TE AsylGH Beschluss 2010/4/23 D9 225191-0/2008

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Spruch

D9 225191-0/2008/11Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 2001, FZ. 01 14.579-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 2001, FZ. 01 14.579-BAW, beschlossen:

Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Sachwalterschaft betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, ausgesetzt.Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Sachwalterschaft betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ausgesetzt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juni 2001 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 15. November 2001, FZ. 01 14.579-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Russland gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juni 2001 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 15. November 2001, FZ. 01 14.579-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Russland gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen, am 21. November 2001 eigenhändig zugestellten Bescheid, wurde am 29. November 2001 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 23. Februar 2010 wurde den Parteien eine beabsichtigte Sachverständigenbestellung, zwecks Gutachtenerstellung durch XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zur Kenntnis gebracht und den Parteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um etwaige Umstände, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen, bekannt zu geben.Mit Verfahrensanordnung vom 23. Februar 2010 wurde den Parteien eine beabsichtigte Sachverständigenbestellung, zwecks Gutachtenerstellung durch römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zur Kenntnis gebracht und den Parteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um etwaige Umstände, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen, bekannt zu geben.

Innerhalb offener Frist erklärte die Beschwerdeführerin in einem schwer verständlichen und nicht nachvollziehbaren sowie wenig aussagekräftigen Schreiben vom 1. März 2010:

"Am 22.06.2001 habe ich auf einen Antrag und Dokumente Asyl bekommen.

Nach dem Interview habe ich taktvoll gebeten, das Interview zu berichtigen (es ist ihr Interview und nicht meins).

Darauf hat mir die Beamtin geantwortet: "Wir nehmen keine Russen an!"

Meine nächste Bitte:

"Gut. Bitte, hier ein Dokument: Gesetz, Unterschriften, Stempel."

Dann kam die zweite Antwort der Beamtin: "Oh, nein, nein (Pause). Vielleicht hängt das mit dem Alter zusammen."

Die Phrase "Wir nehmen keine Russen an!" erklärt das Programm von so einem Interview und bestätigt alle späteren vieljährigen Handlungen, mit denen sie mir meine Gesundheit nehmen.

Die Berufung vom 29.11.2001 wurde von mir geschrieben und vom staatlichen Juristen XXXX unterschrieben.Die Berufung vom 29.11.2001 wurde von mir geschrieben und vom staatlichen Juristen römisch 40 unterschrieben.

Gutachten von XXXX?: es wurden keine Abweichungen in der Psyche gefunden; und Glückwünsche Alles Gute.

Das Schreiben vom ... , das ich am 26.02.2010 (Freitag) erhalten

habe, war die nächste Erschütterung, Trauma und ungesetzlicher Zwang in die Psychiatrie, was Anschlag auf meine Gesundheit und auch mein Leben ist.

Es gibt keine Gründe, dass ich mich mit den geehrten Psychologen, Psychiatern auseinandersetzen muss.

Kein der der Ärzte hat je ein Wort über einen Psychologen oder Psychiater gesagt:

Alle Dokumente aus russischen Krankenhäusern sind da (meine Krankheiten sind nicht mit der Psychiatrie verbunden);

Aufenthalte in den österreichischen Krankenhäusern;

und sogar Schläge, die von den Medizinern hier festgestellt wurden.

Außerdem bitte ich Folgendes zu berücksichtigen:

Ich bin ausgebildet, habe Psychologie parallel zu anderen Wissenschaften studiert (und all das für mich verständlich).

Und sogar jetzt in so einem schwachen Gesundheitszustand lerne ich fleißig Deutsch und habe Zertifikate von einem Deutschkurs und lerne weiter...

Ich bitte um rechtliche Hilfe und Schutz,

Bitte das Schreiben vom ... zu widerrufen (wird beigelegt), das ich

am 26.02.2010 (Freitag) erhalten habe.

Bitte rechtlich zu begründen und ungesetzliche Handlungen nach Möglichkeit durch bestimmte Artikel des Gesetzes zu bekräftigen.

Die Information wird dargelegt, Dokumente werden beigelegt."

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15. Oktober 2009, GZ. D9 238392-3/2008/14Z, wurde Herr XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Beschwerdeführerin bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht ein medizinisches Gutachten zu erstellen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15. Oktober 2009, GZ. D9 238392-3/2008/14Z, wurde Herr römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Beschwerdeführerin bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht ein medizinisches Gutachten zu erstellen.

Auf Grund des durch das Schreiben der Beschwerdeführerin bestärkten Eindrucks, die Beschwerdeführerin könnte an einer psychischen Erkrankung leiden, wurde mit genanntem Beschluss ersucht, ein medizinisches Gutachten zu erstellen und folgende Fragen zu beantworten:

"1. Liegt bei der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige psychische Störung vor? Wenn ja, welche? Inwieweit würde sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ändern?

2. Liegt bei der Beschwerdeführerin auf Grund der festgestellten Erkrankung(en) grundsätzlich Testierfähigkeit vor? Bejahendenfalls, in welchen Bereichen wird fachärztlicherseits eine Sachwalterschaft angeregt?

3. Welcher Behandlung bedarf die Beschwerdeführerin?

4. Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer (neuerlichen) Beschwerdeverhandlung teilzunehmen?"

Am 8. April 2001 übermittelte Frau XXXX, ein Schreiben vom selben Tag, in welchem erklärt wurde:Am 8. April 2001 übermittelte Frau römisch 40 , ein Schreiben vom selben Tag, in welchem erklärt wurde:

"... betreffend obengenannte Beschwerdeführerin möchte ich

mitteilen, dass sie voraussichtlich nicht zum Begutachtungstermin am XXXX bei Dr. XXXX erscheinen wird.mitteilen, dass sie voraussichtlich nicht zum Begutachtungstermin am römisch 40 bei Dr. römisch 40 erscheinen wird.

Offensichtlich auch aufgrund ihrer Fluchtgeschichte (versuchte zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Anstalt in Russland) fürchtet sie sich sehr vor dieser Untersuchung und hat sowohl mir gegenüber im Beratungsgespräch als auch gegenüber der Sozialarbeiterin, von der sie in ihrer Unterkunft betreut wird, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Anordnung dieser Untersuchung nicht einverstanden ist und daran nicht teilnehmen wird.

Wir haben sie mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen, jedoch offenbar erfolglos.

Sie ist davon überzeugt, dass sie die Anordnung der Begutachtung beeinspruchen kann, und nachdem ich ihr mitgeteilt habe, dass dies nicht möglich ist und ich dies nicht für sie tun werde, hat sie beiliegendes Schreiben verfasst.

Sie hat unsere Betreuungsstelle erstmals nach der Sachverständigenbestellung aufgesucht. Im Zuge dieses Beratungsgespräches habe ich festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation für unzulässig erklärt worden ist. Offenbar wurde jedoch in der Vergangenheit noch kein diesbezügliches Aufenthaltsrecht beantragt, und Frau XXXX war auch gar nicht bewusst, dass ihre Abschiebung nicht zulässig ist.Sie hat unsere Betreuungsstelle erstmals nach der Sachverständigenbestellung aufgesucht. Im Zuge dieses Beratungsgespräches habe ich festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation für unzulässig erklärt worden ist. Offenbar wurde jedoch in der Vergangenheit noch kein diesbezügliches Aufenthaltsrecht beantragt, und Frau römisch 40 war auch gar nicht bewusst, dass ihre Abschiebung nicht zulässig ist.

Ich habe daher vorgeschlagen, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8/4 AsylG beim Bundesasylamt zu beantragen, um die ihr daraus entstehenden Rechte in Anspruch nehmen zu können, doch sie erklärte sich nicht bereit, dies zu tun.Ich habe daher vorgeschlagen, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8 /, 4, AsylG beim Bundesasylamt zu beantragen, um die ihr daraus entstehenden Rechte in Anspruch nehmen zu können, doch sie erklärte sich nicht bereit, dies zu tun.

Sie betrachtet diesen Vorschlag als ¿Falle', um sie zur Inanspruchnahme eines lediglich befristeten Aufenthaltsrechtes zu überreden, das sie nicht wolle, sie wolle Asyl.

Da ich nicht beurteilen kann, ob es sich bei Frau XXXX lediglich um eine ¿beratungsresistente' aber ansonsten weitestgehend gesunde Person handelt, oder ob nicht doch eine psychische Erkrankung vorliegt, die sie daran hindert, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, habe ich mit heutigem Tag beim Bezirksgericht XXXX ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt."Da ich nicht beurteilen kann, ob es sich bei Frau römisch 40 lediglich um eine ¿beratungsresistente' aber ansonsten weitestgehend gesunde Person handelt, oder ob nicht doch eine psychische Erkrankung vorliegt, die sie daran hindert, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, habe ich mit heutigem Tag beim Bezirksgericht römisch 40 ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt."

Auf Grund des anzunehmenden Nichterscheinens der Beschwerdeführerin am 14. April 2010 beim Sachverständigen wurde der Termin storniert.

Am 14. April 2010 wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Sachverhaltsdarstellung an das Bezirksgericht XXXX übermittelt und eine Bestellung einer/eines Sachwalterin/s angeregt.Am 14. April 2010 wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Sachverhaltsdarstellung an das Bezirksgericht römisch 40 übermittelt und eine Bestellung einer/eines Sachwalterin/s angeregt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

II.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.römisch zwei.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 38, AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.

II.3. Im vorliegenden Beschwerdefall wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausführlich ausgeführt, an einer psychischen Erkrankung leiden könnte und nicht in der Lage ist, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten und einer/s Sachwalterin/s bedarf.römisch zwei.3. Im vorliegenden Beschwerdefall wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausführlich ausgeführt, an einer psychischen Erkrankung leiden könnte und nicht in der Lage ist, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten und einer/s Sachwalterin/s bedarf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

psychische Störung, Vorfrage

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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