Norm
AVG §68 Abs2Spruch
S13 224.284-6/2010/4Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 224.286-6/2010/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ingrid WEBER, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ 0908.787-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ingrid WEBER, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ 0908.787-BAW, beschlossen:
Gem. § 68 Abs. 2 AVG wird der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, GZ. S13 224.286-6/2010/2E, behoben.Gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, GZ. S13 224.286-6/2010/2E, behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Familie aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 02.07.2001 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde wegen Zuständigkeit Deutschlands auf Grund des "Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages", BGBl. III 1997/165 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer am 11.12.2001 gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland rücküberstellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Familie aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 02.07.2001 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde wegen Zuständigkeit Deutschlands auf Grund des "Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages", BGBl. römisch drei 1997/165 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer am 11.12.2001 gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer kehrte 2003 nach Österreich zurück und stellte dort in der Folge einen zweiten und dritten Asylantrag, die beide abgewiesen wurden und mittlerweile rechtskräftig sind.
Am 23.07.2009 stellte der Beschwerdeführer in der Folge den gegenständlichen (vierten) Asylantrag (AS 23).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 0908.787 - EAST Ost, übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II.) (AS 57, 117).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 0908.787 - EAST Ost, übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 57, 117).
Mit Erkenntnis vom 17.11.2009 (GZ. S13 224.284-5/2009/6E) gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG mi tder Begründung statt, dass kein Sachverhalt in Bezug auf die mittlerweile möglichweise erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich erhoben worden sei.Mit Erkenntnis vom 17.11.2009 (GZ. S13 224.284-5/2009/6E) gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG mi tder Begründung statt, dass kein Sachverhalt in Bezug auf die mittlerweile möglichweise erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich erhoben worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ. 0908.787 - BAW wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II.) (AS 307).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ. 0908.787 - BAW wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 307).
Der Bescheid wurde der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers spätestens am 16.03.2010 zugestellt (AS 368).
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers legte per Mail Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Im Akt befindet sich auf der Beschwerdeschrift ein Eingangsstempel des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, vom 31.03.2010 (AS 413).
Da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen war, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerde beim Bundesasylamt tatsächlich per E-Mail eingebracht worden war, hat der Asylgerichtshof diesbezüglich Ermittlungen beim Bundesasylamt angestellt und vom Bundesasylamt mit E-Mail vom 08.04.2010 die Auskunft erhalten, dass die Beschwerde am 31.03.2010 per E-Mail beim Bundesasylamt eingebracht worden sei.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 09.04.2010, S13 224.284-6/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zurückgewiesen, da der Asylgerichtshof nach dem Aktenstand davon ausging, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei.Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 09.04.2010, S13 224.284-6/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zurückgewiesen, da der Asylgerichtshof nach dem Aktenstand davon ausging, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei.
Am 15.04.2010 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in dem diese vortrug, dass die Beschwerde fälschlicherweise als verspätet zurückgewiesen worden sei. Als letzter Tag der Frist stehe nämlich der 30.03.2010 fest, das E-Mail sei an diesem Tag in den Abendstunden an das Bundesasylamt versendet worden.
Als Beweis für die fristgerechte Übermittlung der Beschwerde schickte die rechtsfreundliche Vertreterin ein E-Mail-Versandbenachrichtigung ihrer Kanzlei an das Bundesasylamt vom 30.03.2010 mit, der jedoch jeder Bezug zu einer bestimmten E-Mail und insbesondere zu der Beschwerdeschrift im gegenständlichen Verfahren fehlt.
Der Asylgerichtshof ersuchte daraufhin am 16.04.2010 das Bundesasylamt, die elektronische Eingangsbestätigung der Beschwerdeschrift zu übermitteln.
Aus dieser ergibt sich nunmehr, dass die Beschwerde - entgegen der früheren Auskunft des Bundesasylamtes - tatsächlich bereits am 30.03.2010 eingelangt war. In Zusammenschau mit dieser Information und der (bezuglosen) Sendebestätigung der rechtsfreundlichen Vertreterin geht der Asylgerichtshof nunmehr davon aus, dass die Beschwerde am 30.03.2010 erhoben wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gem. § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ansehung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ansehung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen ist, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtstellung nicht verschlechtert werden darf.
Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde am 16.03.2010 der rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher am 16.03.2010 zu laufen und endete am 30.03.2010 um 24:00 Uhr. Am 30.03.2010 versendete die rechtsfreundliche Vertreterin die Beschwerdeschrift per E-Mail an das Bundesasylamt.Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde am 16.03.2010 der rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann daher am 16.03.2010 zu laufen und endete am 30.03.2010 um 24:00 Uhr. Am 30.03.2010 versendete die rechtsfreundliche Vertreterin die Beschwerdeschrift per E-Mail an das Bundesasylamt.
Da die Beschwerde sohin rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wurde, hat der Asylgerichtshof zu Unrecht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Es war daher mit einer amtswegigen Behebung des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, S13 224.284-6/2010/2E vorzugehen, zumal aus der zu ergänzenden Entscheidung keiner der beiden am Verfahren beteiligten Parteien ein Recht erwachsen ist und die durch das rechtskräftige Erkenntnis begründete Rechtstellung einer der Parteien durch die Abänderung nicht verschlechtert wird.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Rechtsmittelfrist, RechtzeitigkeitZuletzt aktualisiert am
06.05.2010