Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im vorliegenden Fall hat ein ehrenamtlicher (oder allenfalls bezahlter) Rechtsberater des Fluhafensozialdienstes die Verspätung der Beschwerde verursacht. Es liegt keine Bevollmächtigung vor, sondern bediente sich der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Beschwerde der Hilfe des Beraters des Flughafensozialdienstes, auf den im Sinne der geltenden VwGH Judikatur - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen der bei Rechtsanwälten zu veranschlagende Sorgfaltsmaßstab nicht anzuwenden ist.
Im Gegensatz zu den Ausführungen im Bescheid der Verwaltungsbehörde deutet im gegenständlichen Fall auch nichts auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson hin. Der zuständige Rechtsberater Lukas Gahleitner hat ihm zugesichert, die Beschwerde fristgemäß zu Post zu bringen. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters einer NGO zu zweifeln, trifft aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Caritasberater die Berufung, wie zugesagt, ...(rechtzeitig) zur Post gegeben hat (VwGH 07.05.1998, Zl. 97/20/0693).
Schlagworte
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Rechtsberater, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
29.09.2010