Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B3 254.454-0/2008/10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 2004, Zl. 04 04.742-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 2004, Zl. 04 04.742-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF der Novelle 2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus.
2. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2004 persönlich übernommen (Verwaltungsakt, S 71).
3. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004, per Fax beim Bundesasylamt eingelangt (erst) am 22. Oktober 2004, brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.
4. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2010 hielt der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
5. Nach gewährten Fristverlängerungen langte am 4. Mai 2010 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin in Form eines Wiedereinsetzungsantrages ein, in dem ebenfalls vom Vorliegen einer Fristversäumnis ausgegangen wird. Dieser wurde am selben Tag gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet.5. Nach gewährten Fristverlängerungen langte am 4. Mai 2010 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin in Form eines Wiedereinsetzungsantrages ein, in dem ebenfalls vom Vorliegen einer Fristversäumnis ausgegangen wird. Dieser wurde am selben Tag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.1.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam am 7. Oktober 2004 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 21. Oktober 2004. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch (unbestrittenermaßen) erst am 22. Oktober 2004 und damit verspätet eingebracht.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
08.07.2010