TE AsylGH Beschluss 2010/4/29 A2 412496-1/2010

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 412.496-1/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 04.289-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 04.289-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX vom 24.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 04.289-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 24.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 04.289-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

1. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bringt vor Staatsbürger von Algerien zu sein und den im Beschluss angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 10.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er nach Erstbefragung am 10.04.2009 und zwischenzeitlicher Einstellung des Verfahrens wegen Ortsabwesenheit und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland am 08.03.2010 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen wurde. Gegen den Beschwerdeführer ist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien erfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 08.03.2010, Zl. 09 04.289-BAW, wurde der Asylantrag vom 10.04.2009 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Algerien wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 08.03.2010, Zl. 09 04.289-BAW, wurde der Asylantrag vom 10.04.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Algerien wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ausgesprochen.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller persönlich am Dienstag, den 09.03.2010 im Amt ausgefolgt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt (Seite 351 des Verwaltungsaktes; Vermerk über die Ausfolgung).

Eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 23.03.2010, wurde am Mittwoch, den 24.03.2010, um 14.03 Uhr, im Faxwege an das Bundesasylamt Außenstelle Wien übermittelt (Seite 573 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010 an den Beschwerdeführer, zugestellt am 13.04.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt 1170, da ein persönlicher Zustellversuch am 12.04.2010 negativ verlief, wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Außenstelle Wien, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt. Die Beschwerde erweise sich demnach als verspätet.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010 an den Beschwerdeführer, zugestellt am 13.04.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt 1170, da ein persönlicher Zustellversuch am 12.04.2010 negativ verlief, wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Außenstelle Wien, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt. Die Beschwerde erweise sich demnach als verspätet.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Parteien des Verwaltungsverfahrens beim Asylgerichtshof ein.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Asylantrag wurde am 10.04.2009 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Der gegenständliche Asylantrag wurde am 10.04.2009 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 09.03.2010, iSd § 24 ZustellG bereits am 23.03.2010, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 24.03.2010 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin offenkundig als verspätet.Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 09.03.2010, iSd Paragraph 24, ZustellG bereits am 23.03.2010, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 24.03.2010 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin offenkundig als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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