Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E12 305.595-4/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Daniel Zipfel, Caritas Wien Asylzentrum - Beratung für AusländerInnen, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 15.593-EAST-Ost, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Daniel Zipfel, Caritas Wien Asylzentrum - Beratung für AusländerInnen, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 15.593-EAST-Ost, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 30.3.2006 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.9.2006, FZ: 06 03.654-BAW, wurde dieser Asylantrag des BF gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Weiters wurde die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Armenien gem. § 10 Asylgesetz 2005 verfügt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.9.2006, FZ: 06 03.654-BAW, wurde dieser Asylantrag des BF gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Armenien gem. Paragraph 10, Asylgesetz 2005 verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 20.9.2006 Berufung erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009 wurde die Berufung gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009 wurde die Berufung gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der BF stellte am 16.12.2009 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er zu den im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten am 16.12.2009 (AS 17f) erstbefragt und am 29.12.2009 (AS 39f) von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Zusammengefasst brachte der BF vor, dass er am 19.11.2009 eine negative Asylentscheidung erhalten habe und deswegen einen neuen Antrag stelle. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien habe er Angst um sein Leben, da der Vater seiner Schwiegertochter ermordet worden sei, da er ihn bei seiner Flucht aus Armenien unterstützt habe. Österreich habe er seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen. Im Übrigen seien die Gründe des ersten Asylverfahrens nach wie vor aufrecht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2010, FZ: 09 15.593-EAST-Ost, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2010, FZ: 09 15.593-EAST-Ost, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertretung des BF, RA Dr. Tassilo Wallentin (Vollmacht siehe AS 31) am 19.1.2010, 16.44 Uhr mittels Telefax zugestellt. Laut Sendebericht verlief die Zustellung erfolgreich. Gemäß § 23 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Bescheid am 21.1.2010 zugestellt (Zustellschein AS 143).Dieser Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertretung des BF, RA Dr. Tassilo Wallentin (Vollmacht siehe AS 31) am 19.1.2010, 16.44 Uhr mittels Telefax zugestellt. Laut Sendebericht verlief die Zustellung erfolgreich. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Bescheid am 21.1.2010 zugestellt (Zustellschein AS 143).
Mit Schreiben vom 1.2.2010 legte der ausgewiesene Vertreter des BF mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zurück.
Gegen den Bescheid des BAA wurde vom BF mit Eingabe vom 3.2.2010 schriftlich Beschwerde erhoben.
Seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung des BF (Caritas Wien Asylzentrum, Beratung für AusländerInnen) wurde mit Schriftsatz vom 24.2.2010 vorgebracht, dass die Beschwerde rechtzeitig sei. Dazu werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes A5 318882-2/2009 vom 16.4.2009 verwiesen, welches sich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Bescheiderlassung bei Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten auseinandersetze. Im Asylverfahren sei die ausschließliche Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten vom Gesetzgeber nicht intendiert und stelle diese daher einen Verfahrensmangel dar. Der Bescheid könne daher erst dann als erlassen gelten und damit Rechtwirkungen entfalten, wenn er - nach dem Zustellbevollmächtigten- auch dem Asylwerber selbst, also beiden zugestellt wurde. Es sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber nach der Regierungsvorlage zu § 23 Abs. 4 Asylgesetz vor Augen hatte, dass die Zustellung des Bescheides an den Asylwerber zentral sei, dies vor allem aufgrund des Sicherungsinteresses. Es würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn der Asylwerber dadurch einen Nachteil erleidet, dass der Bescheid zuerst seinem Vertreter zugestellt wurde und dadurch bereits der Fristenlauf ausgelöst wird, da der Bescheid schließlich auch erst mit der Zustellung an den Asylwerber selbst als erlassen gelte.Seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung des BF (Caritas Wien Asylzentrum, Beratung für AusländerInnen) wurde mit Schriftsatz vom 24.2.2010 vorgebracht, dass die Beschwerde rechtzeitig sei. Dazu werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes A5 318882-2/2009 vom 16.4.2009 verwiesen, welches sich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Bescheiderlassung bei Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten auseinandersetze. Im Asylverfahren sei die ausschließliche Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten vom Gesetzgeber nicht intendiert und stelle diese daher einen Verfahrensmangel dar. Der Bescheid könne daher erst dann als erlassen gelten und damit Rechtwirkungen entfalten, wenn er - nach dem Zustellbevollmächtigten- auch dem Asylwerber selbst, also beiden zugestellt wurde. Es sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber nach der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, Absatz 4, Asylgesetz vor Augen hatte, dass die Zustellung des Bescheides an den Asylwerber zentral sei, dies vor allem aufgrund des Sicherungsinteresses. Es würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn der Asylwerber dadurch einen Nachteil erleidet, dass der Bescheid zuerst seinem Vertreter zugestellt wurde und dadurch bereits der Fristenlauf ausgelöst wird, da der Bescheid schließlich auch erst mit der Zustellung an den Asylwerber selbst als erlassen gelte.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.3.2010 wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.3.2010 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2010 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages wurde ausgeführt, dass der BF am 19.2.2010 durch das Schreiben des Asylgerichtshofes davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei.
Inhaltlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass ein Rechtsirrtum des Vertreters des BF vorgelegen sei. Dieser sei nämlich der Ansicht gewesen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer selbst, und nicht mit der Zustellung an dessen damaligen Rechtsvertreter zu laufen begonnen habe. Die Rechtsanwaltskanzlei habe den BF auch unverzüglich verständigt und auf das bestehen der zweiwöchigen Frist hingewiesen.
In der Beratungsstelle der Caritas würden nur ausgebildete Juristen mit zum Teil jahrelanger Erfahrung arbeiten, sodass der BF auf die Korrektheit der erhaltenen Rechtsauskunft bzw. die richtige Fristberechnung vertrauen konnte. Es liege jedenfalls nur ein minderer Grad des Versehens vor.
Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Ausgehend davon, dass der BF durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.2.2010, zugestellt am 19.2.2010 von der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde erfahren hat und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 2.3.2010 gestellt wurde, ist von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen.
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen anzusehen sei. Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG können auch Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage, etc. sein.Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen anzusehen sei. Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG können auch Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage, etc. sein.
Um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Dabei genügt das Vorliegen eines der beiden Momente.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von dieser Partei nicht erwartet werden konnte.
Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann.
Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH in der neueren Rechsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Wird wie im ggst. Fall ein solcher Wiedereinsetzungsgrund gelten gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.9.1999, 99/20/364; 30.4.2001, 2001/03/0183; 25.5.2007, 2006/12/0219).
Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkennnis bzw. der Rechtsirrtum durch Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 8.5.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen- wie im ggst. Fall bei vorherigen Rechtsanwalt des BF- (VwGH 24.4.1992, 91/10/0291; 2.7.1998, 97/06/0056; 24.2.2006, 2005/12/0237) vermieden hätte werden können.
Bei rechtskundigen Parteien oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, hat diese Prüfung nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte, kann nur in bestimmten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall würde beispielsweise dann vorliegen, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die versäumte verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, weder unmittelbar dem Gesetz entnommen werden konnte noch Lehre oder Rechtsprechung zur Verfügung standen. Im ggst. Fall hat sich aber bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 4 Asylgestz 2005 zweifelsfrei ergeben, dass bei Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten von der Zustellung abhängige Fristen mit der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen beginnen. Es liegt daher eine grobe Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsvertreters des BF vor. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführervertreter auch bei der zuständigen Asylbehörde oder beim Asylgerichtshof erkundigen können. Zudem hätte der Vertreter des BF im Zweifelsfall auch mit dem vor ihm mit der Vertretung des BF beauftragten Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen müssen und nicht einfach auf die Auskünfte des rechtsunkundigen Beschwerdeführers vertrauen dürfen.Bei rechtskundigen Parteien oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, hat diese Prüfung nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte, kann nur in bestimmten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall würde beispielsweise dann vorliegen, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die versäumte verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, weder unmittelbar dem Gesetz entnommen werden konnte noch Lehre oder Rechtsprechung zur Verfügung standen. Im ggst. Fall hat sich aber bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, Asylgestz 2005 zweifelsfrei ergeben, dass bei Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten von der Zustellung abhängige Fristen mit der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen beginnen. Es liegt daher eine grobe Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsvertreters des BF vor. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführervertreter auch bei der zuständigen Asylbehörde oder beim Asylgerichtshof erkundigen können. Zudem hätte der Vertreter des BF im Zweifelsfall auch mit dem vor ihm mit der Vertretung des BF beauftragten Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen müssen und nicht einfach auf die Auskünfte des rechtsunkundigen Beschwerdeführers vertrauen dürfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.
Schlagworte
Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
28.05.2010