Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E11 400.223-2/2010-4E
E11 400.222-2/2010-4E
E11 400.224-2/2010-4E
E11 400.225-2/2010-4E
BE S C H L U S S
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.223-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.223-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.223-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.223-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.222-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.222-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.222-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.222-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.224-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.224-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.224-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.224-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.225-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.225-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. von Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.225-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, GZ. E11 400.225-1/2008-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
2. Die Antragsteller (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als AST1 bis AST4 bezeichnet), armenische Staatsangehörige und Angehörige der jezidischen Volksgruppe, reisten am 15.12.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und die AST1 bis AST3 brachten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz ein. Die AST2 brachte als Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen AST3 und für die in Österreich geborene AST4 am 20.05.2008 deren Anträge auf internationalen Schutz beim BAA ein.
Dazu wurden die Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes an den im Akt ersichtlichen Daten niederschriftlich einvernommen.
3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der AST1 beobachtet habe, wie sein Bruder von Armeniern umgebracht worden sei und diese Leute hätten nun geglaubt, dass der AST1 die Mörder an die Polizei verraten werde. Der AST1 sei von diesen Personen, von denen einer der Dorfvorsteher vom Dorf XXXX gewesen sei, bedroht und gesucht worden. Nach einem einjährigen Aufenthalt in einem anderen Dorf XXXX, wo die AST keinerlei Probleme hatten, hätten sie sich zu der Ausreise entschlossen. Eine Anzeige bei der Polizei sei ebenfalls erstattet worden und das Verfahren war bis zum Ausreisezeitpunkt der AST noch nicht abgeschlossen. Auch hatten die Familienangehörigen der AST mehre Petitionen an staatliche und nicht-staatliche Stellen gesendet, die auch in einer Zeitung veröffentlicht worden seien. Die AST2 bis AST4 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz auf die Gründe des AST1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der AST1 beobachtet habe, wie sein Bruder von Armeniern umgebracht worden sei und diese Leute hätten nun geglaubt, dass der AST1 die Mörder an die Polizei verraten werde. Der AST1 sei von diesen Personen, von denen einer der Dorfvorsteher vom Dorf römisch 40 gewesen sei, bedroht und gesucht worden. Nach einem einjährigen Aufenthalt in einem anderen Dorf römisch 40 , wo die AST keinerlei Probleme hatten, hätten sie sich zu der Ausreise entschlossen. Eine Anzeige bei der Polizei sei ebenfalls erstattet worden und das Verfahren war bis zum Ausreisezeitpunkt der AST noch nicht abgeschlossen. Auch hatten die Familienangehörigen der AST mehre Petitionen an staatliche und nicht-staatliche Stellen gesendet, die auch in einer Zeitung veröffentlicht worden seien. Die AST2 bis AST4 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz auf die Gründe des AST1.
4. Der Antrag auf internationalen Schutz des AST1 wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 5.6.2008, FZ. 07 11.697-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).4. Der Antrag auf internationalen Schutz des AST1 wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 5.6.2008, FZ. 07 11.697-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies in weiterer Folge mit Bescheiden vom 05.06.2008, Zahl: 07 11.698-BAG (AST2) und Zahl: 07 11.699-BAG (AST3) sowie Zahl: 08 04.449-BAG (AST4) deren Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die AST2, AST3 und AST4 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies in weiterer Folge mit Bescheiden vom 05.06.2008, Zahl: 07 11.698-BAG (AST2) und Zahl: 07 11.699-BAG (AST3) sowie Zahl: 08 04.449-BAG (AST4) deren Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die AST2, AST3 und AST4 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der AST als völlig unglaubwürdig zumal die AST zu zentralen, entscheidungsrelevanten Aspekten, insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben der AST1 und AST2, widersprüchliche Angaben gemacht habe. Weiters führte die Erstbehörde dazu aus, dass das Vorbringen - selbst bei hypothetischer Annahme als den Tatsachen entsprechend - nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen, da eine Verfolgung der AST seitens des Staates nicht behauptet wurde. Auch ließe sich aus den Angaben der AST zweifelsfrei ableiten, dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig sei und auch die Anzeigen des AST1 und seiner Eltern bearbeitet worden seien. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates sei auch durch die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes in ausreichender Weise festgestellt worden.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der AST - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die AST bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der AST die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegeben seien und daher kein Eingriff in deren Familienleben anzunehmen war. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Integrationsmerkmale in Österreich war auch kein schützenswertes Privatleben entstanden.
5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 17.6.2008 innerhalb offener Frist jeweils Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits vor der Erstbehörde vorgebrachte Geschehen wiederholt. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wurde ausgeführt, dass die AST große Furcht vor Verfolgung vor XXXX haben, weil er Augenzeuge des Mordes am Bruder des AST1, XXXX, geworden sei. Natürlich lebe auch seine Familie in Armenien in ständiger Angst vor Übergriffen durch XXXX. Die Familie der AST hatte jedoch nicht die finanziellen Möglichkeiten, um die Flucht mehrerer Familienmitglieder zu finanzieren. Weiters wurden in der Anlage zwei Zeitungsartikel beigefügt, in denen über den Mord am Bruder und über die Selbstverbrennung der Mutter des AST1 berichtet wurde. Die AST resümierten in der Beschwerdeschrift, dass sie die Voraussetzungen, Asyl zu erhalten, erfüllen und dass die Erstbehörde feststellen hätte müssen, dass die Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nicht zulässig sei. Mit der Ausweisung werde zudem in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen und die vorgenommene Interessensabwägung hätte nicht zum Nachteil der AST ausfällen dürfen.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits vor der Erstbehörde vorgebrachte Geschehen wiederholt. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wurde ausgeführt, dass die AST große Furcht vor Verfolgung vor römisch 40 haben, weil er Augenzeuge des Mordes am Bruder des AST1, römisch 40 , geworden sei. Natürlich lebe auch seine Familie in Armenien in ständiger Angst vor Übergriffen durch römisch 40 . Die Familie der AST hatte jedoch nicht die finanziellen Möglichkeiten, um die Flucht mehrerer Familienmitglieder zu finanzieren. Weiters wurden in der Anlage zwei Zeitungsartikel beigefügt, in denen über den Mord am Bruder und über die Selbstverbrennung der Mutter des AST1 berichtet wurde. Die AST resümierten in der Beschwerdeschrift, dass sie die Voraussetzungen, Asyl zu erhalten, erfüllen und dass die Erstbehörde feststellen hätte müssen, dass die Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nicht zulässig sei. Mit der Ausweisung werde zudem in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen und die vorgenommene Interessensabwägung hätte nicht zum Nachteil der AST ausfällen dürfen.
6. Die rechtzeitig von den AST eingebrachte Beschwerden wurden mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des AsylGH vom 17.11.2008, GZ. E11 400.223-1/2008-6E (AST1), GZ. E11 400.222-1/2008-6E (AST2), GZ. E11 400.224-1/2008-6E (AST3) sowie GZ. E11 400.225-1/2008-6E (AST4) in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft.
7. Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen des AsylGH eingebrachten Beschwerden wurde vom VfGH mit Beschlüssen vom 29.01.2009, Zl. U 1160-1163/08-3, abgelehnt.
8. Mit Schriftsatz vom 18.03.2010 brachten die Antragsteller jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ein und brachten darin vor, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen auf einen ACCORD-Bericht vom 21.08.2008 aus der Datenbank des Roten Kreuzes gestützt. Dieser Bericht sei vom Verein Zebra Interkulturelles Therapie- und Beratungszentrum in Graz, in deren Betreuung sich die AST befinden, am 04.03.2010 gefunden. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme sei daher auch fristgerecht. Der Bericht halte fest, dass der Bruder des AST1 von sieben Armeniern aus dem Nachbardorf, darunter als Hauptverantwortlicher der Bürgermeister, erschlagen worden sei. Es gehe aus dem Bericht klar hervor, dass der Mord an dem Bruder des AST1 nicht aufgeklärt worden sei und es deshalb zu einer Demonstration mit einem Selbstverbrennungsversuch durch die Mutter des Opfers gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wären die AST asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, vor allem auch deshalb, weil die AST Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden seien. Zur Tatsache, dass diese Volksgruppe Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sei, haben sich die AST im Erstverfahren nicht geäußert, da es sich dabei um eine amtsbekannte Tatsache handle. Die Feststellung des Asylgerichtshofes, dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen Übergriffe sei, was die Erstbehörde sowohl durch die Angaben und Zeitungsartikel der AST als auch durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belege, werde durch den vorliegenden Länderbericht aus der Datenbank ACCORD des Roten Kreuzes nun jedoch klar widerlegt.8. Mit Schriftsatz vom 18.03.2010 brachten die Antragsteller jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ein und brachten darin vor, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen auf einen ACCORD-Bericht vom 21.08.2008 aus der Datenbank des Roten Kreuzes gestützt. Dieser Bericht sei vom Verein Zebra Interkulturelles Therapie- und Beratungszentrum in Graz, in deren Betreuung sich die AST befinden, am 04.03.2010 gefunden. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme sei daher auch fristgerecht. Der Bericht halte fest, dass der Bruder des AST1 von sieben Armeniern aus dem Nachbardorf, darunter als Hauptverantwortlicher der Bürgermeister, erschlagen worden sei. Es gehe aus dem Bericht klar hervor, dass der Mord an dem Bruder des AST1 nicht aufgeklärt worden sei und es deshalb zu einer Demonstration mit einem Selbstverbrennungsversuch durch die Mutter des Opfers gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wären die AST asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, vor allem auch deshalb, weil die AST Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden seien. Zur Tatsache, dass diese Volksgruppe Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sei, haben sich die AST im Erstverfahren nicht geäußert, da es sich dabei um eine amtsbekannte Tatsache handle. Die Feststellung des Asylgerichtshofes, dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen Übergriffe sei, was die Erstbehörde sowohl durch die Angaben und Zeitungsartikel der AST als auch durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belege, werde durch den vorliegenden Länderbericht aus der Datenbank ACCORD des Roten Kreuzes nun jedoch klar widerlegt.
Dem Schriftsatz angehängt war eine Kopie des zitierten ACCORD-Berichtes vom 21.08.2008.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt. Der bisherige Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
2. Entscheidung durch Senat
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs. 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Gemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
4.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder4.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
4.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,4.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).
4.3. Für den Antrag auf Wiederaufnahme sind im konkreten Fall der vorgelegte ACCORD-Bericht vom 21.08.2008 aus der Datenbank des Roten Kreuzes relevant. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 17.11.2008, GZ. E11 400.223-1/2008-6E (AST1), GZ. E11 400.222-1/2008-6E (AST2), GZ. E11 400.224-1/2008-6E (AST3) sowie GZ. E11 400.225-1/2008-6E (AST4) wurden die Asylverfahren der Antragsteller rechtskräftig abgeschlossen.
Zumal die Antragsteller den besagten Bericht erst im Rahmen einer Internetrecherche durch den Verein Zebra Interkulturelles Therapie- und Beratungszentrum in Graz, in deren Betreuung sich die AST befinden, am 04.03.2010 gefunden und somit erst zu diesem Termin Kenntnis vom Vorhandensein des ACCORD Berichtes erlangt haben, erfolgte dessen Antrag auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 18.03.2010 iSd § 69 Abs. 2 AVG fristgerecht.Zumal die Antragsteller den besagten Bericht erst im Rahmen einer Internetrecherche durch den Verein Zebra Interkulturelles Therapie- und Beratungszentrum in Graz, in deren Betreuung sich die AST befinden, am 04.03.2010 gefunden und somit erst zu diesem Termin Kenntnis vom Vorhandensein des ACCORD Berichtes erlangt haben, erfolgte dessen Antrag auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 18.03.2010 iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG fristgerecht.
Zunächst stellt sich die Frage, ob dieses neu hervorgekommene Beweismittel im abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden der Antragsteller nicht geltend gemacht werden konnte. Es ist daher zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation der Antragsteller verhalten hätte.
Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Antragsteller während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens von einer Rechtsberaterin begleitet und unterstützt wurden. Die Verfahren vor dem BAA wurden mit Bescheiden vom 05.06.2008 negativ abgeschlossen und die Beschwerden der AST wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008 ebenfalls abgewiesen.
Der mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte ACCORD-Bericht ist mit 21.08.2008 datiert und seit diesem Datum in der Datenbank des Roten Kreuzes abrufbar. Angemerkt wird weiters dass der ACCORD Bericht über die öffentlich zugängliche Datenbank "ecoi-net" abgerufen wurde. Der Inhalt dieses Berichtes war im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bekannt gewesen und wurde auch bereits teilweise durch Vorlage von armenischen Zeitungsartikeln durch die AST belegt. Dass der armenische Staat gegenüber den AST im konkreten Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre, geht auch aus dem vorgelegten ACCORD Bericht nicht - wie im Antrag auf Wiederaufnahme behauptet wurde - hervor.
Überdies hätte auch von den Antragstellen erwartet werden können, dass diese weitere Nachforschungen über die geschilderten Ereignisse im November/Dezember 2006 vornehmen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vorlegen, zumal die AST auch Unterstützung durch eine Rechtsberaterin hatten. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsteller neue Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht hätten.
Darüber hinaus ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen: Im gegenständlichen Fall versuchte der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit zu rechtfertigen, dass diese neuen Beweismittel zu einem anders lautenden Bescheid führen hätten können. Insbesondere seien seine aufgestellten Behauptungen aus den nunmehr vorgelegten Beweismitteln (ACCORD Bericht vom 21.08.2008) als glaubwürdig zu erachten.
Im Neuerungstatbestand des § 69 As 1 Z 2 AVG wird aber ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, As 1 Ziffer 2, AVG wird aber ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wird - wie bereits erwähnt - auf einen ACCORD Bericht gestützt, der belegen soll, dass die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien.
Damit ist zwar bescheinigt, dass es im Dezember 2008 vor dem Präsidentenpalast zu einer Kundgebung einer Gruppe Jeziden gekommen ist und dass es dabei auch zu Selbstverbrennungsversuchen von einigen Teilnehmern gekommen ist.
Die Antragsteller übersehen jedoch, dass der Asylgerichtshof in den genannten Erkenntnissen auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Antragsteller für wahr zu erachten sei, davon auszugehen ist, dass der armenische Staat willens und fähig ist, die Antragsteller zu schützen. Aus dieser (Alternativ-)Begründung ist sohin ersichtlich, dass der als neu hervorgekommenes Beweismittel vorgelegte ACCORD Bericht weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (Erkenntnis) (etwa im Sinne einer Asylgewährung oder der Gewährung von Refoulementschutz) herbeigeführt hätte.
Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
06.05.2010