zumal er sie nach seinen Angaben selbst erlebt habe, etwa über die Behörde, von der er misshandelt worden sei, zeigen aber eindeutig auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Schließlich konkretisierte der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen in der Beschwerde keineswegs.So hat schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach Fluchtgründen vorerst überhaupt nur zu Protokoll gab, dass er von anderen gehört habe, dass man in Österreich bleiben könne, wenn man einen Asylantrag stelle, ohne konkrete Fluchtgründe anzugeben, was schon darauf hindeutet, dass tatsächlich keinerlei Fluchtgründe vorliegen. Im Übrigen ist sein Vorbringen derart vage geblieben, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. So ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer keineswegs genau angeben konnte, bei welcher Behörde er sich beschwert habe, sondern er diesbezüglich nur ausführte, dass er Probleme mit der Behörde, die für Volkspolitik zuständig sei, gehabt habe, und er auf die konkrete Frage, welche Behörde für Volkspolitik zuständig sei, er zu Protokoll gab, das wisse er auch nicht genau, auf jeden Fall befinde sich die Behörde im Bezirk römisch 40 , er über entsprechenden Vorhalt dann angab, sie würden sie die Behörde der Volkspolitik nennen, sodass er keineswegs im Stande war, eine konkrete Behörde zu nennen. Insbesondere konnte er aber, obwohl er behauptete, bei dieser Behörde gewesen zu sein, nicht konkret angeben, wo sich diese Behörde genau befindet, was nicht nachvollzogen werden kann, wenn er doch dort gewesen und er dort sogar misshandelt worden sei. Auch ist in der Beschwerde von einer Abteilung der Volksrepublik des Bezirkes römisch 40 die Rede, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt immer davon sprach das es sich um eine Abteilung der Volkspolitik des Bezirks römisch 40 gehandelt habe. Sprach er bei der Polizeiinspektion Traiskirchen noch davon, dass seine Eltern für ihre Strohhütte eine Förderung hätten wollen, so behauptete er beim Bundesasylamt, dass ihr Haus durch ein Unwetter zerstört worden sei, und seine Eltern deswegen bei der Behörde um Hilfe gebeten hätten. Sprach er bei der Polizeiinspektion noch davon, dass seine Eltern nichts bekommen hätten, sondern dabei nur misshandelt worden seien und wegen dieser Misshandlungen seine Eltern gestorben seien, so gab er beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass sein Vater auf den Boden gestoßen worden sei, sein Vater sehr krank geworden sei und am römisch 40 verstorben sei, seine Mutter danach ebenfalls sehr krank geworden sei und im römisch 40 verstorben sei, sodass beim Bundesasylamt von Misshandlungen hinsichtlich seiner Mutter nicht die Rede ist, wogegen schließlich in der Beschwerde wiederum davon die Rede ist, dass seine Eltern um eine Förderung zur Sanierung des völlig desolaten Hauses angesucht hätten, diese abgewiesen worden seien und auch von Beamten dieser Behörde schwer misshandelt worden seien, beide Elternteile seien verstorben, sodass demnach nun in der Beschwerde wieder davon ausgegangen wird, dass beide Elternteile misshandelt worden seien, wenn hier nicht zwischen Vater und Mutter differenziert wird. Im Übrigen fügt die Beschwerde erst nach Erzählung der Misshandlungen an, dass das baufällige Haus des Beschwerdeführers letztendlich durch ein Unwetter völlig zerstört worden sei, wogegen beim Bundesasylamt noch davon die Rede war, dass das Haus zerstört worden sei und sich erst danach seine Eltern um Hilfe an die Behörden gewendet haben. Insoferne trägt die Beschwerde nicht zur Klärung oder zur Konkretisierung des Vorbringens des Beschwerdeführers bei, sondern ergeben sich daraus nur weitere Widersprüche, sodass insgesamt betrachtet jedenfalls nicht von einem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auch hinsichtlich der behaupteten Misshandlung behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zunächst, dass sie mit ihm nach draußen gegangen seien und ihm mit einer Holzstange eine Verletzung zugefügt hätten, über Nachfrage, wer ihn verletzt habe, behauptete er dann plötzlich, eigentlich seien sie nicht nach draußen gegangen, sondern sie hätten sich gestritten, so war schon diese Aussage in sich widersprüchlich. All diese unkonkreten und unschlüssigen Angaben über Umstände, die der Beschwerdeführer aber müsste angeben können, zumal er sie nach seinen Angaben selbst erlebt habe, etwa über die Behörde, von der er misshandelt worden sei, zeigen aber eindeutig auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Schließlich konkretisierte der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen in der Beschwerde keineswegs.
Den Beschwerdeausführungen ist zudem entgegen zu halten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich in einer Art und Weise als unglaubwürdig darstellt, dass überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, wonach weitere Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes hätten gepflogen werden müssen, da auch im amtswegigen Verfahren ein unglaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungspflichten der Behörde nicht auslösen kann, zumal das Bundesasylamt eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt hat. Es liegt aber jedenfalls in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von sich aus ein Vorbringen zu erstatten, das auch tatsächlich den Tatsachen entspricht, ergibt sich in eindeutiger Weise, wie im gegenständlichen Fall, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Ermittlungstätigkeit.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspräche, käme werde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Betracht, da die behaupteten Repressionen des Beschwerdeführers Anfang Jänner 2009 gewesen wären, er jedoch erst im November 2009 ausreiste, sodass der notwendige zeitliche Konnex zwischen behaupteten Vorfall und Ausreise nicht besteht, der Beschwerdeführer vielmehr selbst zu Protokoll gab, dass er nie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, er sich auch bis zuletzt an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, er nach seinen Angaben keine strafbaren Handlungen in China begangen hat und er auch nicht mittels Haftbefehl gesucht wird, sodass überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Rückkehr nunmehr seitens der Behörden irgendwelchen Repressionen ausgesetzt. So gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, dass er nach dem Vorfall nichts mehr von dieser Behörde gehört und er letztlich China verlassen habe, da er weder Haus noch jemanden dort habe. Eine konkrete Verfolgungsgefahr hat der Beschwerdeführer damit aber nicht geltend gemacht.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Wie schon das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat, verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung im Heimatland, er ist gesund und arbeitsfähig, er hat eine eigene Landwirtschaft, sodass es ihm zuzumuten ist, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände reichen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht aus.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen und dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich als völlig haltlos erwies, war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich ein paar Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich ein paar Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Dem Beschwerdevorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
11.06.2010