Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C7 314134-2/2010/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA.
Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, AZ:
10 02.470-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.05.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am 20.06.2007 (As. 75 bis 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), am 01.08.2007 (As. 121 bis 141 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sowie am 08.08.2007 (As. 165 bis 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen (Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
Am 16.08.2007 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 01.10.2007, Zl. 314.134-1/2E-XI/33/07, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig gewertet.Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 01.10.2007, Zl. 314.134-1/2E-XI/33/07, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig gewertet.
Dieser Bescheid wurde am 05.10.2007 rechtskräftig.
2. Am 10.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 16.07.2009 (As. 33 bis 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und am 24.07.2009 (As. 59 bis 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 27.07.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 27.07.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
Der Bescheid wurde am 27.07.2009 bei der Polizeiinspektion XXXX hinterlegt.Der Bescheid wurde am 27.07.2009 bei der Polizeiinspektion römisch 40 hinterlegt.
3. Am 20.03.2010 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Er wurde hiezu am 01.04.2010 (As. 49 bis 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2010 Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. § 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."1. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall ergaben sich komplexe verfahrensrechtliche Fragen und kann daher zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden.Im vorliegenden Fall ergaben sich komplexe verfahrensrechtliche Fragen und kann daher zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
30.04.2010