Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D3 317081-4/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.508-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.508-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kirgisistans, orthodoxen Glaubens, wurde in Österreich als Tochter von Asylwerbern am XXXX geboren und stellte am 23.11.2007, vertreten durch ihren Vater, unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen (ersten) Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie ihr Vater, da sie selbst keine eigenen Fluchtgründe habe.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kirgisistans, orthodoxen Glaubens, wurde in Österreich als Tochter von Asylwerbern am römisch 40 geboren und stellte am 23.11.2007, vertreten durch ihren Vater, unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen (ersten) Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie ihr Vater, da sie selbst keine eigenen Fluchtgründe habe.
Im Zuge der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St.Georgen/A., EAST-West, am 14.12.2007 gab die gesetzliche Vertreterin an, dass auch die Beschwerdeführerin in Kirgisien in Gefahr sei und sie ersuche um Gewährung des gleichen Schutzes.
Einvernommen am 14.12.2007 durch das Bundesasylamt St. Georgen/A. gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie hätten Kirgisien verlassen, weil sie der russischen Volksgruppe angehören und orthodox seien und Probleme mit den einheimischen Muslimen gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin gehöre ebenfalls der russischen Volksgruppe an und könne daher nicht in Kirgisistan leben. Ansonsten gebe es kein Problem.
In seiner Stellungnahme vom 04.12.2008 zur Anfrage des Bundesasylamtes vom 21.12.2007 gab der Vater der Beschwerdeführerin bekannt, dass diese keine eigenen Asylgründe habe. Der Grund für die Antragstellung sei die Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 10.01.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 unter Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 10.01.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Asylanträge der Eltern gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG erstinstanzlich abgewiesen worden und die Verfahren aktuell im Stadium der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig seien, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass der Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in Kirgisistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Asylanträge der Eltern gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG erstinstanzlich abgewiesen worden und die Verfahren aktuell im Stadium der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig seien, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass der Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in Kirgisistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch RAe Mory & Schellhorn OEG, eine Berufung ein, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2008, Zl. 317.081-1/2E-IX/27/07, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch RAe Mory & Schellhorn OEG, eine Berufung ein, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2008, Zl. 317.081-1/2E-IX/27/07, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde.
Einvernommen am 24.04.2008 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt gab die Mutter der Beschwerdeführerin bekannt, für die Dauer des Asylverfahrens die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin wahrzunehmen und die an Dr. Schellhorn erteilte Vollmacht aufrecht zu erhalten. Zum Ausreisegrund der Tochter gab sie an, dass diese auch eine Russin sei und ebenfalls verfolgt werden würde. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 26.05.2008, AZ. 07 10.883/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 unter Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer "1" AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 26.05.2008, AZ. 07 10.883/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer "1" AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RAe Mory & Shellhorn OEG, abermals Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war.
Mit Erkenntnis vom 23.06.2009, Zl. D3 317081-2/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß
§§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführervertreter am 24.06.2009 zugestellt, womit es in Rechtskraft erwachsen ist.
Am 01.10.2009 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag, wobei sie vorbrachte, ihre Fluchtgründe von damals aufrecht zu halten und zusätzlich angab, dass sie als Russen von den Moslems verfolgt würden. Sie stelle den neuerlichen Antrag aus Angst zurückgeschoben zu werden. Ihre Mutter habe ihr einen Brief über die schlechten Zustände in Kirgisistan geschrieben und seither sei sie in einer schlechten psychischen Verfassung. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Töchter gelten.
Einvernommen am 08.10.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Vater der Beschwerdeführerin auf Befragen, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung an den Fluchtgründen etwas geändert habe, an, sie würden in Kirgisistan gesucht und verfolgt und würden bei ihrer Rückkehr umgebracht werden. Bezüglich der Kinder gab er auf Befragen an, sie seien groß geworden und man könne sie entführen und alles machen, die Kinder hätten Angst. Es sei insofern eine Änderung eingetreten, als die Mutter der Beschwerdeführerin psychische Probleme bekommen habe und schwanger sei. Der Schwiegervater sei verstorben und nach einer telefonischen Mitteilung der Schwiegermutter sei einer 17-jährigen Verwandten der Kopf abgeschnitten worden. Vorgelegt wurde ein handschriftlicher Brief in russischer Sprache mit Poststempel vom 08.06.2009 sowie im Wege der Vertrauensperson Internetausdrucke betreffend Kirgisistan. Ergänzend gab er an, die Schwiegermutter sei zusammengeschlagen worden. Sie werde von Verwandten eines Mannes, welcher auf Grund seiner Anzeige im Gefängnis sei, schikaniert und werde ihnen bei ihrer Rückkehr mit der Ermordung gedroht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.011- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.011- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 19.10.2009 persönlich zugestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vater der Beschwerdeführerin sodann fristgerecht Beschwerde, womit auch der Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin mitangefochten wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. 317081-3/2009/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. 317081-3/2009/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 22.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin erneut einen (dritten) Asylantrag ein, wobei ihre Mutter im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion EAST-West angab, ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass Kirgisen versuchen würden, sie zu vertreiben und auch anstreben würden, ihr das Haus wegzunehmen sowie ihr nahelegen würden, nach Russland zurückzukehren. Obwohl sich ihre Mutter wegen den Bedrohungen an die Polizei und die Dorfverwaltung gewandt habe, hätte man ihr die Hilfe verweigert. Auch ihre Cousine sei getötet worden und würde auch ihrer Familie das gleiche Schicksal bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen.
Bei der Befragung durch die Erstaufnahmestelle West am 30.03.2010 führte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe psychische Beschwerden seit sie erfahren habe, dass sie heimkehren müsse, vor allem weil sie Angst um ihre vier Kinder habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, von den Kirgisen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, diese hätten sie zum Verlassen des Landes zwingen wollen, da sie in den Augen der Kirgisen Russen seien. Zudem würden sie von der Polizei gesucht werden, weil man ihnen die Schuld für den Brand im Geschäft gebe. Ihr Mann und ihre Kinder seien im Herkunftsstaat geschlagen worden und als ihr ältestes Kind eine Operation benötigt habe, hätten sie im Krankenhaus dafür bezahlt, jedoch keine Behandlung erhalten, weil es angeblich für Russen dort keine Plätze gebe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.508-EAST West, wurde
I. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen,römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen,
II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, undrömisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und
III. dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, undrömisch drei. dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, und
IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass sie bzw. ihre gesetzliche Vertreterin keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäßIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass sie bzw. ihre gesetzliche Vertreterin keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß
§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, diese nunmehr vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, fristgerecht und unter Anschluss von diversen Berichten über die Lage in ihrem Herkunftsstaat, Beschwerde und focht unter Verweis auf die aktuelle dramatische politische Situation in Kirgisistan, aber auch die individuellen Erfahrungen der Eltern der Beschwerdeführerin den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaftem Ermittlungsverfahren; somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an.
Der gegenständliche Akt langte am 16.04.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 36 AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.
§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
04.05.2010