Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 400155-3/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, FZ. 07 01.697-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, FZ. 07 01.697-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.2.2009, GZ: C2 400155-1/2008/2E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.2.2009, GZ: C2 400155-1/2008/2E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Az: 07 01.697-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Az: 07 01.697-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 16.2.2007:römisch eins.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 16.2.2007:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 16.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, erlassen am 02.06.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Mit am 16.06.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Das diese Berufung erledigende Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 17.2.2009 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.2.2009 postalisch zugestellt. Da der Beschwerdeführer "obdachlos" gemeldet ist, scheiterte bisher die Zustellung an diesen.
I.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 14.9.2009:römisch eins.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 14.9.2009:
Am 14.9.2009 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.9.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.10.2009 wurde vom Asylgerichtshof insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Bundesasylamtes mangels res iudicata - das Erkenntnis im Erstverfahren war dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschriften des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 nicht selbst zugestellt worden - ersatzlos behoben wurde.Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.10.2009 wurde vom Asylgerichtshof insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Bundesasylamtes mangels res iudicata - das Erkenntnis im Erstverfahren war dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 nicht selbst zugestellt worden - ersatzlos behoben wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009 wurde daraufhin der "Antrag vom 16.2.2007" gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 9.12.2009 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009 wurde daraufhin der "Antrag vom 16.2.2007" gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 9.12.2009 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 17.12.2009 bei der Behörde eingelangte Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden. Das gilt auch für die Behebung von Erkenntnissen, die im Senat entschieden wurden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden. Das gilt auch für die Behebung von Erkenntnissen, die im Senat entschieden wurden.
Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle der Zustellung einer mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbundenen Entscheidung im Regime des AsylG 2005 § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle der Zustellung einer mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbundenen Entscheidung im Regime des AsylG 2005 Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Die leg.cit. lautete im Februar bzw. Oktober 2009:
"§ 23 ...
(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
..."
Der entscheidende Senat des Asylgerichtshofs vertritt die Auffassung, dass bei Zustellungen im Regime des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 lediglich die Zustellung an den Asylwerber - den Empfänger - zur Erlassung des Bescheides führt; die Zustellung an dessen Vertreter - die nach der Intention des Gesetzgebers erst nach der Zustellung an den Empfänger erfolgen sollte - begründet lediglich den Beginn des Laufs der Beschwerdefristen. Sollte eine Zustellung an den Vertreter vor der Zustellung an den Asylwerber erfolgen, so beginnen die Beschwerdefristen erst mit der Zustellung an den Asylwerber zu laufen, da dann erst die Entscheidung erlassen ist. Eine alleinige Zustellung an den Vertreter ist nicht in der Lage, die Erlassung einer Entscheidung zu tragen. Daher hat das die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008 erledigende Erkenntnis des Asylgerichtshof gegenüber dem Beschwerdeführer niemals Rechtskraft erlangt, obwohl der Asylgerichtshof seit Beschlussfassung am 10.2.2009 gemäß § 11 Abs. 2 AsylGHG - bis zu einer allfälligen Aufhebung - an dieses gebunden ist. Gegenüber dem Bundesasylamt ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.Der entscheidende Senat des Asylgerichtshofs vertritt die Auffassung, dass bei Zustellungen im Regime des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 lediglich die Zustellung an den Asylwerber - den Empfänger - zur Erlassung des Bescheides führt; die Zustellung an dessen Vertreter - die nach der Intention des Gesetzgebers erst nach der Zustellung an den Empfänger erfolgen sollte - begründet lediglich den Beginn des Laufs der Beschwerdefristen. Sollte eine Zustellung an den Vertreter vor der Zustellung an den Asylwerber erfolgen, so beginnen die Beschwerdefristen erst mit der Zustellung an den Asylwerber zu laufen, da dann erst die Entscheidung erlassen ist. Eine alleinige Zustellung an den Vertreter ist nicht in der Lage, die Erlassung einer Entscheidung zu tragen. Daher hat das die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008 erledigende Erkenntnis des Asylgerichtshof gegenüber dem Beschwerdeführer niemals Rechtskraft erlangt, obwohl der Asylgerichtshof seit Beschlussfassung am 10.2.2009 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylGHG - bis zu einer allfälligen Aufhebung - an dieses gebunden ist. Gegenüber dem Bundesasylamt ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Es ist - insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Asylgerichtshofes - nicht vertretbar, dass ein vor mehr als einem Jahr beschlossenes Erkenntnis nunmehr erlassen wird, insbesondere, da diesfalls die nachträglich ergangenen Ermittlungsschritte nicht gewürdigt werden können. Auch ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis kein voller Rechtsschutz mehr zukommt. Auch ist aus diesem Erkenntnis niemanden ein Recht erwachsen. Daher wird das im Spruch bezeichnete Erkenntnis gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.Es ist - insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Asylgerichtshofes - nicht vertretbar, dass ein vor mehr als einem Jahr beschlossenes Erkenntnis nunmehr erlassen wird, insbesondere, da diesfalls die nachträglich ergangenen Ermittlungsschritte nicht gewürdigt werden können. Auch ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis kein voller Rechtsschutz mehr zukommt. Auch ist aus diesem Erkenntnis niemanden ein Recht erwachsen. Daher wird das im Spruch bezeichnete Erkenntnis gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.
In Erledigung der Beschwerde vom 17.12.2009 wird auch der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen behoben; dieser Bescheid richtet sich nach seinem Spruch auf die Erledigung des Antrages vom 16.2.2007. Zur Erledigung dieses Antrages steht dem Bundesasylamt aber jedenfalls keine Kompetenz mehr zu, da es über diesen Antrag bereits abgesprochen hat.In Erledigung der Beschwerde vom 17.12.2009 wird auch der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG von Amts wegen behoben; dieser Bescheid richtet sich nach seinem Spruch auf die Erledigung des Antrages vom 16.2.2007. Zur Erledigung dieses Antrages steht dem Bundesasylamt aber jedenfalls keine Kompetenz mehr zu, da es über diesen Antrag bereits abgesprochen hat.
Daher wird in weiterer Folge das Verfahren über alle Anträge des Beschwerdeführers - diese gelten ja als Beschwerdeergänzung - vom Asylgerichtshof geführt werden; eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes besteht nunmehr nicht mehr.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
11.05.2010