TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/20 E7 313433-3/2010

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 313.433-2/2010-3E

E7 313.433-3/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ. 08 03.066-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ. 08 03.066-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, FZ. 08 03.066-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, FZ. 08 03.066-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang UND sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang UND sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) war am 19.03.2007 erstmals in das österr. Bundesgebiet eingereist und hatte er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 09.07.2007, Zl. 313.433_1/2E-VI/18/07, rechtskräftig gemäß § 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde der BF am 01.08.2007 in die Niederlande überstellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) war am 19.03.2007 erstmals in das österr. Bundesgebiet eingereist und hatte er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 09.07.2007, Zl. 313.433_1/2E-VI/18/07, rechtskräftig gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde der BF am 01.08.2007 in die Niederlande überstellt.

Am 01.11.2007 reiste er abermals in das Bundesgebiet ein und stellte er am 04.04.2008 den gg. Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, FZ 08 03.066-BAL, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Weiters wurde dem BF in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 26.01.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, FZ 08 03.066-BAL, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Weiters wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 26.01.2011 erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 28.01.2010 rechtswirksam zugestellt und erwuchs dieser mit 12.02.2010 in Rechtskraft.

2. Mit per Post vom 01.03.2010 an das Bundesasylamt gerichtetem und dort am 02.03.2010 eingelangtem Schriftsatz beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.2. Mit per Post vom 01.03.2010 an das Bundesasylamt gerichtetem und dort am 02.03.2010 eingelangtem Schriftsatz beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.

Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd § 71 Abs 3 AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010 erhoben.Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010 erhoben.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag (Anm.: hier bleibt unerwähnt, welcher Kalendertag damit gemeint war), nachdem er den Bescheid tatsächlich erhalten hatte, das Bundesasylamt aufgesucht und dort seinen Bescheid gezeigt sowie jene Ladung, die ihm zugleich zum Zwecke der Abholung seiner Ausweiskarte für subsidiär Schutzberechtigte zugestellt worden war. Da die für die Herstellung des Ausweises vorgesehene Maschine defekt gewesen sei, sei er unverrichteter Dinge weggegangen, dies ebenso am 01.02.2010. Danach sei er zur Rechtsberatung der CARITAS in Linz gegangen und habe er dort einer nicht namentlich bezeichneten Person den erstinstanzlichen Bescheid gezeigt, worauf ihm von dieser bedeutet worden sei, er sei nunmehr berechtigt einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Eine weitere Rechtsberatung habe aber nicht stattgefunden. Am 08.02.2010 sei er neuerlich vergeblich beim Bundesasylamt erschienen, ebenso am 09.02.2010. Als er am 15.02.2010 wiederum dort vorgesprochen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der erstinstanzliche Bescheid zwischenzeitig rechtskräftig geworden sei. Eine beim Bundesasylamt anwesende Rechtsberaterin habe ihm diese Rechtslage auf Nachfrage bestätigt.Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag Anmerkung, hier bleibt unerwähnt, welcher Kalendertag damit gemeint war), nachdem er den Bescheid tatsächlich erhalten hatte, das Bundesasylamt aufgesucht und dort seinen Bescheid gezeigt sowie jene Ladung, die ihm zugleich zum Zwecke der Abholung seiner Ausweiskarte für subsidiär Schutzberechtigte zugestellt worden war. Da die für die Herstellung des Ausweises vorgesehene Maschine defekt gewesen sei, sei er unverrichteter Dinge weggegangen, dies ebenso am 01.02.2010. Danach sei er zur Rechtsberatung der CARITAS in Linz gegangen und habe er dort einer nicht namentlich bezeichneten Person den erstinstanzlichen Bescheid gezeigt, worauf ihm von dieser bedeutet worden sei, er sei nunmehr berechtigt einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Eine weitere Rechtsberatung habe aber nicht stattgefunden. Am 08.02.2010 sei er neuerlich vergeblich beim Bundesasylamt erschienen, ebenso am 09.02.2010. Als er am 15.02.2010 wiederum dort vorgesprochen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der erstinstanzliche Bescheid zwischenzeitig rechtskräftig geworden sei. Eine beim Bundesasylamt anwesende Rechtsberaterin habe ihm diese Rechtslage auf Nachfrage bestätigt.

Der BF sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ihm mittels Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten und nicht bloß des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe daher auch irrtümlich angenommen, es sei nicht erforderlich eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides zu erheben. Zudem sei er weder beim Bundesasylamt noch bei der CARITAS darauf aufmerksam gemacht worden.Der BF sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ihm mittels Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten und nicht bloß des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe daher auch irrtümlich angenommen, es sei nicht erforderlich eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides zu erheben. Zudem sei er weder beim Bundesasylamt noch bei der CARITAS darauf aufmerksam gemacht worden.

Dem BF sei angesichts dessen kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumnis der Beschwerdefrist vorzuwerfen und daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Dieser Antrag sei zudem fristgerecht eingebracht, da der BF erst mit 15.02.2010 von der Fristversäumnis erfahren habe.

Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides erhoben.Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides erhoben.

4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010 - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs - mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26.01.2010 sei rechtskonform erfolgt, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde habe mit 28.01.2010 zu laufen begonnen und sei der Bescheid mangels Beschwerde mit 12.02.2010 in Rechtskraft erwachsen.

Aus dem Vorbringen des BF in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis abgeleitet werden bzw. habe dieser ein solches nicht glaubhaft machen können, durch welches er an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdeeinbringung gehindert worden sei.

Hingewiesen wurde dabei insbesondere auf den Spruch des Bescheides sowie die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung jeweils in der Muttersprache des BF sowie die ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgehändigten Merkblätter zum Inhalt des Verfahrens und die dort gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in seiner Muttersprache. Er habe somit auffallend sorglos gehandelt, wenn er angesichts dieser Informationen keine entsprechenden Schritte gesetzt habe und auch keine entsprechenden Nachfragen getätigt habe, sofern er tatsächlich bestrebt gewesen sei eine Beschwerde einzubringen, derlei (vergebliche) Nachfragen habe er im Übrigen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht behauptet. Der Antrag sei daher iSd § 71 Abs. 1 AVG abzuweisen.Hingewiesen wurde dabei insbesondere auf den Spruch des Bescheides sowie die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung jeweils in der Muttersprache des BF sowie die ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgehändigten Merkblätter zum Inhalt des Verfahrens und die dort gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in seiner Muttersprache. Er habe somit auffallend sorglos gehandelt, wenn er angesichts dieser Informationen keine entsprechenden Schritte gesetzt habe und auch keine entsprechenden Nachfragen getätigt habe, sofern er tatsächlich bestrebt gewesen sei eine Beschwerde einzubringen, derlei (vergebliche) Nachfragen habe er im Übrigen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht behauptet. Der Antrag sei daher iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG abzuweisen.

5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer neuerlich mittels Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 12.03.2010 zugestellten Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 22.03.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde, welche der BF - einer vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung zufolge - im Wesentlichen wie folgt begründete:

Er habe "nicht gewusst, dass er innerhalb von zwei Wochen eine Berufung machen muss".

6. Mit 30.03.2010 wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E7 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3. Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft und war somit feststellbar, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, FZ 08 03.066-BAL, mit Wirksamkeit vom 28.01.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, womit der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst wurde, welche wiederum mit Ablauf des 11.02.2010 endete. Weiters ergibt sich aus dem Vorbringen schlüssig, dass der BF zumindest bis 01.02.2010 in Kenntnis und Besitz dieses Bescheides gelangt war.

Gemäß seinen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nach Rücksprache beim Bundesasylamt sowie bei einer dort tätigen Rechtsberaterin am 15.02.2010 erfahren, dass sein Bescheid zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen sei.

Der mit 01.03.2010 datierte und am selben Tag zur Post gegebene und am 02.03.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd § 71 Abs 3 AVG auch gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010 zu oa. Zahl erhoben wurde, wurde daher rechtzeitig iSd § 71 Abs 2 AVG gestellt.Der mit 01.03.2010 datierte und am selben Tag zur Post gegebene und am 02.03.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG auch gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010 zu oa. Zahl erhoben wurde, wurde daher rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt.

2.4. Aus dem Vorbringen des BF in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt sich in Übereinstimmung mit der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde aus folgenden Gründen nichts für den Beschwerdeführer gewinnen:

Dem oben dargestellten Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass dieser ohne eigenes Verschulden oder nur aufgrund eines minderen Grades des Versehens durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einzuhalten.

Festzustellen war nämlich, dass er in rechtskonformer Weise über den Gegenstand des gegen ihn ergangenen Bescheides sowie die ihm diesbezüglich zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in seiner Muttersprache informiert war, wie sich unzweifelhaft aus dem im Akt in Kopie einliegenden Bescheid ergibt, der ihm tatsächlich auch binnen offener Beschwerdefrist zugegangen ist.

Soweit er darüber hinaus darlegte, selbst durch den Bescheid nicht hinreichend über seine Beschwerdemöglichkeit aufgeklärt gewesen zu sein, so ist ihm zur Last zu legen, dass er seinen eigenen Angaben zufolge auch bei seinen mehrmaligen Vorsprachen beim Bundesasylamt binnen offener Beschwerdefrist keine ausdrücklichen Erkundigungen dazu einholte. Auch bei anderen rechtskundigen Personen hat er dies offenkundig nicht getan, zumal seinem Antragsvorbringen zu entnehmen ist, dass er selbst bei seinem Besuch der CARITAS binnen offener Beschwerdefrist keine ausdrücklichen Erkundigungen zu den Beschwerdemöglichkeiten vornahm, sondern sich mit der Information zur Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit begnügte.

In ständiger Rechtsprechung erkennt auch der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Bescheidadressat selbst durch seine subjektive Beurteilung einer Rechtslage bei Unklarheit nicht von seiner ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht entbunden ist, sich vorsorglich bei Rechtskundigen über den Inhalt und die Wirkung eines Bescheides zu erkundigen. Eine solche Sorglosigkeit, die zur Fristversäumnis führte, erlaubt die Annahme eines bloß minderen Grad des Versehens auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers nicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Kommentar. 2. Auflage, S. 1555, E 56, 57).In ständiger Rechtsprechung erkennt auch der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Bescheidadressat selbst durch seine subjektive Beurteilung einer Rechtslage bei Unklarheit nicht von seiner ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht entbunden ist, sich vorsorglich bei Rechtskundigen über den Inhalt und die Wirkung eines Bescheides zu erkundigen. Eine solche Sorglosigkeit, die zur Fristversäumnis führte, erlaubt die Annahme eines bloß minderen Grad des Versehens auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers nicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Kommentar. 2. Auflage, S. 1555, E 56, 57).

In seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermochte der BF auch nichts Substantielles über die behauptete bloße Unkenntnis der Möglichkeit der Beschwerdeeinbringung hinaus vorzubringen.

Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 01.03.2010 verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, welcher dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 28.01.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, infolge ungenützten Verstreichens der bis 11.02.2010 laufenden zweiwöchigen Beschwerdefrist als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.

4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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