Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A5 411.972-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zahl 10 02.872 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zahl 10 02.872 - EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 27.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fand in der Folge am 21.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine niederschriftliche Einvernahme statt. Zusammengefasst berief sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang darauf, von Militanten zum Beitritt zu ihrer Gruppe gezwungen worden zu sein. Aufgrund seiner Weigerung habe er Nigeria verlassen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 27.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fand in der Folge am 21.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine niederschriftliche Einvernahme statt. Zusammengefasst berief sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang darauf, von Militanten zum Beitritt zu ihrer Gruppe gezwungen worden zu sein. Aufgrund seiner Weigerung habe er Nigeria verlassen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 06.244-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den Ungereimtheiten des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens. Zudem sei eine gänzliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der nigerianischen Behörden nicht feststellbar. Letztlich verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 06.244-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den Ungereimtheiten des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens. Zudem sei eine gänzliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der nigerianischen Behörden nicht feststellbar. Letztlich verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
I.3. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 05.11.2009 in Rechtskraft.römisch eins.3. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 05.11.2009 in Rechtskraft.
I.4. Am 09.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, keine neuen Flucht- und Asylgründe zu haben.römisch eins.4. Am 09.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, keine neuen Flucht- und Asylgründe zu haben.
I.5. In der Folge fand am 22.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, neue Gründe für seine Antragstellung zu haben. So sei er Mitglied der Massob-Biafra und würde von der Regierung verfolgt.römisch eins.5. In der Folge fand am 22.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, neue Gründe für seine Antragstellung zu haben. So sei er Mitglied der Massob-Biafra und würde von der Regierung verfolgt.
I.8. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zahl 10 01.178 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe berufen habe, welche jedoch vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen seien. Deshalb könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.römisch eins.8. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zahl 10 01.178 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe berufen habe, welche jedoch vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen seien. Deshalb könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.
I.9. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A6 411.972-1/2010/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.9. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A6 411.972-1/2010/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter einem der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.
I.10. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.10. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.11. Am 02.04.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er die für den 01.04.2010 geplante Flugabschiebung nach Nigeria verweigert hatte.römisch eins.11. Am 02.04.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er die für den 01.04.2010 geplante Flugabschiebung nach Nigeria verweigert hatte.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er könne zwar die Einvernahme durchführen, jedoch wolle er im Anschluss von einem Arzt untersucht werden, da er Herz- und Lungenprobleme habe. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er sei sehr krank und habe in Nigeria niemanden. Sein Vater sei vor drei Jahren an einem Schlaganfall verstorben. In einem Restaurant in Nigeria habe ihm jemand Gift in sein Getränk gegeben, während er auf der Toilette gewesen sei. Von einem Medizinmann namens XXXX habe er ein Medikament bekommen und dieses vor etwa zwei Jahren eingenommen. Seit drei Monaten habe er Schmerzen im Bereich der Lunge und des Herzens, sei jedoch deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er könne zwar die Einvernahme durchführen, jedoch wolle er im Anschluss von einem Arzt untersucht werden, da er Herz- und Lungenprobleme habe. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er sei sehr krank und habe in Nigeria niemanden. Sein Vater sei vor drei Jahren an einem Schlaganfall verstorben. In einem Restaurant in Nigeria habe ihm jemand Gift in sein Getränk gegeben, während er auf der Toilette gewesen sei. Von einem Medizinmann namens römisch 40 habe er ein Medikament bekommen und dieses vor etwa zwei Jahren eingenommen. Seit drei Monaten habe er Schmerzen im Bereich der Lunge und des Herzens, sei jedoch deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen.
I.12. Laut des ärztlichen Befundes der beigezogenen Amtsärztin vom 06.04.2010 konnte eine die Haftfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.römisch eins.12. Laut des ärztlichen Befundes der beigezogenen Amtsärztin vom 06.04.2010 konnte eine die Haftfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
I.13. Am 07.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht - wobei der Genannte die Unterfertigung der Übernahmebestätigung verweigerte -, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.13. Am 07.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht - wobei der Genannte die Unterfertigung der Übernahmebestätigung verweigerte -, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.14. In der Folge fand am 08.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, dass ihm Feinde in den linken Unterschenkel Gift gespritzt hätten. Zudem habe man ihm auch Gift in sein Getränk gegeben. Er habe sich daraufhin einem okkulten Verein angeschlossen und für diesen Menschen entführt. Allerdings sei er dann geflohen, als er erkannt habe, dass die Polizei ihn erschießen würde.römisch eins.14. In der Folge fand am 08.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, dass ihm Feinde in den linken Unterschenkel Gift gespritzt hätten. Zudem habe man ihm auch Gift in sein Getränk gegeben. Er habe sich daraufhin einem okkulten Verein angeschlossen und für diesen Menschen entführt. Allerdings sei er dann geflohen, als er erkannt habe, dass die Polizei ihn erschießen würde.
Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.
I.15. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.15. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
I.16. Mit Stellungnahme vom 14.04.2010 beantragte der ausgewiesene Vertreter, die im Protokoll vom 08.04.2010 erwähnte medizinische Stellungnahme an die Rechtsvertretung zu übermitteln. Weiters verwies er darauf, dass die Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden und daher nicht rechtswirksam sei.römisch eins.16. Mit Stellungnahme vom 14.04.2010 beantragte der ausgewiesene Vertreter, die im Protokoll vom 08.04.2010 erwähnte medizinische Stellungnahme an die Rechtsvertretung zu übermitteln. Weiters verwies er darauf, dass die Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden und daher nicht rechtswirksam sei.
I.17. Am 16.04.2010 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welcher neuerlich beantragt wurde, dem Rechtsvertreter den medizinischen Bericht vorzulegen sowie eine ausreichende Stellungnahmefrist zu gewähren. Weiters wurde beantragt, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen führte abermals aus, er sei in Nigeria vergiftet worden.römisch eins.17. Am 16.04.2010 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welcher neuerlich beantragt wurde, dem Rechtsvertreter den medizinischen Bericht vorzulegen sowie eine ausreichende Stellungnahmefrist zu gewähren. Weiters wurde beantragt, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen führte abermals aus, er sei in Nigeria vergiftet worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 02.04.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 02.04.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A6 411.972-1/2010/4E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 22.03.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A6 411.972-1/2010/4E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 22.03.2010 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat im nunmehr dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt neue Fluchgründe geltend gemacht - Vergiftung durch "Feinde". Dieses Vorbringen wurzelt jedoch in Vorfällen, welche bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria vorgelegen sein sollen und somit folglich vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Verfahrensganges bestanden haben. Der Genannte hat daher keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund einer Vergiftung in Nigeria nunmehr Herz- und Lungenprobleme zu haben, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft ist, zumal einerseits keinerlei Beeinträchtigung bei der am 06.04.2010 stattgefundenen amtsärztlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Andererseits hat der Genannte selbst angeben, diese Schmerzen das erste Mal vor drei Monaten verspürt zu haben. Wenn dies den Tatsachen entspräche, hätte er diesen Umstand spätestens im zweiten Verfahrensgang vorgebracht, um bereits in diesem Rechtsgang eine Ausweisungsentscheidung zu verhindern und wäre es überdies auch seine Verpflichtung gewesen, diese "Erkrankung" rechtzeitig anzuzeigen. In Anbetracht dieser Umstände ist auch von der in der Stellungnahme beantragten psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers abzusehen.
Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Soweit der Vertreter in seinem Schriftsatz vom 14.04.2010 einwendet, dass ihm die Entscheidung über den faktischen Abschiebeschutz nicht zugestellt worden und deshalb nicht rechtswirksam geworden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass mündliche Bescheide bereits durch förmliche Verkündung ihres Inhaltes an die anwesende Partei rechtswirksam erlassen werden (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, S 785 Rz 20).Soweit der Vertreter in seinem Schriftsatz vom 14.04.2010 einwendet, dass ihm die Entscheidung über den faktischen Abschiebeschutz nicht zugestellt worden und deshalb nicht rechtswirksam geworden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass mündliche Bescheide bereits durch förmliche Verkündung ihres Inhaltes an die anwesende Partei rechtswirksam erlassen werden vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, S 785 Rz 20).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Vertreter - wie aus dem Akt ersichtlich - Kenntnis von dem Einvernahmetermin hatte, jedoch aus dem Asylgerichtshof unbekannten Gründen nicht zu diesem erschienen ist, weshalb das Nichtzugehen der Entscheidung an den Vertreter nicht der belangten Behörde angelastet werden kann.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
01.07.2010