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L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zwar hat die Jagdbehörde erster Instanz insofern einen Flächentausch vorgesehen, als sie eine Abrundung von 9,7205 ha zugunsten des Gemeindejagdgebietes vorgenommen hat - welche von der Berufungsbehörde nunmehr auch ausdrücklich auf § 11 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 gestützt wurde -, die Berufungsbehörde hat jedoch auch bei Berücksichtigung dieses Flächentausches eine Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um etwa ein Sechstel zu Lasten des Gemeindejagdgebietes (Verminderung um ca. 4 %) vorgenommen. Da auch durch einen Flächentausch das ursprüngliche Ausmaß aller betroffenen Jagdgebiete möglichst erhalten bleiben soll, hätte es im Berufungsbescheid einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob etwa durch einen weitergehenden Flächentausch das gesetzliche Kriterium der möglichsten Erhaltung der ursprünglichen Flächenausmaße der Jagdgebiete hätte erfüllt werden können. Ausgehend davon, dass ein in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes rechtfertigt (Hinweis E 26.4.2005, 2001/03/0454, mwN), kann das Argument, es würde eine "willkürliche und unübersichtliche Grenze" zwischen den beiden Jagdgebieten entstehen, durch die der geordnete Jagdbetrieb für beide Jagdgebiete "in Frage gestellt" wäre, nicht schlechthin zur Begründung der Unmöglichkeit eines weiteren Flächentausches herangezogen werden.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030051.X03Im RIS seit
12.08.2005