RS Vwgh 2005/7/4 2005/10/0020

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200500
E6J
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AusG 1989 §14;
AusG 1989 §15 Abs1;
AusG 1989 §15 Abs3;
BGBG 1993 §10 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C- 380/01 (Schneider, Slg. 2004, Seite I-013889, Rn 28)) entspricht ein gerichtlicher Rechtsweg, bei dem der Anspruch auf Ersatz für den Schaden, den jemand durch eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen erlitten zu haben glaubt, von den Zivilgerichten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft wird, dem Erfordernis eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes, wie er in Art 6 der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG vorgesehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die in Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie eingeräumten Rechtsbehelfe zur Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dem Erfordernis des Art 6 der Richtlinie entsprechen. Umstände, die einer Inanspruchnahme des Rechtsweges hindernd entgegen stehen, können das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigen (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-185/97, Coote, Slg. 1998, Seite I- 05199, Rn 24). (Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer sei es ohne die von ihm begehrten Informationen praktisch unmöglich, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0380 Schneider VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100020.X04

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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