Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
D13 301545-1/2008/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D13 404671-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, FZ. 06 03.992-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2006, FZ. 06 03.992-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2010 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird mj. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird mj. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird mj.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird mj.
XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.04.2006 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX (AIS-Zl. 04 13.572) und XXXX (AIS-Zl. 03 09.305) nach Rückübernahme aus Belgien legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.2006 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 10.04.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte zusammengefasst vor:Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.04.2006 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.572) und römisch 40 (AIS-Zl. 03 09.305) nach Rückübernahme aus Belgien legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.2006 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 10.04.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte zusammengefasst vor:
Ihr Lebensgefährte und sie selbst seien von Belgien nach Österreich abgeschoben worden (Dies deshalb, da sie beide in Österreich offene Asylverfahren hatten). Ihr Sohn, der minderjährige Beschwerdeführer, welcher am XXXX in Belgien geboren worden sei, habe in Österreich noch keinen Asylantrag gestellt. Sie wolle nicht nach Traiskirchen gebracht werden, da sie als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aufgrund ihrer nach muslimischen Riten vollzogenen Heirat mit einem Iraker befürchten müsse, umgebracht zu werden.Ihr Lebensgefährte und sie selbst seien von Belgien nach Österreich abgeschoben worden (Dies deshalb, da sie beide in Österreich offene Asylverfahren hatten). Ihr Sohn, der minderjährige Beschwerdeführer, welcher am römisch 40 in Belgien geboren worden sei, habe in Österreich noch keinen Asylantrag gestellt. Sie wolle nicht nach Traiskirchen gebracht werden, da sie als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aufgrund ihrer nach muslimischen Riten vollzogenen Heirat mit einem Iraker befürchten müsse, umgebracht zu werden.
Mit Bescheid vom 19.04.2006, Zahl: 06 03.992-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (= Spruchpunkt II.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 19.04.2006, Zahl: 06 03.992-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (= Spruchpunkt römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 19.04.2006 aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Die gesetzliche Vertreterin habe im Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Da es der gesetzlichen Vertreterin nicht gelungen sei glaubhaft eine relevante Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation darzulegen, könne auch dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst kein Asyl gewährt werden. Weiters ergeben sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertretung keine Hinweise darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und habe das Vorbringen keinen Hinweis auf eine Gefährdung enthalten. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den minderjährigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Da von der Ausweisung die gesamte Familie des minderjährigen Beschwerdeführers betroffen sei, greife die Ausweisung auch nicht in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Ein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechigten Fremden liege nicht vor. Der Unterhalt des minderjährigen Beschwerdeführers sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers habe bereits bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 19.04.2006 aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Die gesetzliche Vertreterin habe im Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Da es der gesetzlichen Vertreterin nicht gelungen sei glaubhaft eine relevante Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation darzulegen, könne auch dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst kein Asyl gewährt werden. Weiters ergeben sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertretung keine Hinweise darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und habe das Vorbringen keinen Hinweis auf eine Gefährdung enthalten. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den minderjährigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Da von der Ausweisung die gesamte Familie des minderjährigen Beschwerdeführers betroffen sei, greife die Ausweisung auch nicht in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein. Ein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechigten Fremden liege nicht vor. Der Unterhalt des minderjährigen Beschwerdeführers sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers habe bereits bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 05.05.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und Folgendes geltend machte:
Das Verfahren seiner Mutter XXXX (AIS-Zl. 04 13.572) sei derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig (nunmehr Asylgerichtshof). Das Asylverfahren seines Vaters XXXX (AIS-Zl. 03 09.305), sei hinsichtlich der Gewährung von Asyl ebenfalls beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Allerdings sei seinem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden. Da er als minderjähriger Sohn Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sei, habe er das Recht auf Gewährung desselben Schutzes.Das Verfahren seiner Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.572) sei derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig (nunmehr Asylgerichtshof). Das Asylverfahren seines Vaters römisch 40 (AIS-Zl. 03 09.305), sei hinsichtlich der Gewährung von Asyl ebenfalls beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Allerdings sei seinem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden. Da er als minderjähriger Sohn Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sei, habe er das Recht auf Gewährung desselben Schutzes.
Am 23.12.2009 machte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in ihrem Verfahren im Rahmen einer Beschwerdeergänzung Folgendes geltend:
Ihr Lebensgefährte und Vater ihrer beiden Kinder, XXXX (AIS-Zl. 03 09.305), sei irakischer Staatsbürger und habe aufgrund der Lage im Irak eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Für ihre Tochter XXXX (AIS-Zl. 09 00.966) habe sie irrtümlich sich selbst als gesetzliche Vertreterin angegeben und nicht ihren Lebensgefährten, weswegen ihre Tochter nunmehr auch nicht über ihren Vater subsidiären Schutz erhalten könne. Der Sohn XXXX (AIS-Zl. 06 03.992) sei in Belgien geboren worden und stehe in der Geburtsurkunde leider auch nicht der richtige Name seines Vaters bzw. ihres Lebensgefährten, da ihr Lebensgefährte in Belgien einen falschen Namen angegeben habe. Eine Anfrage bei der belgischen Botschaft, wie man an eine Geburtsurkunde mit dem richtigen Namen kommen könne, habe kein Ergebnis gebracht. Aufgrund ihrer Familieneigenschaft sei ihr und ihren Kindern jedoch auf jeden Fall subsidiärer Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Zudem wäre auch zu berücksichtigen, dass sie in einer gemischt-ethnischen Beziehung lebe und auch ihre Kinder aus dieser stammen und ihnen kein gemeinsames Familienleben im Irak oder in Tschetschenien möglich sei.Ihr Lebensgefährte und Vater ihrer beiden Kinder, römisch 40 (AIS-Zl. 03 09.305), sei irakischer Staatsbürger und habe aufgrund der Lage im Irak eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Für ihre Tochter römisch 40 (AIS-Zl. 09 00.966) habe sie irrtümlich sich selbst als gesetzliche Vertreterin angegeben und nicht ihren Lebensgefährten, weswegen ihre Tochter nunmehr auch nicht über ihren Vater subsidiären Schutz erhalten könne. Der Sohn römisch 40 (AIS-Zl. 06 03.992) sei in Belgien geboren worden und stehe in der Geburtsurkunde leider auch nicht der richtige Name seines Vaters bzw. ihres Lebensgefährten, da ihr Lebensgefährte in Belgien einen falschen Namen angegeben habe. Eine Anfrage bei der belgischen Botschaft, wie man an eine Geburtsurkunde mit dem richtigen Namen kommen könne, habe kein Ergebnis gebracht. Aufgrund ihrer Familieneigenschaft sei ihr und ihren Kindern jedoch auf jeden Fall subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Zudem wäre auch zu berücksichtigen, dass sie in einer gemischt-ethnischen Beziehung lebe und auch ihre Kinder aus dieser stammen und ihnen kein gemeinsames Familienleben im Irak oder in Tschetschenien möglich sei.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter XXXX (AIS-Zl. 04 13.572);Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.572);
Einsichtnahme in den AIS-Auszug seines Vaters XXXX (AIS-Zl. 03 09.305), aus welchem sich ergibt, dass diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde (vgl. Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 18.02.2010);Einsichtnahme in den AIS-Auszug seines Vaters römisch 40 (AIS-Zl. 03 09.305), aus welchem sich ergibt, dass diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde vergleiche Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 18.02.2010);
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, an welcher die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX (AIS-Zl. 04 13.572), seine Großmutter XXXX (AIS-Zl. 04 13.569) und sein Onkel XXXX (AIS-Zl. 04 13.571) teilgenommen haben (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, Zl. D13 264187-0/2008/10Z). In dieser Verhandlung zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 19.04.2006, Zahl: 06 03.992-BAI, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 19.04.2006 hielt der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter jedoch ausdrücklich aufrecht.Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, an welcher die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.572), seine Großmutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.569) und sein Onkel römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.571) teilgenommen haben (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, Zl. D13 264187-0/2008/10Z). In dieser Verhandlung zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o. a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 19.04.2006, Zahl: 06 03.992-BAI, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 19.04.2006 hielt der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter jedoch ausdrücklich aufrecht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Er ist der Sohn der XXXX (AIS-Zl. 04 13.572), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl. D13 264187-0/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Absatz 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 gewährt wurde. Der Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX (AIS-Zl. 09 00.966) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl. D13 404671-1/2009/5E, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Er ist der Sohn der römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.572), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl. D13 264187-0/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gewährt wurde. Der Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 (AIS-Zl. 09 00.966) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl. D13 404671-1/2009/5E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz am 10.04.2006 gestellt wurde.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz am 10.04.2006 gestellt wurde.
2.2. Zu Spruchpunkt I.:2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der XXXX (AIS-Zl. 04 13.572), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl. D13 264187-0/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Absatz 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.572), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl. D13 264187-0/2008/11E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.
In diesem Zusammenhang wird lediglich darauf hingewiesen, dass der § 34 Abs. 6 AsylG 2005 gemäß § 79 AsylG 2005 idgF im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführer bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war.In diesem Zusammenhang wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 gemäß Paragraph 79, AsylG 2005 idgF im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführer bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war.
2.3. Zu Spruchpunkt II.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.
2.4. Zu Spruchpunkt III.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.
2.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
30.04.2010