Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C10 242600-2/2010/3Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C10 242604-2/2010/3Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zahl: 09 09.301-BAS, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zahl: 09 09.301-BAS, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.04.2010, Zahl 09 09.301-BAS, zugestellt am 15.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (in der Folge BF), ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet Vietnam ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Vietnam zulässig sei.1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.04.2010, Zahl 09 09.301-BAS, zugestellt am 15.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (in der Folge BF), ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet Vietnam ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Vietnam zulässig sei.
1.2. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 22.04.2010, zur Post gegeben am 28.04.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 29.04.2010 fristgerecht Beschwerde.
1.4. Die Beschwerde ist am 03.05.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Abs. 1 nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Absatz eins, nicht entgegen.
Nach der Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f;Nach der Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f;
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Im vorliegenden Fall konnte nach Durchführung einer Grobprüfung eine hinreichende Einschätzung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden.
Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
25.06.2010