Norm
AsylG 2005 §65 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Umstand, dass die Rechtsberaterin des Bf. trotz Aufforderung durch den Bf., noch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist eine Beschwerde zu erheben, nicht nachgekommen ist, muss der damaligen gesetzlichen Vertreterin selbst und damit auch dem Bf. zugerechnet werden, zumal das Übersehen einer Beschwerdefrist durch die Rechtsberaterin jedenfalls keinen minderen Grad eines Versehens in ihrer Person begründen kann. Gerade auf Grund ihrer Eigenschaft als Rechtsberaterin und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylwesen) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall hat die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. jedoch die auf Grund ihrer speziellen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in auffallender Weise außer Acht gelassen. Die damalige Rechtsberaterin des Bf. hätte nämlich gerade im Hinblick auf ihre längere (urlaubsbedingte) Abwesenheit in der EAST zur Wahrung der rechtlichen Interessen des minderjährigen Bf. rechtzeitig Beschwerde erheben bzw. entsprechende Veranlassungen treffen müssen.
Schlagworte
Fristversäumung, gesetzlicher Vertreter, Rechtsmittelfrist, Verschulden, zumutbare Sorgfalt, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
07.06.2010