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L65000 Jagd WildNorm
BundesforsteG 1996 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0295 2002/03/0296 2002/03/0297 2002/03/0306Rechtssatz
Der Bund ist Eigentümer der von den betreffenden Anträgen auf Feststellung der Eigenjagd erfassten Grundstücke. Als Eigentümer dieser Grundstücke scheint die "Republik Österreich (Bundeswasserbauverwaltung)" bzw die "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" auf. Die Bezeichnung "Republik Österreich" schadet nicht, ordnet doch § 1 BundesforsteG 1996 an, dass das Eigentumsrecht des Bundes im Grundbuch durch den Vermerk "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" ersichtlich zu machen ist (Hinweis E 25.11.1999, 99/07/0090, 0091). Für die Beschwerdelegitimation ist entscheidend, ob die jeweils verfahrensauslösende Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd und die daran anschließende Berufung gegen die jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide für den Bund und durch hiezu befugte Organe erfolgt ist (Hinweis E 16.3.1994, 93/03/0122, mit Verweis auf E 6.2.1964, 66/63, VwSlg 6227 A/1964).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030294.X01Im RIS seit
18.08.2005