TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/5 C4 412974-1/2010

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Veröffentlicht am 05.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 412.974-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.266-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.266-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger.

Er wurde am 12.02.2010 gegen 02.40 Uhr in XXXX im Zuge einer AGM Streife angehalten und aufgefordert, sich zu legitimieren. Daraufhin versuchte der Beschwerdeführer der Amtshandlung schnellen Schrittes zu enteilen. Durch eine sofortige Nacheile konnte der Fluchtversuch jedoch vereitelt werden. Der Beschwerdeführer händigte nach nochmaliger Aufforderung, sich zu legitimieren, einen Meldezettel lautend auf XXXX, geboren am XXXX in Indien, wohnhaft in XXXX aus. Weiters gab er an, seine Asylkarte zu Hause vergessen zu haben. Zwecks Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Wohnadresse begleitet. Dort angekommen gab der Beschwerdeführer jedoch bekannt, nicht an der angegebenen Adresse zu wohnen und auch nicht der angebliche XXXX zu sein. Er gab seine wahre Identität schriftlich bekannt.Er wurde am 12.02.2010 gegen 02.40 Uhr in römisch 40 im Zuge einer AGM Streife angehalten und aufgefordert, sich zu legitimieren. Daraufhin versuchte der Beschwerdeführer der Amtshandlung schnellen Schrittes zu enteilen. Durch eine sofortige Nacheile konnte der Fluchtversuch jedoch vereitelt werden. Der Beschwerdeführer händigte nach nochmaliger Aufforderung, sich zu legitimieren, einen Meldezettel lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in Indien, wohnhaft in römisch 40 aus. Weiters gab er an, seine Asylkarte zu Hause vergessen zu haben. Zwecks Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Wohnadresse begleitet. Dort angekommen gab der Beschwerdeführer jedoch bekannt, nicht an der angegebenen Adresse zu wohnen und auch nicht der angebliche römisch 40 zu sein. Er gab seine wahre Identität schriftlich bekannt.

Im Zuge einer Niederschrift vor der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einer Woche, Näheres wisse er nicht, über den Landweg illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe nach Österreich wollen, um einen Asylantrag zu stellen. Ihm wurde vorgehalten, dass er gegen 02.40 Uhr bei seinem unbefugten Aufenthalt betreten worden sei. In der Fremdenapplikation scheine ein Reisevisum ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi, gültig vom XXXX bis XXXX, auf. Befragt, wann er wieder ausgereist sei und warum er wieder ausgereist sei, behauptete er, da sei die Situation noch nicht so schlecht gewesen, erst durch seine Rückreise habe sich die Situation verschlechtert. Es habe einen Dorfstreit zwischen den Sikhs gegeben, in dem er involviert gewesen sei. Er wolle in Österreich bleiben, um sein Leben zu schützen, falls die beschriebene Situation wieder besser werde, gehe er auch wieder zurück. Er wolle einen Asylantrag stellen.Im Zuge einer Niederschrift vor der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einer Woche, Näheres wisse er nicht, über den Landweg illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe nach Österreich wollen, um einen Asylantrag zu stellen. Ihm wurde vorgehalten, dass er gegen 02.40 Uhr bei seinem unbefugten Aufenthalt betreten worden sei. In der Fremdenapplikation scheine ein Reisevisum ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , auf. Befragt, wann er wieder ausgereist sei und warum er wieder ausgereist sei, behauptete er, da sei die Situation noch nicht so schlecht gewesen, erst durch seine Rückreise habe sich die Situation verschlechtert. Es habe einen Dorfstreit zwischen den Sikhs gegeben, in dem er involviert gewesen sei. Er wolle in Österreich bleiben, um sein Leben zu schützen, falls die beschriebene Situation wieder besser werde, gehe er auch wieder zurück. Er wolle einen Asylantrag stellen.

Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

In seiner Heimat lebten seine Eltern. Seine Reise habe er von seinem Wohnort in Indien aus begonnen. Er habe sein Heimatland in der letzten Dezemberwoche 2009 per Flugzeug in Richtung Moskau verlassen. Seine Reise sei bereits zu diesem Zeitpunkt schlepperunterstützt gewesen. Er glaube, er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Vom Schlepper sei ihm für diesen Zweck zwar ein Visum für Russland organisiert worden, wobei er aber ebenfalls annehme, dass es sich um ein echtes Visum gehandelt habe, da er keine Probleme weder bei der Ausreise aus Indien noch bei der Einreise nach Russland gehabt habe. Der Reisepass sei ihm von seinem Schlepper nach ihrer Ankunft in Russland abgenommen worden. Wo sich sein Reisepass jetzt befinde, könne er nicht sagen, er glaube, er sei schon vernichtet worden. Der Beschwerdeführer sei in der letzten Dezemberwoche 2009 vorerst zu Fuß von seinem Heimatort in die Stadt XXXX geflüchtet. Von dort sei er weiter per Autobus ca. dreieinhalb Stunden in die Stadt XXXX gereist. Nachdem er dort in den Zug umgestiegen sei, sei er weitere fünfeinhalb Stunden bis Delhi gereist. Von Delhi sei er per Taxi weiter nach Neu Delhi gefahren. In Neu Delhi habe er am dortigen Flughafen seinen Schlepper getroffen, der dort seinen Reisepass samt Visum für Russland übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper seinen Reisepass bereits zehn Tage vor seiner Abreise aus seinem Heimatort übergeben, damit ihm dieser das erforderliche Visum organisieren könne. Nachdem ihm von seinem indischen Schlepper sein Reisepass ausgehändigt worden sei, habe er einen Direktflug in eine russische Stadt angetreten. Er könne weder Angaben zur verwendeten Fluglinie noch zu jener russischen Stadt machen, in der er gelandet sei. Am Flughafen in der russischen Stadt sei er dann von zwei örtlichen russischen Schleppern in Empfang genommen worden. In Bezug auf das Datum seiner Ankunft könne er ebenfalls nur sagen, dass es sich um Ende Dezember 2009 gehandelt habe. Nach seiner Ankunft in Russland sei er von den beiden Schleppern in ein kleines Zimmer einer Wohnung in der unbekannten Stadt gebracht worden. Dort habe er etwa neun Tage verbracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon keinen Reisepass mehr gehabt, da er ihm unverzüglich nach seiner Ankunft am Flughafen von den Schleppern abgenommen worden sei. Nach diesen neun Tagen sei er in Begleitung der beiden Schlepper seine Weiterreise vorerst per PKW angetreten. Nach einer etwa drei bis vierstündigen Autofahrt habe er in Begleitung der Schlepper einen etwa sechs bis siebenstündigen Fußmarsch unternehmen müssen. Der Weg habe ihn über Berge, Wälder und Felder geführt. Ob sie dabei eine Grenze überschritten hätten, könne er nicht sagen. Jedenfalls hätten sie im Verlauf dieses Fußmarsches sogar in einem Wald übernachten müssen, ehe sie dann am nächsten Tag eine Ortschaft erreicht hätten, in der sie wieder in einem Zimmer untergebracht worden seien. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt sei die Reise erneut zu Fuß weitergegangen, bis sie letztlich in einem Waldstück auf einen bereits dort wartenden LKW mit einem Container darauf getroffen wären. Der Beschwerdeführer sei in der Folge gemeinsam mit weiteren Personen in dem Container versteckt worden. Wie lange die Fahrt mit dem LKW im Containerversteck gedauert habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls einige Tage, wobei sie auch Zwischenstopps eingelegt hätten. Die jeweiligen Zwischenstopps seien nur kurz gewesen und seien offenbar zum Tanken und Austausch der Schlepper genutzt worden. Angaben über die Fahrtroute könne er keine machen, weil er sich während der gesamten Fahrt im Container habe verstecken müssen und es dort dunkel gewesen sei. Sie hätten nichts zu essen bekommen und hätten ihre Notdurft in Flaschen verrichten müssen. Er könne auch keine Angaben zur Bauart bzw. Type des LKWs machen. Auch könne er keine Auskunft über das Kennzeichen des LKWs geben. Der Container auf dem LKW sei zusätzlich mit einer beigen Plane abgedeckt gewesen. Am Ende der LKW Fahrt habe er in einer kleinen Ortschaft in einen blau-beigen Zug umsteigen müssen. Er könne auch keine Auskunft geben, um welche Ortschaft es sich gehandelt habe bzw. welche Sprache man dort gesprochen habe. Mit dem Zug sei er etwa dreißig Minuten unterwegs gewesen, bis er in der Nähe von Wien in einer Station ausgestiegen sei. Dies sei am vergangenen Sonntag, den 7.2.2010, gegen 13.00 Uhr gewesen. Mit der Tatsache konfrontiert, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner bisherigen Aussagen etwa einen Monat lang in dem Container des LKWs müsste befunden haben, gab er an, dass seine zuvor genannte Aufenthaltszeit in der russischen Stadt, in der er nach seinem Flug angekommen sei, nicht neun Tage sondern neunundzwanzig Tage gewesen sei. Er habe sich vorher bei der Zeitangabe geirrt. Nachgefragt, ob er sich schon einmal in Österreich befunden habe, gab er an, dass er vor etwa neun Monaten tatsächlich schon in Wien gewesen sei. Er habe damals ein gültiges Visum gehabt und habe einen Freund besucht. Bei diesem Freund habe er damals auch gewohnt. Wo sich die damalige Adresse seines Freundes befunden habe, könne er nicht sagen, weil er nicht deutsch spreche, habe er die Adresse nicht genau lesen können. Glaublich habe es sich aber um eine Straße namens XXXX oder so ähnlich gehandelt. Nunmehr habe er mit seinem Freund noch keinen Kontakt gehabt, auch könne er nichts über dessen Verbleib sagen. Er habe damals Österreich nach etwa einer Woche Aufenthalt am 07. oder 08.05.2009 wieder verlassen. Die Reise und die Schlepper seien von seinen Eltern organisiert worden, über die Kosten könne er keine Angaben machen, weil die Schlepper von seinen Eltern bezahlt worden seien. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, im Falle seiner Rückkehr nach Indien bestünde für ihn die Gefahr, dass er getötet werde. Konkret gehe die Gefährdung von anderen Sikhs der Volksgruppe Jat und Labana aus, weil er und seine Familie einer Sekte namens Ram Rahim angehörten. Diese Leute hätten schon vor ihrem Wohnhaus gewartet und hätten seine ganze Familie bedroht. Sie seien auch schon von diesen Leuten verprügelt worden. Auch seine Eltern seien gefährdet und würden ebenfalls ehebaldigst auswandern. Die von ihm geschilderten Umstände bestünden seit etwa zwei bis drei Monaten. Würden sie schon länger bestehen, hätte er Österreich schon bei seinem erstmaligen legalen Aufenthalt im Mai 2009 nicht mehr verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von den verfeindeten Sikhgruppierungen getötet werden könnte. Da die Jat auch großen Einfluss auf die indischen Behörden hätten, könne er nicht ausschließen, dass er auch von staatlicher Seite Sanktionen befürchten müsste.In seiner Heimat lebten seine Eltern. Seine Reise habe er von seinem Wohnort in Indien aus begonnen. Er habe sein Heimatland in der letzten Dezemberwoche 2009 per Flugzeug in Richtung Moskau verlassen. Seine Reise sei bereits zu diesem Zeitpunkt schlepperunterstützt gewesen. Er glaube, er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Vom Schlepper sei ihm für diesen Zweck zwar ein Visum für Russland organisiert worden, wobei er aber ebenfalls annehme, dass es sich um ein echtes Visum gehandelt habe, da er keine Probleme weder bei der Ausreise aus Indien noch bei der Einreise nach Russland gehabt habe. Der Reisepass sei ihm von seinem Schlepper nach ihrer Ankunft in Russland abgenommen worden. Wo sich sein Reisepass jetzt befinde, könne er nicht sagen, er glaube, er sei schon vernichtet worden. Der Beschwerdeführer sei in der letzten Dezemberwoche 2009 vorerst zu Fuß von seinem Heimatort in die Stadt römisch 40 geflüchtet. Von dort sei er weiter per Autobus ca. dreieinhalb Stunden in die Stadt römisch 40 gereist. Nachdem er dort in den Zug umgestiegen sei, sei er weitere fünfeinhalb Stunden bis Delhi gereist. Von Delhi sei er per Taxi weiter nach Neu Delhi gefahren. In Neu Delhi habe er am dortigen Flughafen seinen Schlepper getroffen, der dort seinen Reisepass samt Visum für Russland übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper seinen Reisepass bereits zehn Tage vor seiner Abreise aus seinem Heimatort übergeben, damit ihm dieser das erforderliche Visum organisieren könne. Nachdem ihm von seinem indischen Schlepper sein Reisepass ausgehändigt worden sei, habe er einen Direktflug in eine russische Stadt angetreten. Er könne weder Angaben zur verwendeten Fluglinie noch zu jener russischen Stadt machen, in der er gelandet sei. Am Flughafen in der russischen Stadt sei er dann von zwei örtlichen russischen Schleppern in Empfang genommen worden. In Bezug auf das Datum seiner Ankunft könne er ebenfalls nur sagen, dass es sich um Ende Dezember 2009 gehandelt habe. Nach seiner Ankunft in Russland sei er von den beiden Schleppern in ein kleines Zimmer einer Wohnung in der unbekannten Stadt gebracht worden. Dort habe er etwa neun Tage verbracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon keinen Reisepass mehr gehabt, da er ihm unverzüglich nach seiner Ankunft am Flughafen von den Schleppern abgenommen worden sei. Nach diesen neun Tagen sei er in Begleitung der beiden Schlepper seine Weiterreise vorerst per PKW angetreten. Nach einer etwa drei bis vierstündigen Autofahrt habe er in Begleitung der Schlepper einen etwa sechs bis siebenstündigen Fußmarsch unternehmen müssen. Der Weg habe ihn über Berge, Wälder und Felder geführt. Ob sie dabei eine Grenze überschritten hätten, könne er nicht sagen. Jedenfalls hätten sie im Verlauf dieses Fußmarsches sogar in einem Wald übernachten müssen, ehe sie dann am nächsten Tag eine Ortschaft erreicht hätten, in der sie wieder in einem Zimmer untergebracht worden seien. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt sei die Reise erneut zu Fuß weitergegangen, bis sie letztlich in einem Waldstück auf einen bereits dort wartenden LKW mit einem Container darauf getroffen wären. Der Beschwerdeführer sei in der Folge gemeinsam mit weiteren Personen in dem Container versteckt worden. Wie lange die Fahrt mit dem LKW im Containerversteck gedauert habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls einige Tage, wobei sie auch Zwischenstopps eingelegt hätten. Die jeweiligen Zwischenstopps seien nur kurz gewesen und seien offenbar zum Tanken und Austausch der Schlepper genutzt worden. Angaben über die Fahrtroute könne er keine machen, weil er sich während der gesamten Fahrt im Container habe verstecken müssen und es dort dunkel gewesen sei. Sie hätten nichts zu essen bekommen und hätten ihre Notdurft in Flaschen verrichten müssen. Er könne auch keine Angaben zur Bauart bzw. Type des LKWs machen. Auch könne er keine Auskunft über das Kennzeichen des LKWs geben. Der Container auf dem LKW sei zusätzlich mit einer beigen Plane abgedeckt gewesen. Am Ende der LKW Fahrt habe er in einer kleinen Ortschaft in einen blau-beigen Zug umsteigen müssen. Er könne auch keine Auskunft geben, um welche Ortschaft es sich gehandelt habe bzw. welche Sprache man dort gesprochen habe. Mit dem Zug sei er etwa dreißig Minuten unterwegs gewesen, bis er in der Nähe von Wien in einer Station ausgestiegen sei. Dies sei am vergangenen Sonntag, den 7.2.2010, gegen 13.00 Uhr gewesen. Mit der Tatsache konfrontiert, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner bisherigen Aussagen etwa einen Monat lang in dem Container des LKWs müsste befunden haben, gab er an, dass seine zuvor genannte Aufenthaltszeit in der russischen Stadt, in der er nach seinem Flug angekommen sei, nicht neun Tage sondern neunundzwanzig Tage gewesen sei. Er habe sich vorher bei der Zeitangabe geirrt. Nachgefragt, ob er sich schon einmal in Österreich befunden habe, gab er an, dass er vor etwa neun Monaten tatsächlich schon in Wien gewesen sei. Er habe damals ein gültiges Visum gehabt und habe einen Freund besucht. Bei diesem Freund habe er damals auch gewohnt. Wo sich die damalige Adresse seines Freundes befunden habe, könne er nicht sagen, weil er nicht deutsch spreche, habe er die Adresse nicht genau lesen können. Glaublich habe es sich aber um eine Straße namens römisch 40 oder so ähnlich gehandelt. Nunmehr habe er mit seinem Freund noch keinen Kontakt gehabt, auch könne er nichts über dessen Verbleib sagen. Er habe damals Österreich nach etwa einer Woche Aufenthalt am 07. oder 08.05.2009 wieder verlassen. Die Reise und die Schlepper seien von seinen Eltern organisiert worden, über die Kosten könne er keine Angaben machen, weil die Schlepper von seinen Eltern bezahlt worden seien. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, im Falle seiner Rückkehr nach Indien bestünde für ihn die Gefahr, dass er getötet werde. Konkret gehe die Gefährdung von anderen Sikhs der Volksgruppe Jat und Labana aus, weil er und seine Familie einer Sekte namens Ram Rahim angehörten. Diese Leute hätten schon vor ihrem Wohnhaus gewartet und hätten seine ganze Familie bedroht. Sie seien auch schon von diesen Leuten verprügelt worden. Auch seine Eltern seien gefährdet und würden ebenfalls ehebaldigst auswandern. Die von ihm geschilderten Umstände bestünden seit etwa zwei bis drei Monaten. Würden sie schon länger bestehen, hätte er Österreich schon bei seinem erstmaligen legalen Aufenthalt im Mai 2009 nicht mehr verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von den verfeindeten Sikhgruppierungen getötet werden könnte. Da die Jat auch großen Einfluss auf die indischen Behörden hätten, könne er nicht ausschließen, dass er auch von staatlicher Seite Sanktionen befürchten müsste.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.04.2010 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Ihm gehe es gut, er sei völlig gesund. Dokumente oder Beweismittel könne er keine vorlegen, ebensowenig könne er seine Identität nachweisen. Befragt, warum er zur Einvernahme fast eine Stunde zu spät gekommen sei, antwortete er, ja, es stimme, er sei ein wenig zu spät. Er habe erst die Adresse suchen müssen. Er spreche nicht deutsch. Er lebe in Wien bei einem Bekannten im XXXX Bezirk. Befragt zu seinem sozialen Umfeld im Bundesgebiet gab er an, er kenne nur Leute aus Indien. Er sei Zeitungsausträger. Eine Bewilligung dafür habe er nicht. Er habe im Bundesgebiet keine Angehörigen bzw. Verwandte. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft. Er sei völlig gesund. Er sei arbeitsfähig. In Indien habe er bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX gewohnt. Er habe immer nur an dieser Adresse bis Ende Dezember 2009 gelebt. Seine Angehörigen lebten ebenfalls an dieser Adresse. Sie hätten dort ein eigenes Haus. Befragt, was er in Indien gearbeitet habe, gab er an, sie hätten Grundstücke, eine Landwirtschaft. Wann er genau zur Schule gegangen sei, das wisse er nicht mehr, er habe als Kind begonnen. Den Hauptschulabschluss habe er 2007 gemacht, 2009 habe er seine 12. Klasse gemacht, er habe mit Matura abgeschlossen. Seine Eltern würden eine eigene Landwirtschaft betreiben. So habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt sichern können. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Er sei Ende Dezember 2009 erstmals aus Indien ausgereist. Nachgefragt, ob er bis dahin ständig in Indien aufhältig gewesen sei, bejahte er dies, und gab an, er habe Indien erstmals im Dezember 2009 verlassen. Nochmals nachgefragt, ob er bis Dezember 2009 noch nie im Ausland gewesen sei, führte er aus, nein, er sei erstmals im Dezember 2009 aus Indien ausgereist. Wann konkret er im Dezember 2009 ausgereist sei, wisse er nicht mehr. Über Vorhalt, dass er Matura habe, und das ganze erst vor einigen Monaten gewesen sei, gab er an, er könne sich nicht mehr erinnern. Befragt, warum er einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er sei Anhänger der Sirsawali, er gehöre zu den Sikhs, nach dem die Sikhs, die ja gegen sie Sirsawali seien, erfahren hätten, dass er ein Anhänger der Sirsawali sei, habe es Probleme gegeben, es habe einige Male auch Handgreiflichkeiten gegeben. Das seien Fundamentalisten. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, sie hätten seinem Vater gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Dann sei der Beschwerdeführer aus Indien ausgereist. Sonst wolle er nichts angeben, das sei alles gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er von den Radikalen getötet zu werden. Aufgefordert, genau anzugeben, von wem er Anhänger sei, gab er an, er heiße Baba Ram Rahim. Nachgefragt, wer das sei, gab der Beschwerdeführer an, ein Gelehrter. Nachgefragt, wie konkret diese religiöse Gruppe heiße, führte er aus, sie würden nur Baba Ram Rahim, Sirsawali kennen. Befragt, ob so der konkrete Name, der Name der Sekte bzw. Bewegung laute, führte er aus, ob diese Gruppe so heiße, wisse er nicht, er kenne nur diesen Namen. Befragt, seit wann er Mitglied dieser Gruppe sei, gab er an, sein Vater sei Anhänger gewesen, der Beschwerdeführer habe seinen Vater bei religiösen Kundgebungen begleitet. Aufgefordert, die wichtigsten Grundprinzipien dieser Gruppe zu nennen, gab er an, er kenne sich nicht aus, und ersuchte um nochmalige Fragestellung und auf die Wiederholung der Frage schwieg dann der Beschwerdeführer. Über Vorhalt, dass er also nicht die geringsten Kenntnisse habe, um was es bei dieser Gruppe eigentlich gehe, gab er an, nein, er habe ja nur seinen Vater begleitet. Befragt, ob er etwas zu Ram Rahim sagen könne, ob es Vorfälle in der letzten Zeit gegeben habe, führte er aus, es sei ihm vorgeworfen worden, dass er XXXX nachgemacht hätte. Befragt, wann und wie das konkret gewesen wäre, gab er an, er habe schon lange diese Bewegung. Auf Erläuterung der vorigen Frage gab er dann an, er habe nichts gemacht, das sei von den Fundamentalisten vorgeworfen worden, er habe nur gepredigt wie XXXX. Befragt, ob es tatsächlich keinen Skandal um Ram Rahim gegeben habe, führte er aus, nein, er wisse darüber nichts. Befragt, ob es ein öffentliches Medienereignis mit Ram Rahim gegeben habe, führte er aus, es gebe Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Rahim und den Sikhs. Befragt, wer Mitglieder dieser Gruppe seien, gab er an, das seien Sikhs und einige Hindus. Befragt, ob er konkret Mitglied dieser Gruppe sei, antwortete er mit der Gegenfrage, wie meinen sie? Über Vorhalt, dass er erst erklärt habe, dass er nur mit seinem Vater mitgegangen sei, bejahte er dies, und gab schließlich an, er wisse nicht, ob der Vater Mitglied gewesen sei, sie seien Anhänger gewesen, sie glaubten an Ram Rahim. Befragt, an was er konkret geglaubt habe, was dieser gepredigt habe, gab er an, wie jeder Prediger, seine Eltern glaubten seiner Rede, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen. Er habe auch geglaubt. Befragt, was konkret er geglaubt habe, gab er an, sie hätten ihm als Heiligen geglaubt. Befragt, was dieser gepredigt habe, dass der Beschwerdeführer ihm geglaubt habe, und über mehrmaliges Stellen dieser Frage gab er dann an, er habe ihr heiliges Buch gelesen. Über nochmalige Frage, was er predige, führte er aus, sie hätten nie Zettel bekommen. Ihre Religion sei die einzige. Er sei ein Diener Gottes. Befragt, wann konkret welche Vorfälle gewesen seien, führte er aus, zwei, drei Mal seien die bei ihnen zu Hause gewesen vor der Haustür. Befragt wer, gab er an die Sikhs. Befragt, was die gewollt hätten, gab er an, ihnen sei vorgeworfen, dass sie falsche Sikhs seien, dann sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Befragt, wann also diese Vorfälle konkret gewesen wären, führte er aus, er wisse es nicht. Befragt, seit wann er Anhänger des Ram Rahim sei, dachte der Beschwerdeführer angestrengt nach und gab schließlich an, seit Jänner 2009. Vorher sei er auch schon zu Baba Ram Rahim gegangen, aber in Begleitung seines Vaters. Er sei seit Jänner 2009 Anhänger. Er sei schon hingegangen als er klein gewesen sei, als er ein Kind gewesen sei. Befragt, wann der erste Vorfall gewesen sei, wo er bedroht worden sei, führte er aus, im Dezember sei auch ein Vorfall gewesen. Nochmals befragt nach dem ersten Vorfall, gab er dann an, Oktober 2009. Befragt, ob vorher nichts gewesen sei, gab er an, sie hätten nicht gewusst, dass sie Anhänger gewesen seien. Über Vorhalt, dass er erklärt habe, dass er schon seit Kindheit mit den Eltern zu dieser Gruppe mitgegangen sei, führte er aus, sie hätten sich öffentlich nicht dazu geäußert. Über Vorhalt, wenn die Eltern schon seit Jahren zu Predigten oder Versammlungen gingen, werde das wohl bekannt sein, führte er aus, es sei nicht bei ihnen im Dorf gewesen. Befragt, wie viele konkrete Vorfälle gewesen seien, führte er aus, zwei. Über Aufforderung, diese zu beschreiben gab er an, fünfzehn bis zwanzig Leute, Sikhs, Fundamentalisten seien gekommen, es habe dann Handgreiflichkeiten gegeben, sie seien auch geschlagen worden. Befragt, wie oft er seit Jänner 2009 derartige Versammlungen besucht habe, führte er aus, je nachdem, er wisse das nicht mehr. Nachgefragt gab er an, manchmal einmal pro Woche, manchmal zwei Mal pro Monat, mindestens. Dies seit Jänner 2009 und schon regelmäßig. Befragt, wann es größere Treffen gegeben habe, wo er anwesend gewesen sei, führte er aus, einige aber da sei der Prediger nicht anwesend gewesen. Er wolle sonst nichts mehr vorbringen, das sei alles gewesen. Er wolle auch nichts richtig stellen.Ihm gehe es gut, er sei völlig gesund. Dokumente oder Beweismittel könne er keine vorlegen, ebensowenig könne er seine Identität nachweisen. Befragt, warum er zur Einvernahme fast eine Stunde zu spät gekommen sei, antwortete er, ja, es stimme, er sei ein wenig zu spät. Er habe erst die Adresse suchen müssen. Er spreche nicht deutsch. Er lebe in Wien bei einem Bekannten im römisch 40 Bezirk. Befragt zu seinem sozialen Umfeld im Bundesgebiet gab er an, er kenne nur Leute aus Indien. Er sei Zeitungsausträger. Eine Bewilligung dafür habe er nicht. Er habe im Bundesgebiet keine Angehörigen bzw. Verwandte. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft. Er sei völlig gesund. Er sei arbeitsfähig. In Indien habe er bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 gewohnt. Er habe immer nur an dieser Adresse bis Ende Dezember 2009 gelebt. Seine Angehörigen lebten ebenfalls an dieser Adresse. Sie hätten dort ein eigenes Haus. Befragt, was er in Indien gearbeitet habe, gab er an, sie hätten Grundstücke, eine Landwirtschaft. Wann er genau zur Schule gegangen sei, das wisse er nicht mehr, er habe als Kind begonnen. Den Hauptschulabschluss habe er 2007 gemacht, 2009 habe er seine 12. Klasse gemacht, er habe mit Matura abgeschlossen. Seine Eltern würden eine eigene Landwirtschaft betreiben. So habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt sichern können. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Er sei Ende Dezember 2009 erstmals aus Indien ausgereist. Nachgefragt, ob er bis dahin ständig in Indien aufhältig gewesen sei, bejahte er dies, und gab an, er habe Indien erstmals im Dezember 2009 verlassen. Nochmals nachgefragt, ob er bis Dezember 2009 noch nie im Ausland gewesen sei, führte er aus, nein, er sei erstmals im Dezember 2009 aus Indien ausgereist. Wann konkret er im Dezember 2009 ausgereist sei, wisse er nicht mehr. Über Vorhalt, dass er Matura habe, und das ganze erst vor einigen Monaten gewesen sei, gab er an, er könne sich nicht mehr erinnern. Befragt, warum er einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er sei Anhänger der Sirsawali, er gehöre zu den Sikhs, nach dem die Sikhs, die ja gegen sie Sirsawali seien, erfahren hätten, dass er ein Anhänger der Sirsawali sei, habe es Probleme gegeben, es habe einige Male auch Handgreiflichkeiten gegeben. Das seien Fundamentalisten. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, sie hätten seinem Vater gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Dann sei der Beschwerdeführer aus Indien ausgereist. Sonst wolle er nichts angeben, das sei alles gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er von den Radikalen getötet zu werden. Aufgefordert, genau anzugeben, von wem er Anhänger sei, gab er an, er heiße Baba Ram Rahim. Nachgefragt, wer das sei, gab der Beschwerdeführer an, ein Gelehrter. Nachgefragt, wie konkret diese religiöse Gruppe heiße, führte er aus, sie würden nur Baba Ram Rahim, Sirsawali kennen. Befragt, ob so der konkrete Name, der Name der Sekte bzw. Bewegung laute, führte er aus, ob diese Gruppe so heiße, wisse er nicht, er kenne nur diesen Namen. Befragt, seit wann er Mitglied dieser Gruppe sei, gab er an, sein Vater sei Anhänger gewesen, der Beschwerdeführer habe seinen Vater bei religiösen Kundgebungen begleitet. Aufgefordert, die wichtigsten Grundprinzipien dieser Gruppe zu nennen, gab er an, er kenne sich nicht aus, und ersuchte um nochmalige Fragestellung und auf die Wiederholung der Frage schwieg dann der Beschwerdeführer. Über Vorhalt, dass er also nicht die geringsten Kenntnisse habe, um was es bei dieser Gruppe eigentlich gehe, gab er an, nein, er habe ja nur seinen Vater begleitet. Befragt, ob er etwas zu Ram Rahim sagen könne, ob es Vorfälle in der letzten Zeit gegeben habe, führte er aus, es sei ihm vorgeworfen worden, dass er römisch 40 nachgemacht hätte. Befragt, wann und wie das konkret gewesen wäre, gab er an, er habe schon lange diese Bewegung. Auf Erläuterung der vorigen Frage gab er dann an, er habe nichts gemacht, das sei von den Fundamentalisten vorgeworfen worden, er habe nur gepredigt wie römisch 40 . Befragt, ob es tatsächlich keinen Skandal um Ram Rahim gegeben habe, führte er aus, nein, er wisse darüber nichts. Befragt, ob es ein öffentliches Medienereignis mit Ram Rahim gegeben habe, führte er aus, es gebe Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Rahim und den Sikhs. Befragt, wer Mitglieder dieser Gruppe seien, gab er an, das seien Sikhs und einige Hindus. Befragt, ob er konkret Mitglied dieser Gruppe sei, antwortete er mit der Gegenfrage, wie meinen sie? Über Vorhalt, dass er erst erklärt habe, dass er nur mit seinem Vater mitgegangen sei, bejahte er dies, und gab schließlich an, er wisse nicht, ob der Vater Mitglied gewesen sei, sie seien Anhänger gewesen, sie glaubten an Ram Rahim. Befragt, an was er konkret geglaubt habe, was dieser gepredigt habe, gab er an, wie jeder Prediger, seine Eltern glaubten seiner Rede, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen. Er habe auch geglaubt. Befragt, was konkret er geglaubt habe, gab er an, sie hätten ihm als Heiligen geglaubt. Befragt, was dieser gepredigt habe, dass der Beschwerdeführer ihm geglaubt habe, und über mehrmaliges Stellen dieser Frage gab er dann an, er habe ihr heiliges Buch gelesen. Über nochmalige Frage, was er predige, führte er aus, sie hätten nie Zettel bekommen. Ihre Religion sei die einzige. Er sei ein Diener Gottes. Befragt, wann konkret welche Vorfälle gewesen seien, führte er aus, zwei, drei Mal seien die bei ihnen zu Hause gewesen vor der Haustür. Befragt wer, gab er an die Sikhs. Befragt, was die gewollt hätten, gab er an, ihnen sei vorgeworfen, dass sie falsche Sikhs seien, dann sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Befragt, wann also diese Vorfälle konkret gewesen wären, führte er aus, er wisse es nicht. Befragt, seit wann er Anhänger des Ram Rahim sei, dachte der Beschwerdeführer angestrengt nach und gab schließlich an, seit Jänner 2009. Vorher sei er auch schon zu Baba Ram Rahim gegangen, aber in Begleitung seines Vaters. Er sei seit Jänner 2009 Anhänger. Er sei schon hingegangen als er klein gewesen sei, als er ein Kind gewesen sei. Befragt, wann der erste Vorfall gewesen sei, wo er bedroht worden sei, führte er aus, im Dezember sei auch ein Vorfall gewesen. Nochmals befragt nach dem ersten Vorfall, gab er dann an, Oktober 2009. Befragt, ob vorher nichts gewesen sei, gab er an, sie hätten nicht gewusst, dass sie Anhänger gewesen seien. Über Vorhalt, dass er erklärt habe, dass er schon seit Kindheit mit den Eltern zu dieser Gruppe mitgegangen sei, führte er aus, sie hätten sich öffentlich nicht dazu geäußert. Über Vorhalt, wenn die Eltern schon seit Jahren zu Predigten oder Versammlungen gingen, werde das wohl bekannt sein, führte er aus, es sei nicht bei ihnen im Dorf gewesen. Befragt, wie viele konkrete Vorfälle gewesen seien, führte er aus, zwei. Über Aufforderung, diese zu beschreiben gab er an, fünfzehn bis zwanzig Leute, Sikhs, Fundamentalisten seien gekommen, es habe dann Handgreiflichkeiten gegeben, sie seien auch geschlagen worden. Befragt, wie oft er seit Jänner 2009 derartige Versammlungen besucht habe, führte er aus, je nachdem, er wisse das nicht mehr. Nachgefragt gab er an, manchmal einmal pro Woche, manchmal zwei Mal pro Monat, mindestens. Dies seit Jänner 2009 und schon regelmäßig. Befragt, wann es größere Treffen gegeben habe, wo er anwesend gewesen sei, führte er aus, einige aber da sei der Prediger nicht anwesend gewesen. Er wolle sonst nichts mehr vorbringen, das sei alles gewesen. Er wolle auch nichts richtig stellen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.04.2010, FZ. 10 01.266-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gem. § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.04.2010, FZ. 10 01.266-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe abgesprochen werden müsste. Der Beschwerdeführer sei bereits gänzlich nicht in der Lage gewesen, der Behörde glaubhaft vorzubringen, dass er tatsächlich Angehöriger/Anhänger/Mitglied des Ram Rahim sei, da er nicht die geringsten Grundkenntnisse über diese religiöse Bewegung aufgewiesen habe. So habe er nicht einmal den Namen der Sekte (Dera Sacha Sauda - DSS) bzw. nichts über die Grundprinzipien dieser Sekte gewusst. Er habe nicht einmal eines der unzähligen Prinzipien (Grundprinzip sei die Menschlichkeit und würden daher Arme, Hilflose und kranke Menschen selbstlos und ohne Eigennutz unterstützt, Subventionen würden in keiner Form akzeptiert, u.a.) vorbringen können und habe auch nichts über gängige Bestimmungen oder Riten gewusst. Völlig unwissend sei er vor allem dahingehend gewesen, dass sich der Sektenführer im Mai 2007 in einer ähnlichen Kleidung wie der XXXX in Zeitungen habe abbilden lassen, was zu gewalttätigem Aufruhr und Protestaktionen zwischen Angehörigen der Sikhs und der Dera Sacha Sauda (DSS) geführt habe. Die Regierung habe zwei Bataillone der RAF entsenden müssen. Der Beschwerdeführer habe pauschal dazu angegeben, dass der Ram Rahim diese Bewegung schon lange hätte, er hätte nur gepredigt wie XXXX und sei das der konkrete Vorfall gewesen. Was eigentlich gepredigt worden sei und warum er Anhänger des Ram Rahim geworden sei, habe er wiederum nicht ansatzweise und plausibel vorbringen können, seine diesbezüglichen Antworten seien äußerst vage gewesen und über weite Strecken deutlich ausweichend ("wir haben nie Zettel bekommen", " wir haben ihm als Heiligen geglaubt", er sei "Diener Gottes", er hätte das heilige Buch gelesen.....). Auch habe er sich widersprochen, wenn er erst behauptet habe, dass seine ganze Familie Anhänger des Ram Rahim gewesen sei, er jedoch folglich nur mit dem Vater mitgegangen sei, auf weitere Nachfrage habe er erklärt, dass er konkret seit Jänner 2009 Anhänger sei und folglich habe er hinzugefügt, dass er doch schon als Kind immer mit den Eltern (Vater) mitgegangen sei. Er sei auch völlig außer Stande gewesen, konkrete Versammlungen zu nennen, bei denen er anwesend gewesen sei. Seitens der Behörde könne daraus deutlich erkannt werden, dass er tatsächlich selbst niemals Anhänger des Ram Rahim gewesen sei. Zu den behaupteten Bedrohungen werde ausgeführt, dass er auch dazu völlig außer Stande gewesen sei, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu machen, er habe sich auf völlig lapidare und ausweichende Angaben beschränkt, es hätte mehrere Vorfälle gegeben, dann hätte es zwei bis drei Vorfälle gegeben und folglich habe er angegeben, dass es genau zwei Vorfälle mit fundamentalistischen Sikhs gegeben habe. Konkret nachgefragt sei er jedoch völlig außer Stande gewesen, genaue und detaillierte Angaben über diese beiden Vorfälle zu machen, seine ausweichenden Angaben, sie wären fünfzehen bis zwanzig Leute gewesen, Sikhs seien gekommen und es hätte folglich Handgreiflichkeiten gegeben, hätten keinesfalls überzeugt. Er sei nicht in der Lage gewesen, auch nur einen Vorfall genauer und zeitlich konkret zu benennen. Sein Vorbringen müsse somit als völlig unglaubhaft gewertet werden. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich bei der Behörde unwahre Angaben gemacht habe, sei vor allem daraus zu erkennen, da er am 21.04.2010 deutlich auf mehrfache Nachfrage erklärt habe, dass er erstmals Indien im Dezember 2009 verlassen habe, er somit vorsätzlich seinen ersten Aufenthalt im Bundesgebiet verschwiegen habe, wozu ihm auch ein Reisevisum ausgestellt worden sei. Da er auch nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, der Behörde konkrete und nachvollziehbare Angaben über seine Reisewege zu machen, müsse somit seitens der Behörde angenommen werden, dass er tatsächlich bereits seit April 2009 im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe jedoch keinen Asylantrag eingebracht, habe bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle eine falsche Identität genannt und habe versucht, sich der Amtshandlung zu entziehen. Er sei auch in Kenntnis eines Asylantrages, da er behauptet habe, dass er "die Asylkarte" nicht mit hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe abgesprochen werden müsste. Der Beschwerdeführer sei bereits gänzlich nicht in der Lage gewesen, der Behörde glaubhaft vorzubringen, dass er tatsächlich Angehöriger/Anhänger/Mitglied des Ram Rahim sei, da er nicht die geringsten Grundkenntnisse über diese religiöse Bewegung aufgewiesen habe. So habe er nicht einmal den Namen der Sekte (Dera Sacha Sauda - DSS) bzw. nichts über die Grundprinzipien dieser Sekte gewusst. Er habe nicht einmal eines der unzähligen Prinzipien (Grundprinzip sei die Menschlichkeit und würden daher Arme, Hilflose und kranke Menschen selbstlos und ohne Eigennutz unterstützt, Subventionen würden in keiner Form akzeptiert, u.a.) vorbringen können und habe auch nichts über gängige Bestimmungen oder Riten gewusst. Völlig unwissend sei er vor allem dahingehend gewesen, dass sich der Sektenführer im Mai 2007 in einer ähnlichen Kleidung wie der römisch 40 in Zeitungen habe abbilden lassen, was zu gewalttätigem Aufruhr und Protestaktionen zwischen Angehörigen der Sikhs und der Dera Sacha Sauda (DSS) geführt habe. Die Regierung habe zwei Bataillone der RAF entsenden müssen. Der Beschwerdeführer habe pauschal dazu angegeben, dass der Ram Rahim diese Bewegung schon lange hätte, er hätte nur gepredigt wie römisch 40 und sei das der konkrete Vorfall gewesen. Was eigentlich gepredigt worden sei und warum er Anhänger des Ram Rahim geworden sei, habe er wiederum nicht ansatzweise und plausibel vorbringen können, seine diesbezüglichen Antworten seien äußerst vage gewesen und über weite Strecken deutlich ausweichend ("wir haben nie Zettel bekommen", " wir haben ihm als Heiligen geglaubt", er sei "Diener Gottes", er hätte das heilige Buch gelesen.....). Auch habe er sich widersprochen, wenn er erst behauptet habe, dass seine ganze Familie Anhänger des Ram Rahim gewesen sei, er jedoch folglich nur mit dem Vater mitgegangen sei, auf weitere Nachfrage habe er erklärt, dass er konkret seit Jänner 2009 Anhänger sei und folglich habe er hinzugefügt, dass er doch schon als Kind immer mit den Eltern (Vater) mitgegangen sei. Er sei auch völlig außer Stande gewesen, konkrete Versammlungen zu nennen, bei denen er anwesend gewesen sei. Seitens der Behörde könne daraus deutlich erkannt werden, dass er tatsächlich selbst niemals Anhänger des Ram Rahim gewesen sei. Zu den behaupteten Bedrohungen werde ausgeführt, dass er auch dazu völlig außer Stande gewesen sei, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu machen, er habe sich auf völlig lapidare und ausweichende Angaben beschränkt, es hätte mehrere Vorfälle gegeben, dann hätte es zwei bis drei Vorfälle gegeben und folglich habe er angegeben, dass es genau zwei Vorfälle mit fundamentalistischen Sikhs gegeben habe. Konkret nachgefragt sei er jedoch völlig außer Stande gewesen, genaue und detaillierte Angaben über diese beiden Vorfälle zu machen, seine ausweichenden Angaben, sie wären fünfzehen bis zwanzig Leute gewesen, Sikhs seien gekommen und es hätte folglich Handgreiflichkeiten gegeben, hätten keinesfalls überzeugt. Er sei nicht in der Lage gewesen, auch nur einen Vorfall genauer und zeitlich konkret zu benennen. Sein Vorbringen müsse somit als völlig unglaubhaft gewertet werden. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich bei der Behörde unwahre Angaben gemacht habe, sei vor allem daraus zu erkennen, da er am 21.04.2010 deutlich auf mehrfache Nachfrage erklärt habe, dass er erstmals Indien im Dezember 2009 verlassen habe, er somit vorsätzlich seinen ersten Aufenthalt im Bundesgebiet verschwiegen habe, wozu ihm auch ein Reisevisum ausgestellt worden sei. Da er auch nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, der Behörde konkrete und nachvollziehbare Angaben über seine Reisewege zu machen, müsse somit seitens der Behörde angenommen werden, dass er tatsächlich bereits seit April 2009 im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe jedoch keinen Asylantrag eingebracht, habe bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle eine falsche Identität genannt und habe versucht, sich der Amtshandlung zu entziehen. Er sei auch in Kenntnis eines Asylantrages, da er behauptet habe, dass er "die Asylkarte" nicht mit hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in Indien entgegenstehenden Gründe erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in Indien entgegenstehenden Gründe erkennbar.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Seine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Bei einer individuellen Abwägung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK wäre zudem ein Eingriff in Artikel 8 durch die Ausweisung gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über Familienangehörige, spreche die dortige Sprache, habe soziale Kontakte im Heimatland, das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet werde dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt vorwiegend illegal gewesen sei und sich folglich nur auf den letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleiteten vorübergehenden Aufenthaltsrecht habe stützen können, er im Bundesgebiet unangemeldet gearbeitet habe, weshalb unter Berücksichtigung der individuellen Situation im Bundesgebiet insgesamt ein überwiegendes öffentliches Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden müsste.Seine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Bei einer individuellen Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK wäre zudem ein Eingriff in Artikel 8 durch die Ausweisung gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über Familienangehörige, spreche die dortige Sprache, habe soziale Kontakte im Heimatland, das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet werde dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt vorwiegend illegal gewesen sei und sich folglich nur auf den letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleiteten vorübergehenden Aufenthaltsrecht habe stützen können, er im Bundesgebiet unangemeldet gearbeitet habe, weshalb unter Berücksichtigung der individuellen Situation im Bundesgebiet insgesamt ein überwiegendes öffentliches Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden müsste.

Zu Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) führte das Bundesasylamt aus, dass er bereits im April 2009 mittels Reisepass und Visum ins Bundesgebiet gelangt sei und er erst den Asylantrag nach seiner Festnahme am 12.02.2010 eingebracht habe, somit erheblich verspätet, obwohl die angeblichen Fluchtgründe bereits seit seiner Einreise bekannt gewesen seien. Er habe keine Gründe glaubhaft machen können, die ihn daran gehindert hätten, einen entsprechenden Antrag zu stellen bzw. seien dem Bundesasylamt keine Umstände bekannt, die dies verhindert hätten.Zu Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) führte das Bundesasylamt aus, dass er bereits im April 2009 mittels Reisepass und Visum ins Bundesgebiet gelangt sei und er erst den Asylantrag nach seiner Festnahme am 12.02.2010 eingebracht habe, somit erheblich verspätet, obwohl die angeblichen Fluchtgründe bereits seit seiner Einreise bekannt gewesen seien. Er habe keine Gründe glaubhaft machen können, die ihn daran gehindert hätten, einen entsprechenden Antrag zu stellen bzw. seien dem Bundesasylamt keine Umstände bekannt, die dies verhindert hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Bei seiner Einvernahme am 21.04.2010 habe er dargelegt, dass er erstmals Ende Dezember aus Indien ausgereist und am 07.02.2010 illegal ins Bundesgebiet eingereist wäre. Angeblich habe er doch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2010 vor dem fremdenpolizeilichen Büro angegeben, dass er im Jahre 2009 über ein vom XXXX bis XXXX gültiges Reisevisum der österreichischen Botschaft in Delhi verfügt habe, auf Grund dessen er sich bereits in Österreich aufgehalten habe. Der Organwalter des Bundesasylamtes habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer völlig unsicher und verlegen gewirkt habe. Dies wäre ein eindeutiger Hinweis darauf gewesen, ihn einer nervenärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da er offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, in sich geschlossene und logische Antworten zu geben. Dies wiederum könne auf traumatisierende Erlebnisse in seiner früheren Heimat Indien zurückzuführen sein, was wiederum hätte bewirken können, dass die Erstbehörde bei der Frage der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu einem anderen Kalkül hätte gelangen können. Er habe dargelegt, dass es vor allem um religiöse Streitigkeiten gegangen sei, die ihn zur Flucht bewogen hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, dass in Indien grundsätzlich Religionsfreiheit bestehe, dass diese Freiheit jedoch von seinen Kontrahenten, nämlich radikalen Sikhs, nicht akzeptiert worden sei und er daher wiederholt mit seiner Ermordung bedroht worden sei. Es wäre auch zu Handgreiflichkeiten und dergleichen gekommen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, irgendwelche Erhebungen hinsichtlich der von ihm gemachten Angaben betreffend die Anhänger des Ram Rahim bzw. des XXXX und der Gruppe der Sirsawali zu machen, bei deren Berücksichtigung es zu einem anderen Kalkül hätte kommen können. Zum Beweis dafür, dass er tatsächlich erst im Jänner 2010 ins Bundesgebiet eingereist sei und den Asylantrag daher innerhalb der Dreimonatsfrist des § 38 AsylG gestellt habe, sei er eben im Begriffe, einen oder mehrere Zeugen für dieses Vorbringen namhaft zu machen.Bei seiner Einvernahme am 21.04.2010 habe er dargelegt, dass er erstmals Ende Dezember aus Indien ausgereist und am 07.02.2010 illegal ins Bundesgebiet eingereist wäre. Angeblich habe er doch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2010 vor dem fremdenpolizeilichen Büro angegeben, dass er im Jahre 2009 über ein vom römisch 40 bis römisch 40 gültiges Reisevisum der österreichischen Botschaft in Delhi verfügt habe, auf Grund dessen er sich bereits in Österreich aufgehalten habe. Der Organwalter des Bundesasylamtes habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer völlig unsicher und verlegen gewirkt habe. Dies wäre ein eindeutiger Hinweis darauf gewesen, ihn einer nervenärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da er offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, in sich geschlossene und logische Antworten zu geben. Dies wiederum könne auf traumatisierende Erlebnisse in seiner früheren Heimat Indien zurückzuführen sein, was wiederum hätte bewirken können, dass die Erstbehörde bei der Frage der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu einem anderen Kalkül hätte gelangen können. Er habe dargelegt, dass es vor allem um religiöse Streitigkeiten gegangen sei, die ihn zur Flucht bewogen hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, dass in Indien grundsätzlich Religionsfreiheit bestehe, dass diese Freiheit jedoch von seinen Kontrahenten, nämlich radikalen Sikhs, nicht akzeptiert worden sei und er daher wiederholt mit seiner Ermordung bedroht worden sei. Es wäre auch zu Handgreiflichkeiten und dergleichen gekommen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, irgendwelche Erhebungen hinsichtlich der von ihm gemachten Angaben betreffend die Anhänger des Ram Rahim bzw. des römisch 40 und der Gruppe der Sirsawali zu machen, bei deren Berücksichtigung es zu einem anderen Kalkül hätte kommen können. Zum Beweis dafür, dass er tatsächlich erst im Jänner 2010 ins Bundesgebiet eingereist sei und den Asylantrag daher innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 38, AsylG gestellt habe, sei er eben im Begriffe, einen oder mehrere Zeugen für dieses Vorbringen namhaft zu machen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend und schlüssig ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich das Bundesasylamt mit der Gruppierung um Ram Rahim auseinander gesetzt, etwa wie der Name dieser Sekte lautet, wogegen der Beschwerdeführer den Namen der Sekte nicht nennen konnte, obwohl er behauptete, bereits seit seiner Kindheit an den Veranstaltungen dieser Sekte teilgenommen zu haben und seit Jänner 2009 ebenfalls dieser Sekte angehört zu haben. Zutreffend führte das Bundesasylamt auch aus, dass der Beschwerdeführer zu Ram Rahim und seiner Sekte überhaupt keine konkreten Angaben zu machen im Stande war, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer dieser jemals angehört oder auch nur ein Naheverhältnis zu dieser gehabt habe. Die Beschwerde tritt den diesbezüglichen Ausführungen auch nicht konkret entgegen. Ebenfalls zutreffend hat das Bundesasylamt bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer abweichende Angaben zu den behaupteten Vorfällen, die ihn konkret betroffen hätten, gemacht hat, wenn er zuerst von mehreren Vorfällen spricht, dann von zwei bis drei Vorfällen und letztlich von genau zwei Vorfällen, wobei in keinster Weise ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer über entsprechende Fragen nicht gleich angibt, dass es zwei Vorfälle gegeben hat, wenn es tatsächlich nur zwei gewesen wären. Vielmehr zeigen diese undeutlichen Angaben in eindeutiger Weise auf, dass der Beschwerdeführer hier etwas vorbringt, was tatsächlich nicht den Tatsachen entspricht. Zutreffend zeigte das Bundesasylamt auch auf, dass der Beschwerdeführer auch zu den Vorfällen befragt, nicht in der Lage war, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, die darauf hindeuten könnten, dass es sich hiebei um ein tatsächliches Geschehen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er gesund sei, weshalb auch überhaupt kein Anhaltspunkt bestand und auch keiner besteht, dass der Beschwerdeführer erkrankt wäre, dies wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, sondern bloß behauptet, dass ein Hinweis vorliege, ihn einer nervenärztlicher Untersuchung zu unterziehen, es wird also nicht einmal in der Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich krank sei. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen daher nicht. Unsichere Antworten auf die entsprechenden Fragen in der Einvernahme deuten bloß darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprechende Angaben machte, nicht jedoch darauf, dass dieser krank sei. Letztlich hat das Bundesasylamt auch zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er erstmalig im Dezember 2009 aus Indien ausgereist sei, wogegen er noch bei seinen Einvernahmen vor der BPD Schwechat und bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz angegeben hatte, dass er bereits zuvor schon im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, weswegen ihm auch ein Visum der österreichischen Botschaft in Neu Delhi gültig vom XXXX bis XXXX ausgestellt worden sei. Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, überaus vage und mit den allgemeinen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen, weshalb auf Grund seines konkreten Vorbringens weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt.Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich das Bundesasylamt mit der Gruppierung um Ram Rahim auseinander gesetzt, etwa wie der Name dieser Sekte lautet, wogegen der Beschwerdeführer den Namen der Sekte nicht nennen konnte, obwohl er behauptete, bereits seit seiner Kindheit an den Veranstaltungen dieser Sekte teilgenommen zu haben und seit Jänner 2009 ebenfalls dieser Sekte angehört zu haben. Zutreffend führte das Bundesasylamt auch aus, dass der Beschwerdeführer zu Ram Rahim und seiner Sekte überhaupt keine konkreten Angaben zu machen im Stande war, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer dieser jemals angehört oder auch nur ein Naheverhältnis zu dieser gehabt habe. Die Beschwerde tritt den diesbezüglichen Ausführungen auch nicht konkret entgegen. Ebenfalls zutreffend hat das Bundesasylamt bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer abweichende Angaben zu den behaupteten Vorfällen, die ihn konkret betroffen hätten, gemacht hat, wenn er zuerst von mehreren Vorfällen spricht, dann von zwei bis drei Vorfällen und letztlich von genau zwei Vorfällen, wobei in keinster Weise ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer über entsprechende Fragen nicht gleich angibt, dass es zwei Vorfälle gegeben hat, wenn es tatsächlich nur zwei gewesen wären. Vielmehr zeigen diese undeutlichen Angaben in eindeutiger Weise auf, dass der Beschwerdeführer hier etwas vorbringt, was tatsächlich nicht den Tatsachen entspricht. Zutreffend zeigte das Bundesasylamt auch auf, dass der Beschwerdeführer auch zu den Vorfällen befragt, nicht in der Lage war, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, die darauf hindeuten könnten, dass es sich hiebei um ein tatsächliches Geschehen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er gesund sei, weshalb auch überhaupt kein Anhaltspunkt bestand und auch keiner besteht, dass der Beschwerdeführer erkrankt wäre, dies wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, sondern bloß behauptet, dass ein Hinweis vorliege, ihn einer nervenärztlicher Untersuchung zu unterziehen, es wird also nicht einmal in der Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich krank sei. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen daher nicht. Unsichere Antworten auf die entsprechenden Fragen in der Einvernahme deuten bloß darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprechende Angaben machte, nicht jedoch darauf, dass dieser krank sei. Letztlich hat das Bundesasylamt auch zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er erstmalig im Dezember 2009 aus Indien ausgereist sei, wogegen er noch bei seinen Einvernahmen vor der BPD Schwechat und bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz angegeben hatte, dass er bereits zuvor schon im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, weswegen ihm auch ein Visum der österreichischen Botschaft in Neu Delhi gültig vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden sei. Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, überaus vage und mit den allgemeinen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen, weshalb auf Grund seines konkreten Vorbringens weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Beziehungen im Heimatland, er ist gesund und arbeitsfähig, es besteht die elterliche Landwirtschaft, sodass es ihm zuzumuten ist, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Es besteht daher überhaupt kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat selbst nach seinen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, etwa seine Eltern, verfügt, sodass auch von daher nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht, er ohne Bewilligung Zeitungen austrägt und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, diese vielmehr in Indien leben. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur soweit legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht, er ohne Bewilligung Zeitungen austrägt und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, diese vielmehr in Indien leben. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur soweit legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

Schließlich ist festzuhalten, dass über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf gegenständliche inhaltliche Entscheidung nicht abgesprochen werden musste.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private Verfolgung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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