TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/16 C8 410490-1/2009

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Veröffentlicht am 16.04.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C8 410490-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2010, GZ: 09 04.820-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2010, GZ: 09 04.820-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom 20.01.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2010, GZ: 09 04.820-BAW WE, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde vom 20.01.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2010, GZ: 09 04.820-BAW WE, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 23.04.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen sowie am 13.10.2009 (As. 63 bis 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Zahl 09 04.820-BAW) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, Zl. 09 04.820-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, Zl. 09 04.820-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 28.11.2009 in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 09.12.2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

Per Verspätungsvorhalt vom 16.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er seine Beschwerde verspätet eingebracht habe und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 28.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009 beim Bundesasylamt ein.Mit Schreiben vom 28.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009 beim Bundesasylamt ein.

Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe am 14.11.2009 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhalten und habe in Folge eine Rechtsberatungsstelle aufgesucht und um Hilfe gebeten. Im Dezember sei der Beschwerdeführer dann bei einer Kontrolle aufgegriffen worden und in Schubhaft gebracht worden. Dies sei für ihn unverständlich gewesen, da ihm sein Berater noch mitgeteilt habe, dass einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen würde. Er habe daraufhin seinen Berater kontaktiert, um zu fragen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. In Folge verwies der Beschwerdeführer auf folgende Aussage seines Beraters: Der Beschwerdeführer habe ihn am 23.11. kontaktiert und um Hilfe in seinem Asylverfahren gebeten. Daraufhin habe er ein Beratungsgespräch durchgeführt und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Beschwerde verfasst. Daraufhin habe ihn der Beschwerdeführer gebeten, die Beschwerde fristgemäß zur Post zu geben, was er auch übernommen habe. Jedoch sei ihm hierbei ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, weil er am selben Tag eine andere Person im Asylverfahren mit ähnlichen Problemen beraten habe. Er trage sich das Ende der Frist immer in seinem Kalender ein, um eine Versäumung zu vermeiden. Er habe jedoch den Beschwerdeführer mit der anderen Person vertauscht und sich daher als Fristende den 09.12.2009 eingetragen. Tatsächlich sei aber am 09.12.2009 die Frist der anderen Person zu Ende gewesen. Als Folge dieser Verwechslung sei er dem Irrtum aufgesessen, dass er die Beschwerde fristgemäß und eingeschrieben zur Post gegeben habe. Als er daraufhin vom Beschwerdeführer kontaktiert worden sei, habe er Kontakt am 15.09.2009 mit dem Bundesasylamt Wien aufgenommen. So habe er dann erfahren, dass die Frist bereits abgelaufen gewesen sei und durch die Recherchen in seinem Kalender sei er draufgekommen, dass dies sein Versehen gewesen sei. Dieses Versehen sei nur als ein minderer Grad des Versehens anzusehen. Es sei ihm noch nie ein solcher Fehler unterlaufen und er werde auch in Zukunft größere Sorgfalt walten lassen. Somit habe letztendlich der Beschwerdeführer sorgfältig gehandelt und es sei diesem nicht möglich gewesen, das Ablaufen der Frist zu verhindern, da er auf seinen Berater vertraut habe, dem nach seiner Aussage auch noch nie so ein Versehen unterlaufen sei.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2010, Zl. 09 04.820-BAW WE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 05.01.2010, Zl. 09 04.820-BAW WE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 20.01.2010 eine Beschwerde erhoben, welche jedoch nicht näher begründet wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Flughafensozialdienst in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Flughafensozialdienst in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).

3. Im vorliegenden Fall hat ein ehrenamtlicher (oder allenfalls bezahlter) Rechtsberater des Fluhafensozialdienstes die Verspätung der Beschwerde verursacht. Es liegt keine Bevollmächtigung vor, sondern bediente sich der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Beschwerde der Hilfe des Beraters des Flughafensozialdienstes, auf den im Sinne der geltenden VwGH Judikatur - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen der bei Rechtsanwälten zu veranschlagende Sorgfaltsmaßstab nicht anzuwenden ist.

Im Gegensatz zu den Ausführungen im Bescheid der Verwaltungsbehörde deutet im gegenständlichen Fall auch nichts auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson hin. Der zuständige Rechtsberater Lukas Gahleitner hat ihm zugesichert, die Beschwerde fristgemäß zu Post zu bringen. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters einer NGO zu zweifeln, trifft aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Caritasberater die Berufung, wie zugesagt, ...(rechtzeitig) zur Post gegeben hat (VwGH 07.05.1998, Zl. 97/20/0693).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Rechtsberater, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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