TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/28 B1 405212-1/2009

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 405.212-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zl. 09 02.312-BAT, zu Recht erkannt:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 01.11.2010 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 01.11.2010 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Albaner, beantragte nach illegaler Einreise am 23.02.2009 die Gewährung von internationalem Schutz.

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

1.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.03.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 21.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zurückziehung des Asylantrages, den sie mit einem Antrag auf Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung verband. Nach einer Rücksprache des gefertigten Senatsvorsitzenden mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wobei der Regelungsinhalt des § 25 Abs. 2 AsylG 2005 erörtert wurde, präzisierte die Beschwerdeführerin im weiteren Schriftsatz vom 23.04.2010 dahingehend, dass sie nach erfolgter Zurückziehung ihres Asylantrages aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft den Antrag auf Aufschub der Durchsetzung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG stelle und dazu auf eine ärztliche Bestätigung vom 02.03.2010 verweise. Dieser ebenfalls vorgelegten Bestätigung eines in Wien niedergelassenen Facharztes für Frauenheilkunde ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der 15. Schwangerschaftswoche befunden hat. Während ihrer ersten Schwangerschaft habe ein insulinpflichtiger Schwangerschaftsdiabetes bestanden und in eine Frühgeburt in der 37. Schwangerschaftswoche gemündet. Außerdem bestehe eine Thromboseneigung und es sei aus diesem Grund eine engmaschige Überwachung dieser Risikoschwangerschaft und der Geburt dringend notwendig.1.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.03.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 21.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zurückziehung des Asylantrages, den sie mit einem Antrag auf Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung verband. Nach einer Rücksprache des gefertigten Senatsvorsitzenden mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wobei der Regelungsinhalt des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 erörtert wurde, präzisierte die Beschwerdeführerin im weiteren Schriftsatz vom 23.04.2010 dahingehend, dass sie nach erfolgter Zurückziehung ihres Asylantrages aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft den Antrag auf Aufschub der Durchsetzung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG stelle und dazu auf eine ärztliche Bestätigung vom 02.03.2010 verweise. Dieser ebenfalls vorgelegten Bestätigung eines in Wien niedergelassenen Facharztes für Frauenheilkunde ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der 15. Schwangerschaftswoche befunden hat. Während ihrer ersten Schwangerschaft habe ein insulinpflichtiger Schwangerschaftsdiabetes bestanden und in eine Frühgeburt in der 37. Schwangerschaftswoche gemündet. Außerdem bestehe eine Thromboseneigung und es sei aus diesem Grund eine engmaschige Überwachung dieser Risikoschwangerschaft und der Geburt dringend notwendig.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009 ist aufgrund der erfolgten Zurückziehung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz, die gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz AsylG im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Zurückziehung der Beschwerde gilt, mit dem Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof am 21.04.2010 in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009 ist aufgrund der erfolgten Zurückziehung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz, die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AsylG im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Zurückziehung der Beschwerde gilt, mit dem Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof am 21.04.2010 in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich mittlerweile in der 23. Schwangerschaftswoche und es ist aufgrund bestehender Risikofaktoren eine engmaschige Überwachung der Schwangerschaft und der Geburt dringend notwendig.

3. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität der Beschwerdeführer sind durch ihre Angaben vor dem Bundesasylamt dargetan. Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ergibt sich aus den getätigten Erklärungen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Ihr Gesundheitszustand ist aus der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung vom 02.03.2010 ersichtlich.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1 Da die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aufgrund einer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin eingetreten ist, hat der Asylgerichtshof über den im Zusammenhang mit dieser Erklärung stellten Antrag auf Aufschub der Durchsetzung der Ausweisung abzusprechen.

2.2 Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, XXII. GP) kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage". Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin zwar keine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben, liegt aber aufgrund von Risikofaktoren die dringende Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung einer Risikoschwangerschaft vor. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Durchführung einer Ausweisung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.2.2 Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage". Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin zwar keine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben, liegt aber aufgrund von Risikofaktoren die dringende Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung einer Risikoschwangerschaft vor. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Durchführung einer Ausweisung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.

Da sich die Beschwerdeführerin in der 23. Schwangerschaftswoche befindet und Ende XXXX die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der erwarteten Geburt des Kindes aufzuschieben.Da sich die Beschwerdeführerin in der 23. Schwangerschaftswoche befindet und Ende römisch 40 die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der erwarteten Geburt des Kindes aufzuschieben.

Der Asylgerichtshof orientiert sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein (siehe hg. E vom 27.02.2009, S1 404.540-1/2009; E vom 31.08.2009, B10 408.013-1/2009).

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den weiteren Erklärungen der Beschwerdeführerin sowie dem durch eine ärztliche Bestätigung belegten Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand geklärt war.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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