RS AsylGH 2010/4/30 A2 412498-2/2010

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Veröffentlicht am 30.04.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Bis zu einem Gegenbeweis ist aber auch im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Inneres bei der Auswahl und Bestellung der Rechtsberater die gesetzlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 AsylG beachtet und ordnungsgemäß umgesetzt hat. Folgerichtig kann auch keine Nichtigkeit des Zustellvorganges dadurch erblickt werden, dass eine unbefugt als Rechtsberater tätige Person eingeschritten wäre. Der Asylgerichtshof hat auch schließlich selbst aus der gesamten Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür gewonnen, dass Rechtsberater XXXX seine Rechtsberatungstätigkeit in einer qualifiziert mangelhaften Art und Weise ausgeübt hätte, die Zweifel an seiner diesbezüglichen Qualifikation aufkommen ließen.Bis zu einem Gegenbeweis ist aber auch im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Inneres bei der Auswahl und Bestellung der Rechtsberater die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, AsylG beachtet und ordnungsgemäß umgesetzt hat. Folgerichtig kann auch keine Nichtigkeit des Zustellvorganges dadurch erblickt werden, dass eine unbefugt als Rechtsberater tätige Person eingeschritten wäre. Der Asylgerichtshof hat auch schließlich selbst aus der gesamten Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür gewonnen, dass Rechtsberater römisch 40 seine Rechtsberatungstätigkeit in einer qualifiziert mangelhaften Art und Weise ausgeübt hätte, die Zweifel an seiner diesbezüglichen Qualifikation aufkommen ließen.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Rechtsberater, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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