Norm
AsylG 2005 §65 Abs1Spruch
A2 412.498-1/2010/6E
A2 412.498-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09.06.608-BAW und vom 08.03.2010, Zl. 09 06.608-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09.06.608-BAW und vom 08.03.2010, Zl. 09 06.608-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 25.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 06.608-BAW WE, wird gemäß § 71 Abs. 1, 2 u. Abs 6 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 25.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 06.608-BAW WE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, 2, u. Absatz 6, AVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde vom 01.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 06.608-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 01.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 06.608-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 05.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Wegen seines mit
XXXX angegebenen Geburtsdatums galt er zu diesem Zeitpunkt als minderjährig. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde sodann einer polizeilichen Erstbefragung am 06.06.2009 unterzogen (As. 15-37 BAA). Im Zuge dieser Erstbefragung bestätigte der Beschwerdeführer, die Erstinformation zum Asylverfahren erhalten zu haben.römisch 40 angegebenen Geburtsdatums galt er zu diesem Zeitpunkt als minderjährig. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde sodann einer polizeilichen Erstbefragung am 06.06.2009 unterzogen (As. 15-37 BAA). Im Zuge dieser Erstbefragung bestätigte der Beschwerdeführer, die Erstinformation zum Asylverfahren erhalten zu haben.
Am 03.09.2009 entzog sich der Beschwerdeführer einer Überstellung im Rahmen der Grundversorgung und wurde daher aus dieser entlassen. Der weiteren Aktenlage zu Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.09.2009 wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung einer polizeilichen Amtshandlung unterzogen (As. 117 BAA).
Am 24.11.2009 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Gegenwart eines Dolmetschers der arabischen Sprache, sowie des Rechtsberaters Konrad als gesetzlichen Vertreter. Im Akt befindet sich auch eine Vollmacht des für den Beschwerdeführer ursprünglich zuständig gewesenen Rechtsberaters Salem an Rechtsberater Konrad (As. 145-155 BAA). Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an, illegal in Österreich zu sein, keine Papiere zu haben und in seiner Heimat von Terroristen verfolgt zu werden. Individuelle Verfolgungshandlungen nannte der Beschwerdeführer dabei nicht. Er hätte jedoch Menschen gesehen, die von Terroristen getötet worden wären. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass es etwa in Algier keine Probleme mit Terroristen gäbe. Dort sei er auch von 2007 bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, zu verstehen, dass algerische Sicherheitsbehörden gegen Terroristen vorgingen. Zusammenfassend führte er aus, es gäbe Orte, wo es Terroristen gäbe. In der Hauptstadt oder in Blida sei das aber nicht der Fall.
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.12.2009 wies das Bundesasylamt in der Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet ab, ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offenkundig keine individuelle Betroffenheit von terroristischer Gefahr geltend machen habe können. Bemerkt wurde auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in Algerien verfüge. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsberater Konrad, am 18.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. den im Akt befindlichen Rückschein).Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.12.2009 wies das Bundesasylamt in der Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet ab, ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offenkundig keine individuelle Betroffenheit von terroristischer Gefahr geltend machen habe können. Bemerkt wurde auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in Algerien verfüge. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsberater Konrad, am 18.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt vergleiche den im Akt befindlichen Rückschein).
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs demnach (eine Beschwerde langte nicht ein) am 05.01.2010, 00:00 Uhr in Rechtskraft.
2. Am 20.01.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG vorläufig polizeilich festgenommen. Am 22.01.2010 brachte er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ein und erfolgte hiezu am darauffolgenden Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 27-37 BAA, Zweitverfahren). Das Bundesasylamt bewertete diesen Antrag als einen solchen nach § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG, bzw. auch nach § 12 a Abs. 2 AsylG. Am 26.01.2010 langte in diesem Zweitverfahren die Vertreterbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Am 09.02.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Gegenwart eines Dolmetschers der arabischen Sprache und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter (As. 75-81 BAA). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er hätte nun über Freunde erfahren, dass er weiterhin von den Terroristen verfolgt und mit dem Tode bedroht werde. Der Rechtsberater brachte hiezu eine Stellungnahme ein, wonach man die Situation von unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern in Algerien einer genauen Prüfung unterziehen müsse.2. Am 20.01.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, FPG vorläufig polizeilich festgenommen. Am 22.01.2010 brachte er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ein und erfolgte hiezu am darauffolgenden Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 27-37 BAA, Zweitverfahren). Das Bundesasylamt bewertete diesen Antrag als einen solchen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG, bzw. auch nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG. Am 26.01.2010 langte in diesem Zweitverfahren die Vertreterbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Am 09.02.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Gegenwart eines Dolmetschers der arabischen Sprache und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter (As. 75-81 BAA). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er hätte nun über Freunde erfahren, dass er weiterhin von den Terroristen verfolgt und mit dem Tode bedroht werde. Der Rechtsberater brachte hiezu eine Stellungnahme ein, wonach man die Situation von unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern in Algerien einer genauen Prüfung unterziehen müsse.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde hierauf mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010 zu Aktenzahl 10 00.676-EAST Ost gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer persönlich und darüber hinaus seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Mangels Beschwerde gegen diesen Bescheid erwuchs er am 10.03.2010 in Rechtskraft.Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde hierauf mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010 zu Aktenzahl 10 00.676-EAST Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer persönlich und darüber hinaus seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Mangels Beschwerde gegen diesen Bescheid erwuchs er am 10.03.2010 in Rechtskraft.
3. Am 01.03.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Erstverfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ein. Damit verbunden war eine Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz. Begründend wurde ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter im Erstasylverfahren keine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben hätte. Der gesetzliche Vertreter habe den Beschwerdeführer aber nicht von einer Bescheiderlassung verständigt. Eine Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer über ein Organ der öffentlichen Sicherheit gemäß § 23 Abs. 3 AsylG habe auch nicht stattgefunden; zum Erfordernis einer solchen Zustellung werde auf den Bescheid des UBAS vom 13.06.2008 zur Zl. 319.591-1/2E-XV/54/08 verwiesen. Sollte das Bundesasylamt nicht zur Auffassung gelangen, dass der Bescheid aus Gründen des § 23 Abs. 3 AsylG neu zuzustellen sei, stelle der Beschwerdeführer sicherheitshalber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wird dazu ausgeführt, dass es für den damals minderjährigen Beschwerdeführer "gänzlich unvorhergesehen" gewesen wäre, dass sein gesetzlicher Vertreter ihn vor der beabsichtigten Entscheidung, keine Berufung zu erheben, nicht anhören würde. Dazu wäre der gesetzliche Vertreter aber verpflichtet gewesen. Es wäre verfassungswidrig, würde der Gesetzgeber einen 17-jährigen Minderjährigen derart von seinem gesetzlichen Vertreter abhängig machen, dass dieser ihn nicht einmal zu einer negativen Asylentscheidung hören müsse. Minderjährige seien "anderswo in der Rechtsordnung" in Fällen, in denen es kaum um das Überleben gehe, sehr wohl anzuhören. Wäre § 16 AsylG so zu interpretieren, dass er es zumindest zuließe, dass ein 17-Jähriger Minderjähriger zu einem negativen Asylbescheid nicht angehört werden müsse, wäre er verfassungswidrig; schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen. In verfassungskonformer Interpretation wäre § 16 AsylG demnach so auszulegen, dass der Beschwerdeführer anzuhören gewesen wäre, bevor der gesetzliche Vertreter allenfalls entschiede, keine Berufung zu erheben. Zum Antrag, gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ausgeführt, dass eine solche Zuerkennung in der Regel notwendig sei, da sonst den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. In einem wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die abweisende Asylentscheidung in der Sache erhoben. Darin wurde lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in Algerien von Terroristen verfolgt, der Staat könne ihn nicht schützen, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Terroristen den Beschwerdeführer in ganz Algerien finden könnten. Zur Feststellung der Glaubwürdigkeit möge der Asylgerichtshof Erhebungen vor Ort veranlassen, zumindest eine mündliche Verhandlung anberaumen.3. Am 01.03.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Erstverfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ein. Damit verbunden war eine Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz. Begründend wurde ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter im Erstasylverfahren keine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben hätte. Der gesetzliche Vertreter habe den Beschwerdeführer aber nicht von einer Bescheiderlassung verständigt. Eine Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer über ein Organ der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG habe auch nicht stattgefunden; zum Erfordernis einer solchen Zustellung werde auf den Bescheid des UBAS vom 13.06.2008 zur Zl. 319.591-1/2E-XV/54/08 verwiesen. Sollte das Bundesasylamt nicht zur Auffassung gelangen, dass der Bescheid aus Gründen des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG neu zuzustellen sei, stelle der Beschwerdeführer sicherheitshalber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wird dazu ausgeführt, dass es für den damals minderjährigen Beschwerdeführer "gänzlich unvorhergesehen" gewesen wäre, dass sein gesetzlicher Vertreter ihn vor der beabsichtigten Entscheidung, keine Berufung zu erheben, nicht anhören würde. Dazu wäre der gesetzliche Vertreter aber verpflichtet gewesen. Es wäre verfassungswidrig, würde der Gesetzgeber einen 17-jährigen Minderjährigen derart von seinem gesetzlichen Vertreter abhängig machen, dass dieser ihn nicht einmal zu einer negativen Asylentscheidung hören müsse. Minderjährige seien "anderswo in der Rechtsordnung" in Fällen, in denen es kaum um das Überleben gehe, sehr wohl anzuhören. Wäre Paragraph 16, AsylG so zu interpretieren, dass er es zumindest zuließe, dass ein 17-Jähriger Minderjähriger zu einem negativen Asylbescheid nicht angehört werden müsse, wäre er verfassungswidrig; schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen. In verfassungskonformer Interpretation wäre Paragraph 16, AsylG demnach so auszulegen, dass der Beschwerdeführer anzuhören gewesen wäre, bevor der gesetzliche Vertreter allenfalls entschiede, keine Berufung zu erheben. Zum Antrag, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ausgeführt, dass eine solche Zuerkennung in der Regel notwendig sei, da sonst den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. In einem wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die abweisende Asylentscheidung in der Sache erhoben. Darin wurde lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in Algerien von Terroristen verfolgt, der Staat könne ihn nicht schützen, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Terroristen den Beschwerdeführer in ganz Algerien finden könnten. Zur Feststellung der Glaubwürdigkeit möge der Asylgerichtshof Erhebungen vor Ort veranlassen, zumindest eine mündliche Verhandlung anberaumen.
In weiterer Folge wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 08.03.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurückgewiesen.In weiterer Folge wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 08.03.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurückgewiesen.
In den Feststellungen dieses Bescheides wurde dargetan, dass kein Zustellmangel vorliege, da von der Jugendlichkeit zum Zustellzeitpunkt ausgegangen worden sei und dementsprechend die Zustellung an den Vertreter erfolgt wäre. Weitere Wiedereinsetzungsgründe wären nicht glaubhaft gemacht worden. Beweiswürdigend wurde unter Hinweis auf die Aktenlage ausgeführt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag allein auf angebliche Zustellmängel beziehe. Dieser wäre jedoch nicht eingetreten und wäre auch kein sonstiger Wiedereinsetzungsantrag hervorgetreten. Zur Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse, Personen, denen kein Aufenthaltsrecht zukomme und die insbesondere unglaubhafte Angaben den Behörden gegenüber gemacht hätten und wegen Strafrechtsdelikten angezeigt worden seien, möglichst rasch aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Dieses Ergebnis wäre gerade unter Anbetracht der Entscheidung des VwGH vom 15.07.2002, zu Zl. 2002/20/0297-3 zu erzielen.
4. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.03.2010 zugestellt. Am 25.03.2010 langte die dagegen gerichtete Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wurde unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 und 4 AsylG neuerlich erläutert, dass der abweisende Asylbescheid an den gesetzlichen Vertreter und an den Beschwerdeführer selbst zugestellt werden hätte müssen. Wäre ursprünglich auch an den Beschwerdeführer zugestellt worden, wäre er von der Abweisung des Asylantrages in Kenntnis gewesen und hätte mit dem Rechtsberater oder mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen können. Dann wäre auch rechtzeitig Beschwerde erhoben worden. Bedauerlicherweise habe das Bundesasylamt die Argumente zum Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Fall einer erfolgten Zustellung "völlig ignoriert". Dem Beschwerdeführer hätte als Minderjährigen an der Fristversäumnis ein Verschulden nicht getroffen, weil der Rechtsberater ihn nicht über den negativen Verfahrensausgang informiert gehalten hätte. Es wäre Aufgabe des Rechtsberaters gewesen, den Minderjährigen anzuhören. Ein Unvermögen oder ein Versehen des gesetzlichen Vertreters wäre dem Minderjährigen nicht als Verschulden zuzurechnen. Als Anträge wurden gestellt, die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vom Bundesasylamt zur Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Gründe wären gerade im Licht der zitierten VwGH-Entscheidung nicht tragfähig.4. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.03.2010 zugestellt. Am 25.03.2010 langte die dagegen gerichtete Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wurde unter Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG neuerlich erläutert, dass der abweisende Asylbescheid an den gesetzlichen Vertreter und an den Beschwerdeführer selbst zugestellt werden hätte müssen. Wäre ursprünglich auch an den Beschwerdeführer zugestellt worden, wäre er von der Abweisung des Asylantrages in Kenntnis gewesen und hätte mit dem Rechtsberater oder mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen können. Dann wäre auch rechtzeitig Beschwerde erhoben worden. Bedauerlicherweise habe das Bundesasylamt die Argumente zum Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Fall einer erfolgten Zustellung "völlig ignoriert". Dem Beschwerdeführer hätte als Minderjährigen an der Fristversäumnis ein Verschulden nicht getroffen, weil der Rechtsberater ihn nicht über den negativen Verfahrensausgang informiert gehalten hätte. Es wäre Aufgabe des Rechtsberaters gewesen, den Minderjährigen anzuhören. Ein Unvermögen oder ein Versehen des gesetzlichen Vertreters wäre dem Minderjährigen nicht als Verschulden zuzurechnen. Als Anträge wurden gestellt, die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vom Bundesasylamt zur Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Gründe wären gerade im Licht der zitierten VwGH-Entscheidung nicht tragfähig.
5. Die Beschwerden gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages langten am 08.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
5.1. Der Asylgerichtshof ersuchte sodann mit Schreiben vom 12.04.2010 den Rechtsberater Konrad um Stellungnahme zu den referierten Ausführungen, wonach er den Beschwerdeführer nicht von der Erlassung der ihn betreffenden Entscheidung informiert hätte und auch eigenmächtig entschieden hätte, keine Beschwerde einzubringen.
5.2. Die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsberaters langte am 20.04.2010 beim Asylgerichtshof ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass er als gesetzlicher Vertreter tatsächlich keine Beschwerde für den Vertretenen erhoben hätte, weil es bei Wahrunterstellung des Vortrages des Beschwerdeführers am Erfordernis der Individualisierung des Verfolgungshandlung gemangelt hätte. Auch ansonsten hätte er keine durchgreifenden Bedenken gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 gehabt. Die Entscheidung, keine Beschwerde für den Vertretenen zu erheben wäre nicht eigenmächtig erfolgt, sondern im Sinn des § 16 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Der Vertretene hätte als Laie nicht erkennen können, ob die Erhebung einer Beschwerde eine Erfolgsaussicht böte. Die Beschwerdefrist wäre nicht versäumt worden, sondern er hätte nicht Beschwerde erhoben, weil eine Beschwerde nicht zu erheben war. Richtig sei weiters, dass er den Vertretenen von dem Bescheid und der Zustellung an ihn nicht verständigt hätte. Das Bundesasylamt stelle den Bescheid parallel an den Vertreter und an den Vertretenen zu, einer weiteren Zustellung seitens des gesetzlichen Vertreters bedürfe es nicht. Der Vertretene hatte sich auch bereits der Bundesbetreuung entzogen und habe seinem gesetzlichen Vertreter seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Der Vertretene hätte aber seinerseits seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls dessen Vertreter 5 Tage in der Woche in Traiskirchen aufsuchen können, dort hätte auch ein Dolmetscher der arabischen Sprache zur Verfügung gestanden.5.2. Die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsberaters langte am 20.04.2010 beim Asylgerichtshof ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass er als gesetzlicher Vertreter tatsächlich keine Beschwerde für den Vertretenen erhoben hätte, weil es bei Wahrunterstellung des Vortrages des Beschwerdeführers am Erfordernis der Individualisierung des Verfolgungshandlung gemangelt hätte. Auch ansonsten hätte er keine durchgreifenden Bedenken gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 gehabt. Die Entscheidung, keine Beschwerde für den Vertretenen zu erheben wäre nicht eigenmächtig erfolgt, sondern im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 AsylG. Der Vertretene hätte als Laie nicht erkennen können, ob die Erhebung einer Beschwerde eine Erfolgsaussicht böte. Die Beschwerdefrist wäre nicht versäumt worden, sondern er hätte nicht Beschwerde erhoben, weil eine Beschwerde nicht zu erheben war. Richtig sei weiters, dass er den Vertretenen von dem Bescheid und der Zustellung an ihn nicht verständigt hätte. Das Bundesasylamt stelle den Bescheid parallel an den Vertreter und an den Vertretenen zu, einer weiteren Zustellung seitens des gesetzlichen Vertreters bedürfe es nicht. Der Vertretene hatte sich auch bereits der Bundesbetreuung entzogen und habe seinem gesetzlichen Vertreter seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Der Vertretene hätte aber seinerseits seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls dessen Vertreter 5 Tage in der Woche in Traiskirchen aufsuchen können, dort hätte auch ein Dolmetscher der arabischen Sprache zur Verfügung gestanden.
5.3. Seitens des Asylgerichtshofes wurde diese Stellungnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG den Parteien zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in der Verständigung vom 22.04.2010 mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof vom folgenden Sachverhalt vorläufig ausgehe: Die Beschwerde gegen den rechtmäßig zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 ist verspätet erhoben worden. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitig mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010 gemäß §§ 68 AVG, 10 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.5.3. Seitens des Asylgerichtshofes wurde diese Stellungnahme im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in der Verständigung vom 22.04.2010 mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof vom folgenden Sachverhalt vorläufig ausgehe: Die Beschwerde gegen den rechtmäßig zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 ist verspätet erhoben worden. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitig mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010 gemäß Paragraphen 68, AVG, 10 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
5.4. Hiezu erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Äußerung vom 26.04.2010. Seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, langte keine Stellungnahme sein. In der Äußerung des rechtsfreundlichen Vertreters wurde ausgeführt, dass in der vom Asylgerichtshof gesetzten Frist unter anderem ein persönliches Gespräch zwischen dem Vertreter und dem Rechtsberater Konrad nicht möglich gewesen wäre. Vorgebracht würde daher vorsichtshalber, dass der Rechtsberater nicht dem Anforderungsprofil des § 75 Abs. 1 AsylG entspreche. Er dürfte in seinem Amt weder ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium einer inländischen Universität, noch eine 5-jährige hauptamtliche Praxis als Rechtsberater im Asylbereich mitgebracht haben. Ein nicht ausreichend qualifizierter Rechtsberater hätte aber gar nicht zu einem gesetzlichen Vertreter bestellt werden dürfen, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 entweder auch aus diesem Grunde als nicht zugestellt anzusehen wäre, oder aber dem Beschwerdeführer mangels Eigenverschulden am Versäumen der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Die Gründe, warum der Rechtsberater keine Beschwerde vorgebracht hätte, seien "schwammig", bzw. unzutreffend. Auch Unruhen oder Terrorismus könnten zu subsidiärer Schutzgewährung führen, wozu auf Art. 15 der Statusrichtlinien verwiesen wurde. Der Rechtsberater hätte seine Funktion als "Über-Asylrichter" missverstanden. Dazu komme, dass wie in den bisherigen Eingaben vorgetragen, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung zwar minderjährig gewesen wäre, das Bundesasylamt aber auch an ihn selbst zustellen hätte müssen. Trotzdem sei abgesehen von diesem Zustellmangel dem Rechtsberater auch nicht der Vorwurf zu ersparen, dass er den Beschwerdeführer nicht parallel informiert hätte. Es könne von einem Minderjährigen nicht erwartet werden, dem gesetzlichen Vertreter "nachzulaufen", der gesetzliche Vertreter habe vielmehr dem Minderjährigen "nachzulaufen". Dem gesetzlichen Vertreter stehe Akteneinsicht zu, aus dem Akt wäre erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verein Ute Bock eine Kontaktmeldung gehabt hätte. Aus dem Gesagten folge, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten gewesen wäre und der gesetzliche Vertreter überdies seiner Pflicht zur Vertretung ohne rechtlichen Grund nicht nachgekommen wäre. Neuerlich wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid entgegen der Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG nicht an den Beschwerdeführer selbst zugestellt worden sei.5.4. Hiezu erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Äußerung vom 26.04.2010. Seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, langte keine Stellungnahme sein. In der Äußerung des rechtsfreundlichen Vertreters wurde ausgeführt, dass in der vom Asylgerichtshof gesetzten Frist unter anderem ein persönliches Gespräch zwischen dem Vertreter und dem Rechtsberater Konrad nicht möglich gewesen wäre. Vorgebracht würde daher vorsichtshalber, dass der Rechtsberater nicht dem Anforderungsprofil des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG entspreche. Er dürfte in seinem Amt weder ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium einer inländischen Universität, noch eine 5-jährige hauptamtliche Praxis als Rechtsberater im Asylbereich mitgebracht haben. Ein nicht ausreichend qualifizierter Rechtsberater hätte aber gar nicht zu einem gesetzlichen Vertreter bestellt werden dürfen, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 entweder auch aus diesem Grunde als nicht zugestellt anzusehen wäre, oder aber dem Beschwerdeführer mangels Eigenverschulden am Versäumen der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Die Gründe, warum der Rechtsberater keine Beschwerde vorgebracht hätte, seien "schwammig", bzw. unzutreffend. Auch Unruhen oder Terrorismus könnten zu subsidiärer Schutzgewährung führen, wozu auf Artikel 15, der Statusrichtlinien verwiesen wurde. Der Rechtsberater hätte seine Funktion als "Über-Asylrichter" missverstanden. Dazu komme, dass wie in den bisherigen Eingaben vorgetragen, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung zwar minderjährig gewesen wäre, das Bundesasylamt aber auch an ihn selbst zustellen hätte müssen. Trotzdem sei abgesehen von diesem Zustellmangel dem Rechtsberater auch nicht der Vorwurf zu ersparen, dass er den Beschwerdeführer nicht parallel informiert hätte. Es könne von einem Minderjährigen nicht erwartet werden, dem gesetzlichen Vertreter "nachzulaufen", der gesetzliche Vertreter habe vielmehr dem Minderjährigen "nachzulaufen". Dem gesetzlichen Vertreter stehe Akteneinsicht zu, aus dem Akt wäre erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verein Ute Bock eine Kontaktmeldung gehabt hätte. Aus dem Gesagten folge, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten gewesen wäre und der gesetzliche Vertreter überdies seiner Pflicht zur Vertretung ohne rechtlichen Grund nicht nachgekommen wäre. Neuerlich wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid entgegen der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG nicht an den Beschwerdeführer selbst zugestellt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichem am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichem am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; die Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; die Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
2.2. Zunächst ist zur Vorfrage auszuführen, ob der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden ist: Der entsprechenden Zustellverfügung nach ergibt sich, dass das Bundesasylamt diesen Bescheid ausschließlich an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Asylwerbers zustellen wollte und dies auch getan hat. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG verweist, die auch eine persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer selbst vorsehe, so übersieht er, dass die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes nicht mit einer durchsetzbaren Ausweisung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verbunden war. Insbesondere wurde im Bescheid vom 17.12.2009 nicht gemäß § 38 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.2. Zunächst ist zur Vorfrage auszuführen, ob der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden ist: Der entsprechenden Zustellverfügung nach ergibt sich, dass das Bundesasylamt diesen Bescheid ausschließlich an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Asylwerbers zustellen wollte und dies auch getan hat. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG verweist, die auch eine persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer selbst vorsehe, so übersieht er, dass die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes nicht mit einer durchsetzbaren Ausweisung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verbunden war. Insbesondere wurde im Bescheid vom 17.12.2009 nicht gemäß Paragraph 38, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2.2.1. Mangels Vorliegens einer durchsetzbaren Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung war daher auch § 23 Abs. 3 AsylG nicht anzuwenden und bestand keine Veranlassung für das Bundesasylamt, eine Zustellung direkt an den Beschwerdeführer mit Hilfe von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, K 5 zu § 23 AsylG). Dass vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisungen im Zusammenhang mit abweisenden Asylentscheidungen nicht ohne ausdrückliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinn des § 38 AsylG durchsetzbar sind, ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus § 37 Abs. 4, erster Satz AsylG: "Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar". Da im gegenständlichen Fall der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zukommt, kann daher von einer durchsetzbaren Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 17.12.2009 nicht gesprochen werden. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf eine - vereinzelte - gegenteilige Entscheidung eines Senatsmitgliedes des (seinerzeitigen) UBAS vom 13.06.2008 zu Zl. 319.591-1/2E-XV/54/08 verweist, so erwiese sich eine daraus implizit ableitbare gegenteilige Rechtsauffassung im Lichte der eben getroffenen Ausführungen tatsächlich als unrichtig. Es handelt sich hier jedoch um eine Einzelentscheidung. Zudem besteht keine Bindung des Asylgerichtshofes an solche spezifischen Einzelentscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates. Entscheidungen des Asylgerichtshofes, die diese (implizit ableitbare) Rechtsansicht explizit teilten, sind ebenso nicht ersichtlich. Auch sonst handelt es sich hier - jedenfalls gegenwärtig - um eine offensichtlich aufgrund der Gesetzeslage eindeutig geklärte Rechtsfrage, der im Übrigen aufgrund der Spezialität auch eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukäme.2.2.1. Mangels Vorliegens einer durchsetzbaren Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung war daher auch Paragraph 23, Absatz 3, AsylG nicht anzuwenden und bestand keine Veranlassung für das Bundesasylamt, eine Zustellung direkt an den Beschwerdeführer mit Hilfe von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, K 5 zu Paragraph 23, AsylG). Dass vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisungen im Zusammenhang mit abweisenden Asylentscheidungen nicht ohne ausdrückliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinn des Paragraph 38, AsylG durchsetzbar sind, ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus Paragraph 37, Absatz 4,, erster Satz AsylG: "Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar". Da im gegenständlichen Fall der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zukommt, kann daher von einer durchsetzbaren Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 17.12.2009 nicht gesprochen werden. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf eine - vereinzelte - gegenteilige Entscheidung eines Senatsmitgliedes des (seinerzeitigen) UBAS vom 13.06.2008 zu Zl. 319.591-1/2E-XV/54/08 verweist, so erwiese sich eine daraus implizit ableitbare gegenteilige Rechtsauffassung im Lichte der eben getroffenen Ausführungen tatsächlich als unrichtig. Es handelt sich hier jedoch um eine Einzelentscheidung. Zudem besteht keine Bindung des Asylgerichtshofes an solche spezifischen Einzelentscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates. Entscheidungen des Asylgerichtshofes, die diese (implizit ableitbare) Rechtsansicht explizit teilten, sind ebenso nicht ersichtlich. Auch sonst handelt es sich hier - jedenfalls gegenwärtig - um eine offensichtlich aufgrund der Gesetzeslage eindeutig geklärte Rechtsfrage, der im Übrigen aufgrund der Spezialität auch eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukäme.
2.2.2. Selbst wenn man aber der Meinung wäre, dass grundsätzlich jede negative Entscheidung des Bundesasylamtes mit einer Ausweisung direkt an den Beschwerdeführer zuzustellen wäre, wäre damit noch keine Aussage dahingehend getroffen, ob dies auch für Minderjährige zu gelten hätte (der vom Beschwerdeführer zitierte Fall des UBAS betraf keinen Minderjährigen). Aufgrund der Besonderheit des Vertretungsverhältnisses eines Minderjährigen zu seinem gesetzlichen Vertreter wäre hier jedenfalls auch die Auffassung vertretbar, dass eine Zustellung nach § 23 Abs. 3 AsylG an den Minderjährigen selbst nicht zulässig wäre, da dieser mangels diesbezüglicher Prozessfähigkeit in jeder Konstellation von seinem gesetzlichen Vertreter zu repräsentieren wäre.2.2.2. Selbst wenn man aber der Meinung wäre, dass grundsätzlich jede negative Entscheidung des Bundesasylamtes mit einer Ausweisung direkt an den Beschwerdeführer zuzustellen wäre, wäre damit noch keine Aussage dahingehend getroffen, ob dies auch für Minderjährige zu gelten hätte (der vom Beschwerdeführer zitierte Fall des UBAS betraf keinen Minderjährigen). Aufgrund der Besonderheit des Vertretungsverhältnisses eines Minderjährigen zu seinem gesetzlichen Vertreter wäre hier jedenfalls auch die Auffassung vertretbar, dass eine Zustellung nach Paragraph 23, Absatz 3, AsylG an den Minderjährigen selbst nicht zulässig wäre, da dieser mangels diesbezüglicher Prozessfähigkeit in jeder Konstellation von seinem gesetzlichen Vertreter zu repräsentieren wäre.
2.2.3. Selbst wenn man aber wiederum gegenteilig davon ausginge, dass auch bei Minderjährigen diesfalls eine direkte Zustellung erforderlich wäre, wäre damit noch nicht gesagt, was die Konsequenz einer bloßen Zustellung an den Vertreter in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Zustellung insgesamt wäre. Geht man von der Intention des Gesetzgebers des § 23 Abs 3 AsylG aus, die darin bestanden hatte, durch die direkte Zustellung fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf den jeweiligen Beschwerdeführer zu erleichtern (wenn dieser durch die Erlassung der betreffenden Entscheidung sein Aufenthaltsrecht faktisch verliert), so spräche wiederum einiges dafür, dass das Fehlen einer solchen polizeilichen Zustellung, (- welches ja damit offenkundig keine rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers selbst zu beeinträchtigen in der Lage ist -), nicht mit einer Ungültigkeit des gesamten Zustellvorganges zu sanktionieren, wenn eine gültige Zustellung an den Vertreter erfolgt ist.2.2.3. Selbst wenn man aber wiederum gegenteilig davon ausginge, dass auch bei Minderjährigen diesfalls eine direkte Zustellung erforderlich wäre, wäre damit noch nicht gesagt, was die Konsequenz einer bloßen Zustellung an den Vertreter in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Zustellung insgesamt wäre. Geht man von der Intention des Gesetzgebers des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG aus, die darin bestanden hatte, durch die direkte Zustellung fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf den jeweiligen Beschwerdeführer zu erleichtern (wenn dieser durch die Erlassung der betreffenden Entscheidung sein Aufenthaltsrecht faktisch verliert), so spräche wiederum einiges dafür, dass das Fehlen einer solchen polizeilichen Zustellung, (- welches ja damit offenkundig keine rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers selbst zu beeinträchtigen in der Lage ist -), nicht mit einer Ungültigkeit des gesamten Zustellvorganges zu sanktionieren, wenn eine gültige Zustellung an den Vertreter erfolgt ist.
Zusammenfassend ist aber wie schon gesagt (2.2.1.) auszuführen, dass im konkreten Fall mit der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter die Zustellung ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.
2.2.4. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner letzten Äußerung schließlich auch Bedenken am Qualifikationsprofil des einschreitenden Rechtsberaters Konrad geäußert hat, so ist klar auszuführen, dass diese Ausführungen, die nicht im ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten waren (ebenso wenig in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BAW), als verspätet zu gelten haben und daher schon aus formellen Gründen aus Betracht zu bleiben haben. Nur vollständigkeitshalber ist unbeschadet dessen inhaltlich auszuführen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers jeden Beleg für seine diesbezüglichen Behauptungen/in den Raum gestellten Vermutungen schuldig geblieben ist. Bis zu einem Gegenbeweis ist aber auch im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Inneres bei der Auswahl und Bestellung der Rechtsberater die gesetzlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 AsylG beachtet und ordnungsgemäß umgesetzt hat. Folgerichtig kann auch keine Nichtigkeit des Zustellvorganges dadurch erblickt werden, dass eine unbefugt als Rechtsberater tätige Person eingeschritten wäre. Der Asylgerichtshof hat auch schließlich selbst aus der gesamten Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür gewonnen, dass Rechtsberater Konrad seine Rechtsberatungstätigkeit in einer qualifiziert mangelhaften Art und Weise ausgeübt hätte, die Zweifel an seiner diesbezüglichen Qualifikation aufkommen ließen. In formaler Hinsicht ist schlussendlich noch auszuführen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zwar zugelassen worden war, eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle im Sinne des § 16 Abs. 3 AsylG aber nicht erfolgt ist (wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich auch im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers), daher auch die Zuständigkeit des genannten Rechtsberaters zur gesetzlichen Vertretung bis zum Erreichen der Volljährigkeit aufrecht geblieben ist.2.2.4. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner letzten Äußerung schließlich auch Bedenken am Qualifikationsprofil des einschreitenden Rechtsberaters Konrad geäußert hat, so ist klar auszuführen, dass diese Ausführungen, die nicht im ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten waren (ebenso wenig in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BAW), als verspätet zu gelten haben und daher schon aus formellen Gründen aus Betracht zu bleiben haben. Nur vollständigkeitshalber ist unbeschadet dessen inhaltlich auszuführen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers jeden Beleg für seine diesbezüglichen Behauptungen/in den Raum gestellten Vermutungen schuldig geblieben ist. Bis zu einem Gegenbeweis ist aber auch im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Inneres bei der Auswahl und Bestellung der Rechtsberater die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, AsylG beachtet und ordnungsgemäß umgesetzt hat. Folgerichtig kann auch keine Nichtigkeit des Zustellvorganges dadurch erblickt werden, dass eine unbefugt als Rechtsberater tätige Person eingeschritten wäre. Der Asylgerichtshof hat auch schließlich selbst aus der gesamten Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür gewonnen, dass Rechtsberater Konrad seine Rechtsberatungstätigkeit in einer qualifiziert mangelhaften Art und Weise ausgeübt hätte, die Zweifel an seiner diesbezüglichen Qualifikation aufkommen ließen. In formaler Hinsicht ist schlussendlich noch auszuführen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zwar zugelassen worden war, eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG aber nicht erfolgt ist (wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich auch im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers), daher auch die Zuständigkeit des genannten Rechtsberaters zur gesetzlichen Vertretung bis zum Erreichen der Volljährigkeit aufrecht geblieben ist.
2.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer der Aktenlage nach nicht schon gelungen ist, die Rechtzeitigkeit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG zu belegen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat hiezu in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 01.03.2010 sinngemäß ausgeführt, dass erst dem Bescheid des Bundesasylamtes im Bezug auf die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz zu entnehmen sei, dass der erste Bescheid mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen wäre. Dem ist aber zu entgegnen, dass bereits in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 23.01.2010 der Beschwerdeführer selbst gesagt hat, dass nach seiner Festnahme ihm bekannt geworden sei, dass sein altes Verfahren negativ entschieden worden wäre, deshalb stellte er einen neuen Asylantrag. Dem Protokoll der Erstbefragung ist auch zu entnehmen, dass ihm bezüglich der Rechtskraft des ersten Bescheides am selben Tag eine Rechtsbelehrung erteilt worden ist. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter ist am 26.01.2010 erstmals im Verfahren aufgetreten; es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer (beziehungsweise dessen damaligem gesetzlichem Vertreter) zu dieser Zeit auch bereits ein Kontakt bestanden hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bestanden haben müsste. Zusammengefasst musste also der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter bereits Ende Jänner 2010 davon gewusst haben, dass das Erstverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden war und dass der seinerzeitige Rechtsberater keine Beschwerde erhoben hatte. Da dieser Sachverhalt den im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund darstellt, hätte er mit dem damaligen gesetzlichen Vertreter (des zweiten Asylverfahrens), dem Rechtsberater Handler diesbezüglich Kontakt aufzunehmen gehabt, damit rechtzeitig (von diesem) ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Dies hat der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter offenbar nicht getan, beziehungsweise finden sich auch sonst keine Ausführungen, warum ihm nicht schon vorher möglich gewesen wäre, die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu bewirken, als am 01.03.2010. Im Ergebnis folgt aus der Aktenlage die Verspätung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ein Verbesserungsfall im Sinne des § 13 Abs 3 AVG liegt nicht vor, siehe Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar, AVG, 4. Teilband, Rz 113 zu § 71 AVG). Das Bundesasylamt hat sich in seinem Bescheid mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und ist (anscheinend implizit) nicht von einer solchen Verspätung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgegangen, als es ja eine meritorische Entscheidung darüber getroffen hat. Dadurch, dass das Bundesasylamt inhaltlich über den Antrag abgesprochen und keine (bloße) Zurückweisung wegen Verspätung im Sinne des § 71 Abs 2 AVG vorgenommen hat, kann aber keine unmittelbar vom Asylgerichtshof aufzugreifende Schädigung eines schützenswerten rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers entstanden sein (VwGH, 28.05.2008, Zl. 2004/03/0005); siehe auch § 71 Abs 4 AVG, der unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages sowohl Zurückweisungen als auch Abweisungen subsumiert.2.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer der Aktenlage nach nicht schon gelungen ist, die Rechtzeitigkeit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu belegen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat hiezu in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 01.03.2010 sinngemäß ausgeführt, dass erst dem Bescheid des Bundesasylamtes im Bezug auf die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz zu entnehmen sei, dass der erste Bescheid mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen wäre. Dem ist aber zu entgegnen, dass bereits in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 23.01.2010 der Beschwerdeführer selbst gesagt hat, dass nach seiner Festnahme ihm bekannt geworden sei, dass sein altes Verfahren negativ entschieden worden wäre, deshalb stellte er einen neuen Asylantrag. Dem Protokoll der Erstbefragung ist auch zu entnehmen, dass ihm bezüglich der Rechtskraft des ersten Bescheides am selben Tag eine Rechtsbelehrung erteilt worden ist. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter ist am 26.01.2010 erstmals im Verfahren aufgetreten; es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer (beziehungsweise dessen damaligem gesetzlichem Vertreter) zu dieser Zeit auch bereits ein Kontakt bestanden hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bestanden haben müsste. Zusammengefasst musste also der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter bereits Ende Jänner 2010 davon gewusst haben, dass das Erstverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden war und dass der seinerzeitige Rechtsberater keine Beschwerde erhoben hatte. Da dieser Sachverhalt den im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund darstellt, hätte er mit dem damaligen gesetzlichen Vertreter (des zweiten Asylverfahrens), dem Rechtsberater Handler diesbezüglich Kontakt aufzunehmen gehabt, damit rechtzeitig (von diesem) ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Dies hat der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter offenbar nicht getan, beziehungsweise finden sich auch sonst keine Ausführungen, warum ihm nicht schon vorher möglich gewesen wäre, die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu bewirken, als am 01.03.2010. Im Ergebnis folgt aus der Aktenlage die Verspätung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ein Verbesserungsfall im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt nicht vor, siehe Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar, AVG, 4. Teilband, Rz 113 zu Paragraph 71, AVG). Das Bundesasylamt hat sich in seinem Bescheid mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und ist (anscheinend implizit) nicht von einer solchen Verspätung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgegangen, als es ja eine meritorische Entscheidung darüber getroffen hat. Dadurch, dass das Bundesasylamt inhaltlich über den Antrag abgesprochen und keine (bloße) Zurückweisung wegen Verspätung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgenommen hat, kann aber keine unmittelbar vom Asylgerichtshof aufzugreifende Schädigung eines schützenswerten rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers entstanden sein (VwGH, 28.05.2008, Zl. 2004/03/0005); siehe auch Paragraph 71, Absatz 4, AVG, der unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages sowohl Zurückweisungen als auch Abweisungen subsumiert.
2.4. Auch inhaltlich kann der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht zum Erfolg führen:
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass beschränkt Prozessunfähige im Rahmen der Beschränkung rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln können (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, erster Teilband, Rz 16 zu § 9 AVG). Es liegt hier auch kein Fall vor, in welchem die Untätigkeit des gesetzlichen Vertreters auf einem Verschulden des Vertreters oder der Partei beruht, da ja, wie sich aus der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters, die der Asylgerichtshof eingeholt hat, ergibt, der gesetzliche Vertreter bewusst eine Beschwerde nicht erhoben hat (vgl Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, vierter Teilband, Rz 43 zu § 71 AVG mwN).2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass beschränkt Prozessunfähige im Rahmen der Beschränkung rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln können (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, erster Teilband, Rz 16 zu Paragraph 9, AVG). Es liegt hier auch kein Fall vor, in welchem die Untätigkeit des gesetzlichen Vertreters auf einem Verschulden des Vertreters oder der Partei beruht, da ja, wie sich aus der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters, die der Asylgerichtshof eingeholt hat, ergibt, der gesetzliche Vertreter bewusst eine Beschwerde nicht erhoben hat vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, vierter Teilband, Rz 43 zu Paragraph 71, AVG mwN).
2.4.2. Ginge man nun mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers davon aus, dass einen gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen letztlich immer eine Verpflichtung zur Erhebung einer Beschwerde trifft, außer der Minderjährige spricht sich allenfalls ausdrücklich dagegen aus, so wäre die Vorgangsweise des gesetzlichen Vertreters, nämlich aus eigenem keine Beschwerde zu erstatten, zweifellos grob fahrlässig, aber dann im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2001, Zl. 2001/20/0377, wiederum kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund; dies schon deshalb, da der Beschwerdeführer ja in keinster Weise dargelegt hat, warum dieses Verhalten des gesetzlichen Vertreters diesfalls nur leicht fahrlässig wäre - gleich wie der vom VwGH im zitierten Beschluss vom 26.07.2001 entschiedene Sachverhalt.
Tatsächlich trifft aber den gesetzlichen Vertreter aus Sicht des Asylgerichtshofes keine derartige Verpflichtung quasi immer oder "sicherheitshalber" eine Beschwerde zu erheben. So sprechen auch Putzer-Rohrböck in Asylrecht, Manz Verlag 2007, Rz 423 davon, dass der Rechtsberater zum Schutz des Minderjährigen "gegebenenfalls" Rechtsmittel zu ergreifen hat. Die Frage, ob ein solches Rechtsmittel zu erheben ist, fällt nun klarerweise in die Ingerenz des Rechtsberaters, da ja hier der Minderjährige aufgrund seiner mangelnden Prozessfähigkeit, somit kraft Gesetzes, typischerweise nicht in der Lage ist, ein fundiertes Urteil über alle damit zusammenhängenden Fragen zu treffen und ihm daher ja ein gesetzlicher Vertreter beigestellt ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahme des Rechtsberaters Konrad dahingehend zu sehen, dass der Vertretene als "Laie" nicht erkennen habe können, ob die Erhebung einer Beschwerde eine Erfolgsaussicht böte.
2.4.3. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat nun in diesem Zusammenhang Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 16 AsylG geäußert und insbesondere gerügt, dass der gesetzliche Vertreter kein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer nach Zustellung des negativen Bescheides des Bundesasylamtes geführt, respektive ihn nicht angehört habe. Dass der Gesetzgeber im FPG und im Asylgesetz unterschiedliche Altersgrenzen für die Fähigkeit, sich selbst zu vertreten, angeordnet hat, begegnet aus Sicht des Asylgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Differenzierung entspricht bereits seit Jahren der geltenden Rechtslage und lässt sich bereits mit dem Hinweis auf die typischerweise größere Komplexität von Asylrechtsmaterien vertretbar begründen. Zutreffend ist gleichwohl, dass es Aufgabe des gesetzlichen Vertreters gewesen wäre, mit dem Beschwerdeführer den negativen Bescheid zu erörtern und ihm auch auseinanderzusetzen, wie sich der weitere Verfahrensablauf gestaltet. § 16 AsylG schließt daher im Verständnis des Asylgerichtshofes eine solche ständige Informationsverpflichtung, respektive eine "Anhörung" nach Erlassung eines negativen Bescheides nicht aus. Dass im konkreten Fall eine solche Anhörung, beziehungsweise ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat, stellt zwar einen Fehler des Rechtsberaters unter den gerade geschilderten Prämissen dar, bedeutet aber aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht, dass deshalb ein Wiedereinsetzungsgrund hinsichtlich der nicht erhobenen Beschwerde vorliegen würde. Die "Anhörung" im eben beschriebenen Sinne kann nämlich nicht die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters ersetzen, ob er Beschwerde erheben will oder nicht. Die ständige Informationsverpflichtung bedeutet ja nicht, dass deshalb dem Minderjährigen plötzlich quasi die Prozessfähigkeit zukommen würde und er daher subjektiv durchsetzbare Rechte hinsichtlich des weiteren Verhaltens seines gesetzlichen Vertreters hätte. Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus im vorliegenden Fall davon aus, dass dem gesetzlichen Vertreter klar sein musste, schon durch die Asylantragstellung des Minderjährigen (und seine Aussagen bei den Befragungen im Verwaltungsverfahren), dass dieser Asyl in Österreich will und klarerweise auch, dass er diesen Antrag aufrecht erhält, was natürlich auch einschließt, dass der Minderjährige alle damit zusammenhängenden Rechtsmittel auszuschöpfen wünscht. Es kann also im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass nur, weil ein weiteres Gespräch nicht stattgefunden hat, der Rechtsberater diesen Wunsch des Beschwerdeführers nicht bereits seit Beginn des Asylverfahrens gekannt und in seine Entscheidungen mit einfließen hat lassen. Es stand aber und das muss neuerlich betont werden, dem gesetzlichen Vertreter eben aus den geschilderten Erwägungen frei, dennoch von der Erhebung einer Beschwerde abzusehen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat auch nicht dargetan, welche anderen Ausführungen, außer dem Wunsch eine Beschwerde zu erheben, der Minderjährige im Zuge dieser weiteren Besprechung/Anhörung noch tätigen hätte wollen oder können. Zusammengefasst ist also neuerlich zu betonen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers zwar gehalten gewesen wäre, mit ihm auch nach Zustellung der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Abweisung seines Asylantrages Kontakt zu halten, ihn als sein gesetzlicher Vertreter über die weitere Situation persönlich aufzuklären und diesbezüglich auch allenfalls zumutbare Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort anzustellen, dies vermag aber nicht zu bedeuten, dass deshalb die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters keine Beschwerde zu erheben, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würde.2.4.3. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat nun in diesem Zusammenhang Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 16, AsylG geäußert und insbesondere gerügt, dass der gesetzliche Vertreter kein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer nach Zustellung des negativen Bescheides des Bundesasylamtes geführt, respektive ihn nicht angehört habe. Dass der Gesetzgeber im FPG und im Asylgesetz unterschiedliche Altersgrenzen für die Fähigkeit, sich selbst zu vertreten, angeordnet hat, begegnet aus Sicht des Asylgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Differenzierung entspricht bereits seit Jahren der geltenden Rechtslage und lässt sich bereits mit dem Hinweis auf die typischerweise größere Komplexität von Asylrechtsmaterien vertretbar begründen. Zutreffend ist gleichwohl, dass es Aufgabe des gesetzlichen Vertreters gewesen wäre, mit dem Beschwerdeführer den negativen Bescheid zu erörtern und ihm auch auseinanderzusetzen, wie sich der weitere Verfahrensablauf gestaltet. Paragraph 16, AsylG schließt daher im Verständnis des Asylgerichtshofes eine solche ständige Informationsverpflichtung, respektive eine "Anhörung" nach Erlassung eines negativen Bescheides nicht aus. Dass im konkreten Fall eine solche Anhörung, beziehungsweise ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat, stellt zwar einen Fehler des Rechtsberaters unter den gerade geschilderten Prämissen dar, bedeutet aber aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht, dass deshalb ein Wiedereinsetzungsgrund hinsichtlich der nicht erhobenen Beschwerde vorliegen würde. Die "Anhörung" im eben beschriebenen Sinne kann nämlich nicht die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters ersetzen, ob er Beschwerde erheben will oder nicht. Die ständige Informationsverpflichtung bedeutet ja nicht, dass deshalb dem Minderjährigen plötzlich quasi die Prozessfähigkeit zukommen würde und er daher subjektiv durchsetzbare Rechte hinsichtlich des weiteren Verhaltens seines gesetzlichen Vertreters hätte. Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus im vorliegenden Fall davon aus, dass dem gesetzlichen Vertreter klar sein musste, schon durch die Asylantragstellung des Minderjährigen (und seine Aussagen bei den Befragungen im Verwaltungsverfahren), dass dieser Asyl in Österreich will und klarerweise auch, dass er diesen Antrag aufrecht erhält, was natürlich auch einschließt, dass der Minderjährige alle damit zusammenhängenden Rechtsmittel auszuschöpfen wünscht. Es kann also im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass nur, weil ein weiteres Gespräch nicht stattgefunden hat, der Rechtsberater diesen Wunsch des Beschwerdeführers nicht bereits seit Beginn des Asylverfahrens gekannt und in seine Entscheidungen mit einfließen hat lassen. Es stand aber und das muss neuerlich betont werden, dem gesetzlichen Vertreter eben aus den geschilderten Erwägungen frei, dennoch von der Erhebung einer Beschwerde abzusehen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat auch nicht dargetan, welche anderen Ausführungen, außer dem Wunsch eine Beschwerde zu erheben, der Minderjährige im Zuge dieser weiteren Besprechung/Anhörung noch tätigen hätte wollen oder können. Zusammengefasst ist also neuerlich zu betonen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers zwar gehalten gewesen wäre, mit ihm auch nach Zustellung der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Abweisung seines Asylantrages Kontakt zu halten, ihn als sein gesetzlicher Vertreter über die weitere Situation persönlich aufzuklären und diesbezüglich auch allenfalls zumutbare Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort anzustellen, dies vermag aber nicht zu bedeuten, dass deshalb die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters keine Beschwerde zu erheben, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würde.
2.5. Verträte man die Auffassung, die unter 2.4. dargestellten Erwägungen seien zu formalistisch und dem Asylgerichtshof müsste zumindest die Kompetenz zukommen, willkürliches Handeln des gesetzlichen Vertreters in diesem Zusammenhang aufzugreifen, wäre für den Beschwerdeführer gleichfalls nichts gewonnen: So lassen die Äußerungen des Rechtsberaters in seiner aufgetragenen Stellungnahme jedenfalls den Schluss zu, dass er sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit der Entscheidung des Bundesasylamtes auseinandergesetzt hat. Ohne damit eine Detailprüfung der gesamten Argumentation vornehmen zu können und zum gegenständlichen Verfahrenszeitpunkt vornehmen zu dürfen, erscheint die Argumentation jedenfalls als denkmöglich, auch unter Heranziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen Asylverfahren, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben. Vom Asylgerichtshof allenfalls in diesem Zusammenhang aufzugreifende Willkür, wäre daher dem Rechtsberater konkret nicht vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist ja auch bemerkenswert, dass das Bundesasylamt inzwischen den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat und aus dieser Entscheidung ja hervorgeht, dass das Bundesasylamt weiterhin trotz eines diesbezüglich modifizierten/ergänzten Vorbringens des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine individualisierte Gefährdung durch Terroristen in Algerien darlegen hat können. Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes ist aber durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers keine Beschwerde erhoben worden, was den Schluss zulässig erscheinen lässt, dass der diesbezüglichen Argumentation des Bundesasylamtes nichts mehr entgegen gesetzt wird.
2.6. Gesamthaft betrachtet kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt rechtzeitig gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe (VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031).
2.7. Im Zusammenhang mit der beantragten Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG kann ein ausdrücklicher Abspruch darüber aufgrund der nunmehr getroffenen abweisenden Entscheidung entfallen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verweis im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010 auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2002, Zl. 2002/20/0297-3 sehr kursorisch erscheint und für sich genommen nicht geeignet wäre, die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen. Richtig ist aber auch, dass im gegenständlichen Zuammenhang eine Abwägung stattzufinden hatte (siehe Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar, AVG, 4. Teilband, Rz 131 zu § 71 AVG) und verschiedene Aspekte gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen haben mögen, so allenfalls die (späte) Stellung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Nichterhebung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines weiteren Asylantrages, sowie unter Umständen auch die teilweise mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren, etwa im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Verlassen der Grundversorgung. Wie ausgeführt kann aber eine abschließende Erwägung zu diesem Punkt entfallen, als ja nunmehr für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Platz mehr bleibt.2.7. Im Zusammenhang mit der beantragten Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann ein ausdrücklicher Abspruch darüber aufgrund der nunmehr getroffenen abweisenden Entscheidung entfallen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verweis im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010 auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2002, Zl. 2002/20/0297-3 sehr kursorisch erscheint und für sich genommen nicht geeignet wäre, die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen. Richtig ist aber auch, dass im gegenständlichen Zuammenhang eine Abwägung stattzufinden hatte (siehe Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar, AVG, 4. Teilband, Rz 131 zu Paragraph 71, AVG) und verschiedene Aspekte gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen haben mögen, so allenfalls die (späte) Stellung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Nichterhebung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines weiteren Asylantrages, sowie unter Umständen auch die teilweise mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren, etwa im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Verlassen der Grundversorgung. Wie ausgeführt kann aber eine abschließende Erwägung zu diesem Punkt entfallen, als ja nunmehr für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Platz mehr bleibt.
2.8. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung gesamt als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten.
3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 18.12.2009 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 04.01.2010, 24:00. beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.03.2009 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war. Dieser Sachverhalt ist den Parteien auch im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 54 Abs. 3 AVG mitgeteilt worden und erfolgte dazu kein spezifisches Vorbringen, das nicht schon unter Punkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses gewürdigt worden wäre.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 18.12.2009 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 04.01.2010, 24:00. beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.03.2009 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war. Dieser Sachverhalt ist den Parteien auch im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 3, AVG mitgeteilt worden und erfolgte dazu kein spezifisches Vorbringen, das nicht schon unter Punkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses gewürdigt worden wäre.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, Fristversäumung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Rechtsberater, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
07.06.2010