TE AsylGH Beschluss 2010/4/21 D3 310349-5/2010

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D3 310349-5/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.505-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.505-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe, gelangte gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX und XXXX - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 04.07.2006 nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe, gelangte gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 04.07.2006 nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der ersten Befragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 05.07.2006 gab sie an, dass seit Kirgisien ein eigener Staat ist, die Russen dort nicht mehr erwünscht seien und die Kinder ständig in der Schule geschlagen worden seien und Angst hätten, zur Schule zu gehen. Sie habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt und die Kirgisen hätten alles genommen, ohne zu bezahlen. Nach Russland hätten sie auch nicht können, da sie dort als Kirgisen unerwünscht seien.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde sie am 03.01.2007 durch das Bundesasylamt Eisenstadt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland legal verlassen habe und zwar mit dem Inlandsreisepass nach Moskau gefahren sei. Einen Auslandsreisepass habe sie nie besessen. Sie habe ihre Heimat auf Grund der Probleme ihres Mannes verlassen, auch die Kinder hätten in der Schule Probleme gehabt und seien von Lehrern und Mitschülern geschlagen worden. Die Probleme hätten nach der Revolution am 24.03.2005 begonnen. Sie hätte mit Kirgisen Probleme gehabt. Beim ersten Überfall am 21.08.2005 hätten sie eine Anzeige erstattet. Sie hätten insgesamt mehrere Anzeigen erstattet, nur hätten sie damit keine Erfolge gehabt. Anstatt sie zu beschützen, seien sie von der Polizei beschuldigt worden, den Brand selbst gelegt zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 19.02.2007, Zl. 06 06 977-BAI, wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 19.02.2007, Zl. 06 06 977-BAI, wurde unter Spruchteil römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 gemäß

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberichtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und Spruchteil III gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberichtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde aufgrund der fristgerechten Berufung mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, Zl. 310.349-1/2E-IX/27/07, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde aufgrund der fristgerechten Berufung mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, Zl. 310.349-1/2E-IX/27/07, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 06 07.977/1-BAE, wurde neuerlich unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 06 07.977/1-BAE, wurde neuerlich unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde aufgrund der fristgerechten Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat neuerlich mit Bescheid vom 18.03.2008, Zl. 310.349-2/2E-IX/27/07, und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde aufgrund der fristgerechten Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat neuerlich mit Bescheid vom 18.03.2008, Zl. 310.349-2/2E-IX/27/07, und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zl. 06 04.977/2-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zl. 06 04.977/2-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, fristgerecht Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war.

Mit Erkenntnis vom 16.06.2009, Zl. D3 310349-3/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß

§§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der oa. Einvernahme Feststellungen betreffend Kirgisistan getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für glaubwürdig erachtet werde, da sie bei den verschiedenen Einvernahmen höchst unterschiedliche Angaben gemacht und ihr Vorbringen immer wieder gesteigert bzw. ausgetauscht habe.Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der oa. Einvernahme Feststellungen betreffend Kirgisistan getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für glaubwürdig erachtet werde, da sie bei den verschiedenen Einvernahmen höchst unterschiedliche Angaben gemacht und ihr Vorbringen immer wieder gesteigert bzw. ausgetauscht habe.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 18.06.2009 dem Beschwerde-führervertreter zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom 03.09.2009, Zl. U 1839/09-4, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichthof abgelehnt.

Am 01.10.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag, wobei sie vorbrachte, ihre Fluchtgründe von 2006 aufrecht zu halten. Zusätzlich wolle sie angeben, dass sie als Russen von den Moslems verfolgt werden würden. Ihre Mutter habe ihr einen Brief über die schlechten Zustände in Kirgisistan geschrieben und seither sei sie in einer schlechten Verfassung. Sie habe Angst zurückgeschoben zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.008- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.008- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin sodann fristgerecht Beschwerde, womit auch der Bescheid der Beschwerdeführerin mitangefochten wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. 310349-4/2009/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin sodann fristgerecht Beschwerde, womit auch der Bescheid der Beschwerdeführerin mitangefochten wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. 310349-4/2009/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 22.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen (dritten) Asylantrag ein, wobei sie im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion EAST-West angab, ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass Kirgisen versuchen würden, ihre Mutter zu vertreiben und auch anstreben würden, ihr das Haus wegzunehmen sowie ihr nahelegen würden, nach Russland zurückzukehren. Obwohl sich ihre Mutter wegen den Bedrohungen an die Polizei und die Dorfverwaltung gewandt habe, hätte man ihr die Hilfe verweigert. Zudem sei ihre Cousine getötet worden und würde auch ihrer Familie das gleiche Schicksal bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen.

Bei der Befragung durch die Erstaufnahmestelle West am 30.03.2010 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe psychische Beschwerden, seit sie erfahren habe, dass sie heimkehren müsse, vor allem weil sie Angst um ihre vier Kinder habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, von den Kirgisen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, diese hätten sie zum Verlassen des Landes zwingen wollen, da sie in den Augen der Kirgisen Russen seien. Zudem würden sie von der Polizei gesucht werden, weil man ihnen die Schuld für den Brand in ihrem Geschäft gebe. Ihr Mann und ihre Kinder seien im Herkunftsstaat geschlagen worden und als ihr ältestes Kind eine Operation benötigt habe, hätten sie im Krankenhaus dafür bezahlt, jedoch keine Behandlung erhalten, weil es angeblich für Russen dort keine Plätze gebe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.505-EAST West, wurde

I. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen,römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen,

II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, undrömisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und

III. dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, undrömisch drei. dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, und

IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass sie keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäßIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass sie keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß

§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, fristgerecht und unter Anschluss von diversen Berichten über die Lage in ihrem Herkunftsstaat, Beschwerde und focht unter Verweis auf die aktuelle dramatische politische Situation in Kirgisistan, aber auch die individuellen Erfahrungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaftem Ermittlungsverfahren; somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an.

Der gegenständliche Akt langte am 16.04.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 36 AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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