TE AsylGH Beschluss 2010/4/21 D3 310346-5/2010

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D3 310346-5/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.504-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan (russische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.504-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 22.07.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo sich bereits seine Ehefrau XXXX sowie die beiden Töchter XXXX und XXXX befanden und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 22.07.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo sich bereits seine Ehefrau römisch 40 sowie die beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 befanden und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung auf der Erstaufnahmestelle West am 25.07.2006 führte er als Fluchtgrund aus, dass die Kirgisen die Russen unterdrücken würden, ihn und seine Familie mit dem Umbringen bedroht hätten und auch die Kinder in der Schule unterdrücken würden. Seine Frau und die beiden Kinder seien bereits einen Monat früher nach Österreich gereist.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 03.01.2007 am Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ergänzend einvernommen und gab zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er seit der Revolution in der Heimat von Kirgisen belästigt worden sei und das Lebensmittelgeschäft seiner Frau von Kirgisen geplündert worden sei, das erste Mal im Sommer 2005. Er glaube, es war Anfang oder Ende August 2005. Im Frühjahr 2006 sei das Lebensmittelgeschäft niedergebrannt worden, er glaube im März 2006. Es hätten immer wieder Raubüberfälle stattgefunden und es sei auch zu Drohungen von Kirgisen gekommen, welche in den Angehörigen der russischen Volksgruppe eine Konkurrenz sahen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2007, Zl. 06 07.650-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.07.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2007, Zl. 06 07.650-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.07.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde aufgrund einer fristgerechten Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, Zl. 310.346-1/3E-IX/27/07, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde aufgrund einer fristgerechten Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, Zl. 310.346-1/3E-IX/27/07, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 06 07.650/1-BAE, wurde neuerlich unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.07.2006 gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007, Zl. 06 07.650/1-BAE, wurde neuerlich unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.07.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde aufgrund einer fristgerechten Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenates neuerlich mit Bescheid vom 18.03.2008, Zl. 310.346-2/2E-IX/27/07, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde aufgrund einer fristgerechten Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenates neuerlich mit Bescheid vom 18.03.2008, Zl. 310.346-2/2E-IX/27/07, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zl. 06 07.650/2-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zl. 06 07.650/2-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war.

Mit Erkenntnis vom 02.06.2009, Zl. D3 310346-3/2008/8E, wurde die Beschwerde gemäß

§§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet werde, da er dieses in wesentlichen Punkten gesteigert bzw. im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausgewechselt habe.Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet werde, da er dieses in wesentlichen Punkten gesteigert bzw. im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausgewechselt habe.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 05.06.2009 dem Beschwerde-führervertreter zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom 03.09.2009, Zl. U 1650/09-7, wurde die Behandlung der dagegen erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichthof abgelehnt.

Am 01.10.2009 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag, wobei er vorbrachte, seine Fluchtgründe von damals aufrecht zu halten. Ergänzend wolle er auf den Brief der Schwiegermutter verweisen, wonach sie nicht mehr nach Hause reisen sollten sowie Verwandte eines Mannes, welchen sie bei der Polizei angezeigt hätten und der ins Gefängnis gekommen sei, seine Schwiegermutter bedrohen bzw. belästigen würden und wissen wollten, wo sie sich aufhielten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.007- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 09 12.007- EAST-West, wurde der Antrag vom 01.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. D3 310346-4/2009/3E gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. D3 310346-4/2009/3E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 22.03.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen (dritten) Asylantrag, wobei er im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion EAST-West angab, er habe mit seiner Schwiegermutter telefoniert und diese habe ihm mitgeteilt, dass sie auf keinen Fall in den Herkunftsstaat zurückkehren sollten, da sie dort vermutlich getötet werden würden.

Bei der Befragung durch die Erstaufnahmestelle West am 30.03.2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Frau sei im Bundesgebiet sowie seine vier Kinder, zwei davon in Österreich geboren, die anderen zwei in Kirgisistan. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil das Geschäft seiner Frau abgebrannt worden sei und die ganze Familie jeden Tag bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei zudem drei oder vier Mal im Monat von kirgisischen Nationalisten geschlagen worden. Seine Schwiegermutter im Herkunftsstaat werde ständig von jungen Kirgisen bedroht, die auch ihren Hund vergiftet hätten. Obwohl sich seine Schwiegermutter wegen der Bedrohungshandlungen an die Polizei und die Gemeinde gewandt habe, hätte man ihr die Hilfe verweigert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 02.504-EAST West, wurde

I. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen,römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen,

II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, undrömisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und

III. dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, undrömisch drei. dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, und

IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass er keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände beim Beschwerdeführer vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäßIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass er keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände beim Beschwerdeführer vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß

§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG vom Bundesasylamt aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2010 durch die Polizeiinspektion Lenzing zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, fristgerecht und unter Anschluss von diversen Berichten über die Lage in seinem Herkunftsstaat, Beschwerde und focht unter Verweis auf die aktuelle dramatische politische Situation in Kirgisistan, aber auch die individuellen Erfahrungen des Antragstellers und seiner Familie den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaftem Ermittlungsverfahren; somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an.

Der gegenständliche Akt langte am 16.04.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 36 AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.In Kirgisistan kommt es derzeit - nach blutiger Machtübernahme einer Übergangsregierung, die zumindest 84 Todesopfer gefordert hat, und dem erzwungenen Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Kurmanbek Bakijew - immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann aufgrund der herrschenden Lage im Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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