Norm
AsylG 2005 §12aSpruch
B5 412.538-1/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, FZ. 10 02.455-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, FZ. 10 02.455-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z1, 2 und 3 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F., rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Z1, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F., rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde XXXX und stellte am 13.06.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde römisch 40 und stellte am 13.06.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung am 13.06.2006 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er während eines Aufenthalts im Kosovo im Jahr 2002 eine Frau kennengelernt habe. Deren Eltern hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sie heirate. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Lebensgemeinschaft befunden habe. Am 12.04.2003 sei er dann von ihrem Bruder niedergestochen worden, der festgenommen und angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer fürchte, dass die Familie der Frau es nochmals versuchen würde, ihn zu töten.
In den niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2006 sowie am 29.06.2006 beim Bundesaylamt, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er zuletzt im August 2003 mit seinem Onkel im Kosovo gewesen sei und dabei kurz ein Verhältnis mit einem Mädchen gehabt habe. Ihre beiden Brüder hätten gewollt, dass er sie heirate. Er habe ihnen aber gesagt, dass er in Österreich eine Freundin und ein Kind habe. Daraufhin hätten die Brüder des Mädchens den Beschwerdeführer geschlagen und hätten ihn umbringen wollen. In Österreich sei er dann von den Brüdern mit einem Messer attackiert worden. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich zum Beweis ein Gerichtsurteil eines XXXX Bezirksgerichtes vor. Auf dem Vorhalt, dass der Familienname des Verurteilten ein gänzlich anderer sei, als derjenige des Mädchens, mit dem er eine Affäre gehabt haben will, erklärte der Beschwerdeführer, dass ersterer (vor Gericht) alles falsch angegeben hätte. Der Beschwerdeführer stelle erst jetzt einen Asylantrag, weil gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Er habe niemanden im Kosovo. Seine ganze Familie lebe in XXXX. Er und seine Familie würden sich seit 1992 in Österreich aufhalten. Er habe 2001 oder 2002 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Zu seinem aufrechten Wohnsitz in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen. Auf die Frage, warum er dann nicht an ihrer Adresse gemeldet sei bzw. überhaupt (seit 1999) lediglich drei Tage an ihrer Wohnadressedresse gemeldet gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er wieder bei ihr wohnen und sich dort anmelden werde, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde.In den niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2006 sowie am 29.06.2006 beim Bundesaylamt, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er zuletzt im August 2003 mit seinem Onkel im Kosovo gewesen sei und dabei kurz ein Verhältnis mit einem Mädchen gehabt habe. Ihre beiden Brüder hätten gewollt, dass er sie heirate. Er habe ihnen aber gesagt, dass er in Österreich eine Freundin und ein Kind habe. Daraufhin hätten die Brüder des Mädchens den Beschwerdeführer geschlagen und hätten ihn umbringen wollen. In Österreich sei er dann von den Brüdern mit einem Messer attackiert worden. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich zum Beweis ein Gerichtsurteil eines römisch 40 Bezirksgerichtes vor. Auf dem Vorhalt, dass der Familienname des Verurteilten ein gänzlich anderer sei, als derjenige des Mädchens, mit dem er eine Affäre gehabt haben will, erklärte der Beschwerdeführer, dass ersterer (vor Gericht) alles falsch angegeben hätte. Der Beschwerdeführer stelle erst jetzt einen Asylantrag, weil gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Er habe niemanden im Kosovo. Seine ganze Familie lebe in römisch 40 . Er und seine Familie würden sich seit 1992 in Österreich aufhalten. Er habe 2001 oder 2002 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Zu seinem aufrechten Wohnsitz in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen. Auf die Frage, warum er dann nicht an ihrer Adresse gemeldet sei bzw. überhaupt (seit 1999) lediglich drei Tage an ihrer Wohnadressedresse gemeldet gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er wieder bei ihr wohnen und sich dort anmelden werde, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 StGB (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) rechtskräftig zu einer unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Er wurde neuerlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 StGB (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) rechtskräftig zu einer unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Er wurde neuerlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dem Bescheidinhalt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 18.05.2000 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, wobei er laut eigenen Angaben zuvor weder über einen Aufenthaltstitel noch einen Sichtvermerk verfügt habe und zuletzt 1994 nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, und habe Sorgepflichten für ein Kind, welches bei der Kindesmutter lebe.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dem Bescheidinhalt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 18.05.2000 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, wobei er laut eigenen Angaben zuvor weder über einen Aufenthaltstitel noch einen Sichtvermerk verfügt habe und zuletzt 1994 nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, und habe Sorgepflichten für ein Kind, welches bei der Kindesmutter lebe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, FZ. 06 06.173-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung im Kosovo unglaubwürdig sei. Die Ausweisungsentscheidung wurde nach einer Interessensabwägung, in der u.a. die wiederholte rechtskräftige Verurteilung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind zusammengelebt habe, hervorgehoben wurde, getroffen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, FZ. 06 06.173-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung im Kosovo unglaubwürdig sei. Die Ausweisungsentscheidung wurde nach einer Interessensabwägung, in der u.a. die wiederholte rechtskräftige Verurteilung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind zusammengelebt habe, hervorgehoben wurde, getroffen.
Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129 Abs. 1 und 2, 130, 15 StGB (gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl durch Einbruch, Versuch) rechtskräftig zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde der mit Urteil vom XXXX bedingt nachgesehene Teil der damals verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z4, 129 Absatz eins und 2, 130, 15 StGB (gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl durch Einbruch, Versuch) rechtskräftig zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde der mit Urteil vom römisch 40 bedingt nachgesehene Teil der damals verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
2. Am 19.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.03.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er keine neuen Gründe habe, er aber in Österreich bleiben wolle, da seine Familie hier sei. Seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder seien österreichische Staatsbürger. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, erklärte der Beschwerdeführer:
"Eigentlich gar nichts, aber ich habe dort niemanden." Vor fünf Monaten habe er den Bescheid bekommen, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.05.2012 abgeschoben werden sollte.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 31.03.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen habe und den gegenständlichen Antrag gestellt habe, um in Österreich bleiben zu können. Er sei seit 2008 eingesperrt. Seit etwa zehn Jahren habe er eine Lebensgemeinschaft. Er habe eine siebenjährige Tochter und einen zweijährigen Sohn. Die Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes, die er bei der ersten Asylantragstellung vorgebracht habe, würden nach wie vor stimmen.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde seitens des Bundesasylamts der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und er auch keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf seine bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe beschränkt habe, in dem auch festgestellt worden sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Bei der Abwägung der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen an einen geordneten Fremdenrecht und der öffentlichen Sicherheit, würden letztere überwiegen, und somit eine Ausweisung kein Hindernis nach Art. 8 EMRK darstellen.Im Anschluss an die Einvernahme wurde seitens des Bundesasylamts der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und er auch keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf seine bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe beschränkt habe, in dem auch festgestellt worden sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Bei der Abwägung der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen an einen geordneten Fremdenrecht und der öffentlichen Sicherheit, würden letztere überwiegen, und somit eine Ausweisung kein Hindernis nach Artikel 8, EMRK darstellen.
Aus einer Abfrage beim zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Meldung im Jahr 1999 lediglich drei Tage im Oktober 2005 an einer gemeinsamen Adresse mit der von ihm angegebenen Lebensgefährtin gemeldet gewesen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:
2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.
Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs.3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, FZ. 06 06.173-EAST Ost, eine Ausweisung ausgesprochen, die nach wie vor aufrecht ist.
Weiters ist angesichts des Akteninhaltes und insbesondere der Einvernahmeprotokolle der Argumentation des Bundesasylamts zu folgen, wonach vom Beschwerdeführer im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen in seinem Vorbringen erstattet wurden.
Es liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes (vgl. zB. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009) nicht erkannt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde, was im Übrigen aber auch nicht geltend gemacht wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Art. 8 EMRK hindeuten würden.Es liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes vergleiche zB. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009) nicht erkannt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde, was im Übrigen aber auch nicht geltend gemacht wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Artikel 8, EMRK hindeuten würden.
Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen.Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG nicht durchzuführen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
09.06.2010