Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Ansicht der bevollmächtigten Vertreterin des Bf. ist es für die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Bescheides gegenüber einem Minderjährigen auch nicht erforderlich, dass der Minderjährige selbst tatsächlich Kenntnis vom Bescheid oder von der Zustellung desselben erlangt. Gerade das Nichtvorliegen der vollen Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Wahrung seiner besonders schützenswerten Interessen erfordern es, dass die Erlassung einer behördlichen Entscheidung nur gegenüber dem (voll handlungsfähigen) gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter rechtliche Wirkungen auslöst. Der Behauptung in der Beschwerde, dass ein Minderjähriger, der durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird, im Vergleich zu einem Minderjährigen, der durch einen bevollmächtigten Vertreter - etwa durch eine Nichtregierungsorganisation - vertreten wird, in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt sei, kann jedenfalls nicht näher getreten werden, zumal im Fall eines Minderjährigen die Bevollmächtigung mit der Vertretung nicht vom Minderjährigen selbst, sondern immer nur von dessen gesetzlichen Vertreter rechtswirksam erteilt werden kann.
Es steht somit dem endgültigen Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen, wenn dieser nur dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird und der minderjährige Vertretene selbst davon nicht Kenntnis erlangt hat.
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter, Handlungsfähigkeit, Minderjährigkeit, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, ZustellungZuletzt aktualisiert am
07.06.2010