TE AsylGH Beschluss 2010/4/21 D3 310347-5/2010

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D3 310347-5/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.507-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.507-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kirgisistans, orthodoxen Glaubens, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester am 04.07.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St.Georgen/A., EAST-West, am 05.07.2006 gab die gesetzliche Vertreterin nach Angaben über den Fluchweg als Fluchtgrund an, sie seien als Russen in Kirgisistan nicht mehr erwünscht. Die Kinder seien in der Schule ständig geschlagen worden und hätten Angst gehabt, zur Schule zu gehen. Sie habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, aus welchem die Kirgisen Waren mitgenommen hätten, ohne zu bezahlen. Auch in Russland seien sie als Kirgisen unerwünscht. Ferner legte sie eine Geburtsurkunde in Kopie vor.

Einvernommen am 03.01.2007 durch das Bundesasylamt Eisenstadt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, bezüglich seiner Tochter keine ergänzenden Vorbringen machen zu wollen, sondern an seinen Angaben festzuhalten. Für die Dauer des Asylverfahrens obliege ihm die gesetzliche Vertretung seiner Tochter.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 19.02.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 unter Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 19.02.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde Folge gegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 07.08.2007 ersatzlos behoben.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde Folge gegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 07.08.2007 ersatzlos behoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 04.10.2007, AZ. 06 06.978/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 unter Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF erneut abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 04.10.2007, AZ. 06 06.978/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF erneut abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, eine Berufung ein, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2008, Zl. 310.347-2/2E-IX/27/07, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG erneut ersatzlos behoben wurde.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, eine Berufung ein, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2008, Zl. 310.347-2/2E-IX/27/07, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG erneut ersatzlos behoben wurde.

Einvernommen am 24.04.2008 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt gab die Mutter der Beschwerdeführerin bekannt, für die Dauer des Asylverfahrens die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin wahrzunehmen und die an Dr. Schellhorn erteilte Vollmacht aufrecht zu erhalten. Zum Ausreisegrund der Tochter gab sie an, dass diese ebenso wie sie und ihr Ehemann ethnische Russin sei und es in der Schule Probleme mit den kirgisischen Lehrern gegeben habe. Die Kinder hätten Angst gehabt und seien genauso beschimpft worden wie die Eltern. Sie seien schikaniert und geschlagen worden. Sie seien immer wieder schmutzig oder mit zerrissenen Kleidern nach Hause gekommen. Die kirgisischen Kinder hätten ihnen mit Messern mit dem Umbringen gedroht. Dies habe nach den Unruhen im Jahr 2005 begonnen. Die Tochter sei nicht die einzige Russin in der Klasse gewesen. Die Beschwerdeführerin leide ebenfalls an keinen Krankheiten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 26.05.2008, AZ. 06 06.978/2-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 unter Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Eisenstadt vom 26.05.2008, AZ. 06 06.978/2-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2006 unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RAe Mory & Shellhorn OEG, abermals Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war.

Mit Erkenntnis vom 22.06.2009, Zl. D3 310347-3/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß

§§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführervertreter am 24.06.2009 zugestellt, womit es in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 01.10.2009 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag, wobei sie vorbrachte, ihre Fluchtgründe von damals aufrecht zu halten und zusätzlich angab, dass sie als Russen von den Moslems verfolgt würden. Sie stelle den neuerlichen Antrag aus Angst abgeschoben zu werden. Ihre Mutter habe ihr einen Brief über die schlechten Zustände in Kirgisistan geschrieben und seither sei sie in einer schlechten psychischen Verfassung. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Töchter gelten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.010- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.010- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 19.10.2009 persönlich zugestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vater der Beschwerdeführerin sodann fristgerecht Beschwerde, womit auch der Bescheid der Beschwerdeführerin mitangefochten wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. 310347-4/2009/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vater der Beschwerdeführerin sodann fristgerecht Beschwerde, womit auch der Bescheid der Beschwerdeführerin mitangefochten wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. 310347-4/2009/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 22.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin erneut einen (dritten) Asylantrag ein, wobei ihre Mutter im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion EAST-West angab, ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass Kirgisen versuchen würden, sie zu vertreiben und auch anstreben würden, ihr das Haus wegzunehmen sowie ihr nahelegen würden, nach Russland zurückzukehren. Obwohl sich ihre Mutter wegen den Bedrohungen an die Polizei und die Dorfverwaltung gewandt habe, hätte man ihr die Hilfe verweigert. Auch ihre Cousine sei getötet worden und würde auch ihrer Familie das gleiche Schicksal bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen.

Bei der Befragung durch die Erstaufnahmestelle West am 30.03.2010 führte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe psychische Beschwerden seit sie erfahren habe, dass sie heimkehren müsse, vor allem weil sie Angst um ihre vier Kinder habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, von den Kirgisen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, diese hätten sie zum Verlassen des Landes zwingen wollen, da sie in den Augen der Kirgisen Russen seien. Zudem würden sie von der Polizei gesucht werden, weil man ihnen die Schuld für den Brand im Geschäft gebe. Ihr Mann und ihre Kinder seien im Herkunftsstaat geschlagen worden und als ihr ältestes Kind eine Operation benötigt habe, hätten sie im Krankenhaus dafür bezahlt, jedoch keine Behandlung erhalten, weil es angeblich für Russen dort keine Plätze gebe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.507-EAST West, wurde

I. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen,römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen,

II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, undrömisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und

III. diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, undrömisch drei. diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, und

IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass sie bzw. ihre gesetzliche Vertreterin keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäßIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass sie bzw. ihre gesetzliche Vertreterin keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß

§ 38 Abs. 1 Ziffer "1" AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer "1" AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, diese nunmehr vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, fristgerecht und unter Anschluss von diversen Berichten über die Lage in ihrem Herkunftsstaat, Beschwerde und focht unter Verweis auf die aktuelle dramatische politische Situation in Kirgisistan, aber auch die individuellen Erfahrungen der Eltern der Beschwerdeführerin den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaftem Ermittlungsverfahren; somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an.

Der gegenständliche Akt langte am 16.04.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 36 AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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