RS Vwgh 2005/7/1 2005/17/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0071 2005/17/0073 2005/17/0072

Rechtssatz

Mit einem bestimmten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurden jeweils verschiedene verfahrensrechtliche Anträge und insbesondere die beantragte Einsicht in Unterlagen, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin untermauern sollten, bescheidmäßig abgewiesen. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung. Zu dem Vorwurf gegen die im erstgenannten Spruchpunkt angeführte Abweisung ist auf den in einem Verfahren betreffend die Abweisung eines Antrages nach § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen ergangenen hg. Beschluss vom 25. April 2005, 2004/17/0238, zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht zu verweisen. Die dort näher dargelegten Argumente treffen nicht nur für den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, sondern auch auf die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge (insbesondere den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu. Auch der auf diese Anträge bezogene Spruchpunkt ist nicht gesondert bekämpfbar, vielmehr ist das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der (zulässigen) Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung zu prüfen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170070.X02

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten