TE AsylGH Beschluss 2010/4/20 B2 407590-2/2010

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B2 407.590-2/2010/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B2 407.589-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 17.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 17.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, GZ. B2 407.590-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, GZ. B2 407.590-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und albanischer Volkszugehörigkeit. Seine Mutter brachte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 17.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin an, die Familie habe die Heimat verlassen, da sie von unbekannten Männern bedroht worden seien. Vor sechs Jahren sei auf den Vater des Antragstellers geschossen worden, dabei habe er einen Fuß verloren. Ihr Schwager sei getötet worden. Für den Antragsteller würden die gleichen Asylgründe wie für sie selbst gelten.

2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.09.2008 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin an, dass der Antragsteller keine eigenen Fluchtgründe habe.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.06.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.06.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, Zahl B2 407.590-1/2009/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an die Mutter des Antragstellers am 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, Zahl B2 407.590-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an die Mutter des Antragstellers am 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 17.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und bezog sich inhaltlich sowie bezüglich der Beilagen auf den Wiederaufnahmeantrag seines Vaters vom XXXX. Dieser begründete seinen Antrag damit, dass ihm nunmehr eine Bescheinigung vorläge, aus der hervorgehe, dass die Täter versucht hätten, ihn umzubringen und eine Rückkehr in das Heimatland lebensgefährlich wäre, zumal ihm die Blutrache drohe. Diese Bescheinigung sei von5. Am 17.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und bezog sich inhaltlich sowie bezüglich der Beilagen auf den Wiederaufnahmeantrag seines Vaters vom römisch 40 . Dieser begründete seinen Antrag damit, dass ihm nunmehr eine Bescheinigung vorläge, aus der hervorgehe, dass die Täter versucht hätten, ihn umzubringen und eine Rückkehr in das Heimatland lebensgefährlich wäre, zumal ihm die Blutrache drohe. Diese Bescheinigung sei von

XXXX und XXXX am XXXX vor dem XXXX abgegeben und ihm sei dann zugemittelt worden. Diese Bescheinigung hätte, bei Vorliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, einen anderen Entscheidungsinhalt erbracht und würden dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen.römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 vor dem römisch 40 abgegeben und ihm sei dann zugemittelt worden. Diese Bescheinigung hätte, bei Vorliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, einen anderen Entscheidungsinhalt erbracht und würden dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen.

Weiteres war dem Schriftsatz des Vaters des Antragstellers eine Bestätigung des XXXX vom XXXX beigefügt, in der die Anwesenheit seines Vaters bei einer Therapie in der XXXX am XXXX bestätigt wird.Weiteres war dem Schriftsatz des Vaters des Antragstellers eine Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 beigefügt, in der die Anwesenheit seines Vaters bei einer Therapie in der römisch 40 am römisch 40 bestätigt wird.

6. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt eine Erklärung von

XXXX und XXXX vom XXXX (mit gleichlautendem Inhalt wie die oben genannte Bescheinigung vom XXXX). Diese Erklärung sei mittels E-Mail an Dr. XXXX vom XXXX übermittelt und dem Vater des Antragstellers am 31.03.2010 ausgefolgt worden. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme von Dr. XXXX gestellt.römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 (mit gleichlautendem Inhalt wie die oben genannte Bescheinigung vom römisch 40 ). Diese Erklärung sei mittels E-Mail an Dr. römisch 40 vom römisch 40 übermittelt und dem Vater des Antragstellers am 31.03.2010 ausgefolgt worden. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme von Dr. römisch 40 gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Antragstellers und seiner Eltern.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs.1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem Vater des Antragstellers die neuen Beweismitteln frühestens am XXXX übermittelt wurden und der Wiederaufnahmeantrag am 17.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem Vater des Antragstellers die neuen Beweismitteln frühestens am römisch 40 übermittelt wurden und der Wiederaufnahmeantrag am 17.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, 90/13/003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16.02.1994, 90/13/003).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Erklärung vom XXXX und die Bestätigung über den Therapiebesuch des Vaters des Antragstellers bei Dr. XXXX vom XXXX sowie auf ein an diesen Arzt gerichtetes E-Mail samt Erklärung vom XXXX und auf Einvernahme des Arztes. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.590-1/2009/2E, zugestellt am 25.12.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen. Die vorgelegten Beweismittel sind somit, nach (oben wiedergegebener) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht "neu hervorgekommen", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren des Antragstellers"neu entstanden".Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Erklärung vom römisch 40 und die Bestätigung über den Therapiebesuch des Vaters des Antragstellers bei Dr. römisch 40 vom römisch 40 sowie auf ein an diesen Arzt gerichtetes E-Mail samt Erklärung vom römisch 40 und auf Einvernahme des Arztes. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.590-1/2009/2E, zugestellt am 25.12.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen. Die vorgelegten Beweismittel sind somit, nach (oben wiedergegebener) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht "neu hervorgekommen", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren des Antragstellers"neu entstanden".

Die Beweismittel sind daher schon aus diesem Grund keinesfalls geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.

Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird in den beiden gleichlautenden Erklärungen vom XXXX und XXXX dem im Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E (den Vater des Antragstellers betreffend) festgestellten Sachverhalt, beziehungsweise - bezüglich der Identität der Angreifer und den angeblichen wiederholten Drohungen durch Unbekannte - dem Vorbringen des Vaters des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren gefolgt. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder vom Antragsteller noch von seinem Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet. Zur Bestätigung über den Therapiebesuch des Vaters des Antragstellers vom XXXX beziehungsweise zur Einvernahme des Arztes ist zudem auszuführen, dass die Bestätigung bloß zum Inhalt hat, dass sein Vater eine Therapie am XXXX besucht hat und nicht - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird -, dass er aufgrund des von ihm Erlebten nach wie vor Therapien konsumieren müsse. Zudem wurde eine etwaige psychische Erkrankung seines Vaters im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht und kann eine solche dem Akteninhalt auch nicht entnommen werden. Da auch die an den Arzt mittels E-Mail übermittelte Erklärung vom XXXX - wie bereits ausgeführt - keine neu hervorgekommenen Tatsachen betrifft, war der Antrag auf Einvernahme des Arztes abzuweisen.Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird in den beiden gleichlautenden Erklärungen vom römisch 40 und römisch 40 dem im Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E (den Vater des Antragstellers betreffend) festgestellten Sachverhalt, beziehungsweise - bezüglich der Identität der Angreifer und den angeblichen wiederholten Drohungen durch Unbekannte - dem Vorbringen des Vaters des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren gefolgt. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder vom Antragsteller noch von seinem Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet. Zur Bestätigung über den Therapiebesuch des Vaters des Antragstellers vom römisch 40 beziehungsweise zur Einvernahme des Arztes ist zudem auszuführen, dass die Bestätigung bloß zum Inhalt hat, dass sein Vater eine Therapie am römisch 40 besucht hat und nicht - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird -, dass er aufgrund des von ihm Erlebten nach wie vor Therapien konsumieren müsse. Zudem wurde eine etwaige psychische Erkrankung seines Vaters im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht und kann eine solche dem Akteninhalt auch nicht entnommen werden. Da auch die an den Arzt mittels E-Mail übermittelte Erklärung vom römisch 40 - wie bereits ausgeführt - keine neu hervorgekommenen Tatsachen betrifft, war der Antrag auf Einvernahme des Arztes abzuweisen.

Auch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen besteht somit keine Veranlassung.

Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht zu bewilligen.

Schlagworte

Beweise, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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