RS AsylGH 2010/4/14 C9 411009-2/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §65 Abs4
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Umstand, dass die Rechtsberaterin des Bf. trotz Aufforderung durch den Bf., noch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist eine Beschwerde zu erheben, nicht nachgekommen ist, muss der damaligen gesetzlichen Vertreterin selbst und damit auch dem Bf. zugerechnet werden, zumal das Übersehen einer Beschwerdefrist durch die Rechtsberaterin jedenfalls keinen minderen Grad eines Versehens in ihrer Person begründen kann. Gerade auf Grund ihrer Eigenschaft als Rechtsberaterin und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylwesen) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall hat die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Bf. jedoch die auf Grund ihrer speziellen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in auffallender Weise außer Acht gelassen. Die damalige Rechtsberaterin des Bf. hätte nämlich gerade im Hinblick auf ihre längere (urlaubsbedingte) Abwesenheit in der EAST zur Wahrung der rechtlichen Interessen des minderjährigen Bf. rechtzeitig Beschwerde erheben bzw. entsprechende Veranlassungen treffen müssen.

Schlagworte

Fristversäumung, gesetzlicher Vertreter, Rechtsmittelfrist, Verschulden, zumutbare Sorgfalt, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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