TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/22 B1 411716-2/2010

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B1 411.716-2/2010/2E

B1 411.715-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 09 07.297-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 02.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zahl: 09 07.297-BAT, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde von römisch 40 vom 02.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zahl: 09 07.297-BAT, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, FZ. 09 10.026-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, FZ. 09 10.026-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 02.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zahl: 09 10.026-BAT, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde von römisch 40 vom 02.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zahl: 09 10.026-BAT, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige der Republik Kosovo, stellten am 21.06.2009 bzw. am 20.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Die Anträge auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden vom 11.12.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2 Die Anträge auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden vom 11.12.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22.12.2009 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt und erwuchsen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 04.01.2010 in Rechtskraft.Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22.12.2009 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt und erwuchsen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 04.01.2010 in Rechtskraft.

1.3 Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diesen Antrag und brachten dazu vor, am 21.12.2009 sei in ihrem Briefkasten ein gelber Zettel von der Post gelegen. Die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin (die Zweitbeschwerdeführerin) sei zu dieser Zeit krank gewesen. Da die Erstbeschwerdeführerin ein Paket mit Babykleidung erwartet habe, sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei der Postsendung um dieses Paket handle. Als sie den Zettel von der Post im Briefkasten aufgefunden habe und darauf gestanden sei, die Sendung sei bis zum 11.01.2010 abzuholen, habe sie sich Zeit gelassen, bis das Kind wieder ganz gesund wäre. Dann sei sie am 04.01.2010 zur Post gegangen und habe den Brief abgeholt. Als sie gesehen habe, dass es sich um einen Bescheid des Bundesasylamtes handelte, sei sie am nächsten Tag zur Beratungsstelle der XXXX in XXXX geeilt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass der Bescheid seit 04.01.2010 rechtskräftig sei. Man könne der Erstbeschwerdeführerin deshalb sicher nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens vorwerfen. Der Umstand, dass ihre Tochter krank und sie somit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wäre, stelle keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 1332 ABGB dar. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor.1.3 Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diesen Antrag und brachten dazu vor, am 21.12.2009 sei in ihrem Briefkasten ein gelber Zettel von der Post gelegen. Die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin (die Zweitbeschwerdeführerin) sei zu dieser Zeit krank gewesen. Da die Erstbeschwerdeführerin ein Paket mit Babykleidung erwartet habe, sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei der Postsendung um dieses Paket handle. Als sie den Zettel von der Post im Briefkasten aufgefunden habe und darauf gestanden sei, die Sendung sei bis zum 11.01.2010 abzuholen, habe sie sich Zeit gelassen, bis das Kind wieder ganz gesund wäre. Dann sei sie am 04.01.2010 zur Post gegangen und habe den Brief abgeholt. Als sie gesehen habe, dass es sich um einen Bescheid des Bundesasylamtes handelte, sei sie am nächsten Tag zur Beratungsstelle der römisch 40 in römisch 40 geeilt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass der Bescheid seit 04.01.2010 rechtskräftig sei. Man könne der Erstbeschwerdeführerin deshalb sicher nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens vorwerfen. Der Umstand, dass ihre Tochter krank und sie somit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wäre, stelle keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB dar. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor.

1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde den Anträgen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde den Anträgen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

Dazu führte die Behörde aus, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde nicht dadurch unangemessen verkürzt worden sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin hätte eine andere Person ersuchen können, ihre Tochter während der Abholung der Briefsendung zu beaufsichtigen.

1.5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 02.02.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Beratungsstelle der XXXX in XXXX am 04.01.2010 geschlossen gewesen wäre.1.5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 02.02.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Beratungsstelle der römisch 40 in römisch 40 am 04.01.2010 geschlossen gewesen wäre.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1 Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1 Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung " minderer Grad des Versehens" im letzten Setzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung " minderer Grad des Versehens" im letzten Setzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

2.2 Das Bundesasylamt hat in der Begründung der angefochtenen Bescheide zugrunde gelegt, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen der (durch eine den Wiedereinsetzungsanträgen angeschlossene ärztliche Bestätigung belegten) Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Zweitbeschwerdeführerin die hinterlegten Entscheidungen des Bundesasylamts vom 11.12.2009 nicht behoben habe, es jedoch als "legitim" (anscheinend gemeint: zumutbar) bezeichnet, dass die Erstbeschwerdeführerin die erforderliche Pflege für den Zeitraum der Behebung der Sendungen einer anderen Person (z.B.: Nachbarn, Bekannte) anvertrauen hätte können. In den angefochtenen Bescheiden wurde das weitere Vorbringen der Wiedereinsetzungswerber, dass die Erstbeschwerdeführerin eine andere - weniger wichtige - Postsendung erwartete und auf der Benachrichtigung der Post der 11.02.2010 als letztmögliches Abholdatum angegeben war, weshalb sie Gesundung ihrer Tochter abgewartet habe, bevor sie zur Post gegangen ist, ausgeblendet, aber auch nicht in Zweifel gezogen.

Daraus ergibt sich aber, dass bei der Erstbeschwerdeführerin seit Zugang der Verständigung über die erfolgte Hinterlegung der Sendung ein Irrtum über Art und Bedeutung dieser Sendung vorgelegen ist, der erst im Beratungsgespräch mit der XXXX am 05.01.2010 vollständig ausgeräumt wurde. Da die Betreuungsstelle der XXXX am 04.01.2010 (dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist) geschlossen hatte, hat die Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde nicht - wie in den angefochtenen Bescheiden als möglich bezeichnet - nach Behebung der Sendung noch am 04.01.2010 fristgerecht eingebracht. Dazu ist festzuhalten, dass als Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. anzusehen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, E 45 ff zu § 71 AVG).Daraus ergibt sich aber, dass bei der Erstbeschwerdeführerin seit Zugang der Verständigung über die erfolgte Hinterlegung der Sendung ein Irrtum über Art und Bedeutung dieser Sendung vorgelegen ist, der erst im Beratungsgespräch mit der römisch 40 am 05.01.2010 vollständig ausgeräumt wurde. Da die Betreuungsstelle der römisch 40 am 04.01.2010 (dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist) geschlossen hatte, hat die Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde nicht - wie in den angefochtenen Bescheiden als möglich bezeichnet - nach Behebung der Sendung noch am 04.01.2010 fristgerecht eingebracht. Dazu ist festzuhalten, dass als Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. anzusehen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, E 45 ff zu Paragraph 71, AVG).

Es bleibt zu prüfen, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Erstbeschwerdeführerin darstellt, dass sie auf Grund des Irrtums über Art und Bedeutung der Sendung und der aus der Verständigung über die Hinterlegung ersichtlichen Frist für die Behebung diese erst nach Beendigung der Pflegebedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin behoben und in weiterer Folge wegen des Schließtages der Beratungsstelle am 04.01.2010 die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde versäumt hat.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 96 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 96 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Asylwerberin mit nur grundlegenden Deutschkenntnissen, die sich zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung erst seit etwa einem halben Jahr in Österreich aufgehalten hat. Es ist aus dem Verfahrensgang nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführerin zuvor ein Bescheid zugestellt wurde und dass sie ein Rechtsmittel eingebracht hat. Wegen des an sie daher entsprechend gering anzusetzenden Sorgfaltsmaßstabes bildet der Umstand, dass der vorliegende Irrtum, der zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, erst im Gespräch mit der Beratungsstelle am 05.01.2010 ausgeräumt werden konnte, keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne der angeführten Rechtssprechung. Es kann ihr nicht zugemutet werden, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ohne Unterstützung eines Flüchtlingsberaters der XXXX zu erheben.Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Asylwerberin mit nur grundlegenden Deutschkenntnissen, die sich zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung erst seit etwa einem halben Jahr in Österreich aufgehalten hat. Es ist aus dem Verfahrensgang nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführerin zuvor ein Bescheid zugestellt wurde und dass sie ein Rechtsmittel eingebracht hat. Wegen des an sie daher entsprechend gering anzusetzenden Sorgfaltsmaßstabes bildet der Umstand, dass der vorliegende Irrtum, der zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, erst im Gespräch mit der Beratungsstelle am 05.01.2010 ausgeräumt werden konnte, keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne der angeführten Rechtssprechung. Es kann ihr nicht zugemutet werden, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ohne Unterstützung eines Flüchtlingsberaters der römisch 40 zu erheben.

Im Bescheid vom 11.12.2009 ging das Bundesasylamt bei der Erstbeschwerdeführerin von einem "nicht vorhandenen sozialen Umfeld" in Österreich aus. Daher kann der Ausführung der Behörde im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2010 nicht gefolgt werden, nach der die Erstbeschwerdeführerin einer "Nachbarin oder Bekannten, die Pflege (der Zweitbeschwerdeführerin) für den Zeitraum der Behebung des Schriftstückes anvertrauen" hätte können. Es kann der Erstbeschwerdeführerin, aufgrund der geschilderten Umstände nicht zugemutet werden, ihre minderjährige Tochter einer Person anzuvertrauen, zu der sie innerhalb so kurzer Zeit keine nähere vertrauensvolle Beziehung aufbauen konnte.

Schlagworte

Irrtum, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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