RS Vwgh 2005/7/1 2004/17/0027

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Im Vorstellungsverfahren herrscht kein Neuerungsverbot (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1991, 86/17/0155, vom 19. Februar 1993, 90/17/0309, und vom 19. Mai 1994, 93/17/0348). Die Vorstellungsbehörde hat sich mit allen ihr bekannten Hinweisen auf eine objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170027.X05

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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