TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 B300/06 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2

Spruch

Die Anträge auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung der Verfahrenshilfeanträge werden abgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt mit Schriftsätzen vom 16. und vom 22. Februar 2006 Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

2. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar und vom 1. März 2006 (zu eigenen Handen zugestellt jeweils am 2. März 2006) wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, binnen zwei Wochen die anzufechtenden Bescheide in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen, wobei vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vorlage der Bescheidoriginale hingewiesen wurde.

Mit zwei gleich lautenden Schriftsätzen vom 15. und vom 16. März 2006 stellte der Einschreiter die Anträge, die Frist zur Vorlage der Bescheide zu erstrecken. Begründend führte er dazu aus:

"Die Sozialhilfebehörde verweigert mir neuerlich seit 02.02.2006 jeglichen Lebensbedarf. Mit Billigung des Verwaltungsgerichtshofes verweigert mir die Sozialhilfebehörde zusätzlich den atypischen Aufwand für die Kommunikationsführung mit dem Verfassungsgerichtshof. Aus diesen Gründen bin ich nicht in der Lage, dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes zu entsprechen. Ich habe auch Schmerzen im rechten Arm und wird mi[r] seit über einem Jahr ein entsprechend verordneter Heilmittelbehelf verweigert, weshalb ich auch keine "Abschrift" vornehmen kann (ich hätte aber auch kein Papier mehr dazu)."

Eine Fristverlängerung zur Behebung eines Formgebrechens ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig (vgl. VfSlg. 15.500/1999, 16.063/2000 und den - gegenüber dem Antragsteller ergangenen - Beschluss vom 15. März 2006, B1209/05 ua.).

3. Da die vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Fristen somit ungenützt verstrichen sind, waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 16.063/2000); erst nach Vorlage der Bescheide könnte nämlich beurteilt werden, ob überhaupt ein in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallender Prozessgegenstand vorliegt.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B300.2006

Dokumentnummer

JFT_09939394_06B00300_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten