TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/11 E8 406126-2/2010

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Spruch

E8 406.126-2/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2010, FZ. 10 01.453-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2010, FZ. 10 01.453-EAST OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, brachte am 12.01.2009 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein; noch am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST statt (Erstakt S. 15-23). Am 02.04.2009 wurde der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen und wurden die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei erörtert (Erstakt S. 83, 85-91).

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er die Türkei verlassen habe, da er aufgrund seiner kurdischen Abstammung unter ständigem Druck der Sicherheitskräfte habe leben müssen. Sein Vater sei HADEP bzw. DTP-Mitglied und sei deshalb immer wieder von der Gendarmerie für einige Tage mitgenommen und dabei auch misshandelt worden. Aufgrund der Diskriminierungen habe der BF seine Ausbildung am Gymnasium abbrechen müssen und ihm sei auch wegen einer abfälligen Bemerkung eines Lehrers die Motivation zum Studium genommen worden (Erstakt S. 21, 81). Er sei selbst auch Sympathisant der DTP und habe seine ganze Freizeit im Parteilokal in Istanbul verbracht. Genaue Kenntnisse über die Parteistruktur, deren Aufbau und Geschichte, aber auch über den Vorsitzenden dieses Lokals, habe er jedoch keine (Erstakt S. 77, 78).

Im August 2007 habe er seinem Musterungsbefehl nicht Folge geleistet und werde seitdem als Fahnenflüchtiger gesucht (Erstakt S. 21, 79). Er lehne es ab, zu kämpfen, er wolle weder gegen Türken noch gegen Kurden kämpfen (Erstakt S. 81).

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 03.04.2009, Zahl: 09 00.431-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des BF in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Erstakt S. 97-171). Das Bundesasylamt hielt das Vorbringen hinsichtlich der Diskriminierungen des BF und der Verfolgung bzw. Misshandlungen seines Vaters wegen dessen Mitgliedschaft zur DTP für unglaubwürdig, da der BF nur sehr vage und oberflächliche Angaben zu diesen behaupteten Vorfällen machen habe können (Erstakt S. 151, 153). Weiters wurde ausgeführt, dass auch die bevorstehende Einberufung zum Militärdienst und der spekulative Einsatz im Osten der Türkei nicht unter eine Verfolgung im Sinne der GFK zu subsumieren sei (Erstakt S. 153).2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 03.04.2009, Zahl: 09 00.431-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des BF in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Erstakt S. 97-171). Das Bundesasylamt hielt das Vorbringen hinsichtlich der Diskriminierungen des BF und der Verfolgung bzw. Misshandlungen seines Vaters wegen dessen Mitgliedschaft zur DTP für unglaubwürdig, da der BF nur sehr vage und oberflächliche Angaben zu diesen behaupteten Vorfällen machen habe können (Erstakt S. 151, 153). Weiters wurde ausgeführt, dass auch die bevorstehende Einberufung zum Militärdienst und der spekulative Einsatz im Osten der Türkei nicht unter eine Verfolgung im Sinne der GFK zu subsumieren sei (Erstakt S. 153).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (Erstakt S. 179-203).

4. Mit Erkenntnis vom 17.11.2009, Zahl: E14 406.126-1/2009-5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in sämtlichen Spruchpunkten in nichtöffentlicher Sitzung ab (Erstakt S. 205 ff). Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass zwar die Parteizugehörigkeit des Vaters des BF sowie dessen Mitnahmen und Misshandlungen durch die Jandarma durchaus möglich seien; dem Vorbringen des BF habe sich jedoch nicht entnehmen lassen, dass er oder seine Familie massiv beeinträchtigt bzw. einem unmittelbaren Bedrohungsszenario ausgesetzt gewesen wären. Im Hinblick auf den Militärdienst führte der AsylGH näher begründet aus, dass die Auswahl von Rekruten im Hinblick auf bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis erfolge und es folglich zu keiner individuellen Diskriminierung komme; aus diesem Grunde könne auch dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen.

5. Dieses Erkenntnis des AsylGH wurde dem BF am 10.12.2009 zugestellt (Zustellschein auf Erstakt S. 245).

6. Am 16.02.2010 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sein Bruder sei nach dem Verbot "der kurdischen Partei" am 11.12.2009 aufgrund der Tätigkeiten des BF in dieser Partei verhaftet worden und warte nunmehr auf seine Gerichtsverhandlung. Außerdem habe der BF im Erstverfahren aus Angst mehrere Gründe nicht angegeben; so sei er etwa aktives Mitglied der kurdischen Partei DTP; die Telefonate zwischen seinen Eltern und ihm seien abgehört worden. Vor allem aber habe er am 07.12.2009 an die türkische Botschaft in Wien ein Schreiben verfasst und per Fax versendet; dieses Schreiben sei ein Protestschreiben und sei das Verfassen solcher Schriftstücke im türkischen Strafrecht strafbar; daher sei eine Rückkehr in die Türkei alleine aufgrund dieses Schreibens unmöglich. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Verurteilung aufgrund dieses Schreibens an die Botschaft; außerdem müsste er seinen Militärdienst ableisten, obwohl er Pazifist sei; während des Militärdienstes würde er aufgrund seiner politischen Vergangenheit misshandelt werden.

7. Am 22.02.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (AS. 83 ff). Eingangs gab der BF an, er habe Österreich seit seiner ersten Einreise nicht verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er sei - was er aus Angst um seine Familie bisher nicht gesagt habe - Mitglied der Jugendorganisation der DTP gewesen und er habe seit seiner Kindheit immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. Aufgrund seiner Arbeit für DTP sei sein Bruder festgenommen worden. Der BF habe zwar nur für die DTP gearbeitet, die Polizei habe ihm jedoch vorgeworfen, Mitglied der KCK zu sein, welcher der politische Flügel der PKK sei. Ein guter Freund des BF, welcher in Österreich Asylwerber gewesen sei, sei in die Türkei zurückgekehrt und habe begonnen, in den Bergen zu kämpfen. Die Festnahme seines Bruders sowie das Schicksal seines Freundes hätten den BF sehr traurig gemacht und in seiner Verzweiflung habe er einen Protestbrief an die türkische Botschaft geschickt; jetzt könne er jedenfalls nicht mehr in die Türkei zurückkehren. Im Übrigen müsse er in der Türkei seinen Militärdienst ableisten, was er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne.

Vorgelegt wurde vom BF ein Protestschreiben (auf Türkisch, jedoch samt deutscher Übersetzung), welches laut ebenfalls vorgelegtem Sendebericht am 14.12.2009 an die türkische Botschaft in Wien gesendet wurde (AS. 5). In diesem Brief kritisiert der BF die türkische Politik auf das Schärfste; die Schlussworte dieses Briefes lauten folgendermaßen:

"Es lebe der bewaffnete Revolutionskampf unseres Volkes!

Nieder mit dem faschistischen, rassistischen, türkischen Staat!

Nieder mit der faschistischen rückschrittlichen AK-Regierung!

Es lebe der ehrenvolle Kampf unserer Partei PKK!

Freiheit für unseren Anführer Abdullah Öcalan!

Freiheit für alle revolutionären Gefangenen!

Es lebe die Brüderschaft der Völker!

Kurdistan wird den Faschisten zum Begräbnis!"

Weiters legte der BF eine (handschriftliche, mit Stempel versehene) Bestätigung des Bezirksvorsitzenden der DTP aus dem Jahr 2005 vor, wonach der BF der Jugendorganisation dieser Partei angehöre (AS. 9). Weiters legte der BF ein Vernehmungsprotokoll des Strafgerichtes S. vor, aus dem hervorgeht, dass der Bruder des BF (sinngemäß) wegen Unterstützung der PKK festgenommen worden sei; dieses Vernehmungsprotokoll enthält (lediglich) die Jahreszahl 2009 (AS. 11 ff).

8. Am 01.03.2010 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme in Zulassungsverfahren gem. § 10 AsylG 2005, deren Ergebnis dahingehend lautete, dass beim BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (AS 103 ff).8. Am 01.03.2010 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme in Zulassungsverfahren gem. Paragraph 10, AsylG 2005, deren Ergebnis dahingehend lautete, dass beim BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (AS 103 ff).

9. Am 22.03.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, EAST-OST, wobei auch ein Rechtsberater anwesend war (AS. 157 ff). Darin nahm der BF insbesondere zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Türkei Stellung. Weiters wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass sein Bruder wegen seines Schreibens an die türkische Botschaft festgenommen worden sei. Der türkische Staat gehe davon aus, dass er ein Mitglied von KCK - einer illegalen Organisation - wäre und würde er deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet werden.

10. Mit Bescheid vom 22.04.2010, Zl. 10 01.453-East-Ost, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gem. § 10 Abs. 1. Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, aufgrund der Formulierung des an die türkische Botschaft geschickten Briefs, der gewählten Ausdrucksweise und den diesbezüglichen Erklärungen des BF sei davon auszugehen, dass der BF selbst nicht Verfasser dieses Briefs sei, sondern diesen Brief lediglich deshalb an die türkische Botschaft geschickt habe, "um erneut zu versuchen, in die Nähe eines asylrelevanten Sachverhalts zu kommen," um seinen mittlerweile illegal gewordenen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Vorbringen des BF bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft bewertet worden sei und habe der BF im Zweitverfahren seine Ausführungen gesteigert und hätten sich weitere Widersprüche zu den Ausführungen im Erstverfahren ergeben, wobei das Bundesasylamt diesbezüglich einen einzigen Widerspruch aufgreift, nämlich, dass der BF einen zweijährigen Aufenthalt in Istanbul angab und gleichzeitig ein politisches Engagement in einer anderen Region der Türkei behauptet habe (AS. 217). Auch habe er seine angeblichen Festnahmen im Erstverfahren nicht geschildert. Im Übrigen gehe - wie das Bundesasylamt in einem Satz festhält - aus den Länderfeststellungen zur Türkei hervor, dass eine "exilpolitische Betätigung", wie sie der BF betreibe, bei einer Rückkehr in die Türkei keine bzw. nur geringe Beachtung finde, woran auch der vom BF an die türkische Botschaft geschickte Brief nichts ändern könne. Schließlich verweist das BAA darauf, dass weder das bisherige Vorbringen des BF, noch das Vorbringen des BF im Zweitverfahren einen glaubhaften Kern aufweise, sodass keine Verpflichtung bestehe, neuerlich materiell über das Vorbringen des BF abzusprechen (AS. 219). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege (AS. 223). Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich über kein relevantes Privat- oder Familienleben verfüge.10. Mit Bescheid vom 22.04.2010, Zl. 10 01.453-East-Ost, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, aufgrund der Formulierung des an die türkische Botschaft geschickten Briefs, der gewählten Ausdrucksweise und den diesbezüglichen Erklärungen des BF sei davon auszugehen, dass der BF selbst nicht Verfasser dieses Briefs sei, sondern diesen Brief lediglich deshalb an die türkische Botschaft geschickt habe, "um erneut zu versuchen, in die Nähe eines asylrelevanten Sachverhalts zu kommen," um seinen mittlerweile illegal gewordenen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Vorbringen des BF bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft bewertet worden sei und habe der BF im Zweitverfahren seine Ausführungen gesteigert und hätten sich weitere Widersprüche zu den Ausführungen im Erstverfahren ergeben, wobei das Bundesasylamt diesbezüglich einen einzigen Widerspruch aufgreift, nämlich, dass der BF einen zweijährigen Aufenthalt in Istanbul angab und gleichzeitig ein politisches Engagement in einer anderen Region der Türkei behauptet habe (AS. 217). Auch habe er seine angeblichen Festnahmen im Erstverfahren nicht geschildert. Im Übrigen gehe - wie das Bundesasylamt in einem Satz festhält - aus den Länderfeststellungen zur Türkei hervor, dass eine "exilpolitische Betätigung", wie sie der BF betreibe, bei einer Rückkehr in die Türkei keine bzw. nur geringe Beachtung finde, woran auch der vom BF an die türkische Botschaft geschickte Brief nichts ändern könne. Schließlich verweist das BAA darauf, dass weder das bisherige Vorbringen des BF, noch das Vorbringen des BF im Zweitverfahren einen glaubhaften Kern aufweise, sodass keine Verpflichtung bestehe, neuerlich materiell über das Vorbringen des BF abzusprechen (AS. 219). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege (AS. 223). Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich über kein relevantes Privat- oder Familienleben verfüge.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.04.2010 fristgerecht Beschwerde (AS. 249 ff). Darin verweist der BF zunächst im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Sodann tritt er der Annahme des Bundesasylamtes entgegen, wonach es darauf ankomme, ob er den fraglichen Brief an die türkische Botschaft - welcher unter seinem Namen abgeschickt worden sei - tatsächlich verfasst habe oder nicht. Der (sehr wohl) von ihm verfasste und an offizielle, türkische Stellen abgesendete Brief stelle zumindest den Tatbestand der Verunglimpfung der Türkei dar, wofür es jetzt (lediglich) eine Strafdrohung von zwei Jahren gebe. Die vom BF in dem Brief geschilderten Ansichten würden jedoch vermutlich auch unter den "Terrorparagrafen" fallen, da er sich hinter eine (angeblich) terroristische Organisation stelle, sie lobpreise und auch dazu aufrufe, den türkischen Staat auf bewaffnete Art und Weise zu bekämpfen. Weiters sei der Bruder des BF im Zusammenhang mit den Beschuldigungen gegen den BF vom türkischen Staatsapparat verhaftet worden.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der BF auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. " nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. " nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem Paragraph 68, Absatz eins, AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 73 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315, könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Würden die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eintrete, so sei der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das E 19.7.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 73 ff zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies:

2.2.1. Wenn der BF im Folgeverfahren nunmehr erstmals vorbringt, er sei nicht nur Aktivist, sondern Mitglied von DTP gewesen und sei deshalb auch mehrmals festgenommen worden und man habe ihm unterstellt, er sei Mitglied der KCK (eines politischen Flügels der PKK), so handelt es sich dabei um Umstände, die - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens bereits vorlagen. Gleiches gilt auch für das (bereits im Erstverfahren erstattete) Vorbringen, wonach er wehrdienstflüchtig sei. Dabei handelt es sich um kein Vorbringen von "neuen" Umständen, welche nachträglich entstanden sind, und würde diesbezüglich eine Zurückweisung des Zweitantrages wegen entschiedener Sache keine Bedenken aufwerfen.

2.2.2. Anders verhält es sich jedoch mit dem vom BF erstatteten Vorbringen, wonach er nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens einen Protestbrief an die türkische Botschaft in Wien geschickt habe (und der vom BF behaupteten, damit in Zusammenhang stehenden Verhaftung seines Bruders in der Türkei). Dabei handelt es sich jedenfalls um "nova producta", die unter gewissen Voraussetzungen zu einem neuen inhaltlichen Verfahren führen können;

im Wesentlichen muss es sich dabei um Umstände handeln, die eine andere Beurteilung des Asylbegehrens möglich erscheinen lassen;

zusätzlich müssen diese vorgebrachten Umstände einen glaubwürdigen Kern aufweisen.

Das Bundesasylamt verwies zunächst auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF im Erstverfahren, wobei es jedoch - was der Vollständigkeit halber angemerkt sei - übersieht, dass der AsylGH zwar die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung abwies, gleichzeitig jedoch der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BAA nicht folgte.

Weiters führte das BAA zu dem vom BF an die türkische Botschaft geschickten Protestbrief (lediglich) aus, aufgrund der Formulierungen in diesem Brief, der gewählten Ausdrucksweise und der Erklärungen, die der BF dazu abgegeben habe, sei davon auszugehen, dass der BF selbst nicht Verfasser dieses Briefes sei, sondern diesen Brief lediglich deshalb an die türkische Botschaft geschickt habe, "um erneut zu versuchen, in die Nähe eines asylrelevanten Sachverhalts zu kommen", um seinen mittlerweile illegal gewordenen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Weder das bisherige Vorbringen des BF noch das Vorbringen im Zweitverfahren weise einen glaubwürdigen Kern auf.

Nach Ansicht des AsylGH ist jedoch in diesem Zusammenhang der Verweis auf den "glaubwürdigen Kern" des Vorbringens verfehlt: So handelt es sich bei dem vom BF unter seinem Namen an die türkische Botschaft geschickten Schreiben um eine nicht zu leugnende Tatsache, wobei das BAA den Umstand, dass dieses Schreiben tatsächlich an die türkische Botschaft geschickt wurde, nie in Zweifel gezogen hat und sind in Anbetracht der diesbezüglich im Akt befindlichen Faxbestätigung auch keine Zweifel angebracht. Auch spielt es in diesem Zusammenhang nach Ansicht des AsylGH keine Rolle, ob der BF den Text selbst verfasst oder sich fremder Hilfe bedient hat, zumal der Brief jedenfalls unter seinem Namen an die Botschaft geschickt wurde.

Insofern ist von Relevanz, ob dieser neue Umstand geeignet ist, eine andere Beurteilung des Asylbegehrens möglich erscheinen zu lassen. Diesbezüglich führte das BAA lapidar in einem Satz aus, aus den Länderfeststellungen zur Türkei gehe hervor, dass eine "exilpolitische Betätigung", wie sie der BF betreibe, bei einer Rückkehr in die Türkei keine bzw. nur geringe Beachtung finde, woran auch der an die türkische Botschaft geschickte Brief nichts ändere (AS. 219). Keine Beachtung findet dabei jedoch, dass der BF in dem Protestbrief etwa ausdrücklich dem "faschistischen rassistischen türkischen Staat" den Niedergang wünscht und den "ehrenvollen Kampf unserer Partei PKK" lobpreist, wobei es sich um möglicherweise nach türkischen Gesetzen strafbare Handlungen handelt. In diesem Zusammenhang scheint dem AsylGH nicht gänzlich ausgeschlossen, dass diese Handlungen des BF irgendwelche Auswirkungen für ihn im Falle seiner Rückkehr haben könnten, welche Relevanz im Asylverfahren entfalten könnten. Dazu wären somit - unter Heranziehung aktuellen Berichtsmaterials - genauere Überlegungen anzustellen, jedoch nicht in einem Verfahren nach § 68 AVG, sondern in einem (neuerlichen) inhaltlichen Verfahren, sodass sich die Zurückweisung des Zweitantrages wegen entschiedener Sache als unzulässig erweist. In diesem Zusammenhang wird auch dem Vorbringen des BF, wonach sein Bruder nunmehr wegen ihm (dem BF) verhaftet worden sei, näher nachzugehen und das diesbezüglich vorgelegte Dokument (Vernehmungsprotokoll) entsprechend zu würdigen sein.Insofern ist von Relevanz, ob dieser neue Umstand geeignet ist, eine andere Beurteilung des Asylbegehrens möglich erscheinen zu lassen. Diesbezüglich führte das BAA lapidar in einem Satz aus, aus den Länderfeststellungen zur Türkei gehe hervor, dass eine "exilpolitische Betätigung", wie sie der BF betreibe, bei einer Rückkehr in die Türkei keine bzw. nur geringe Beachtung finde, woran auch der an die türkische Botschaft geschickte Brief nichts ändere (AS. 219). Keine Beachtung findet dabei jedoch, dass der BF in dem Protestbrief etwa ausdrücklich dem "faschistischen rassistischen türkischen Staat" den Niedergang wünscht und den "ehrenvollen Kampf unserer Partei PKK" lobpreist, wobei es sich um möglicherweise nach türkischen Gesetzen strafbare Handlungen handelt. In diesem Zusammenhang scheint dem AsylGH nicht gänzlich ausgeschlossen, dass diese Handlungen des BF irgendwelche Auswirkungen für ihn im Falle seiner Rückkehr haben könnten, welche Relevanz im Asylverfahren entfalten könnten. Dazu wären somit - unter Heranziehung aktuellen Berichtsmaterials - genauere Überlegungen anzustellen, jedoch nicht in einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG, sondern in einem (neuerlichen) inhaltlichen Verfahren, sodass sich die Zurückweisung des Zweitantrages wegen entschiedener Sache als unzulässig erweist. In diesem Zusammenhang wird auch dem Vorbringen des BF, wonach sein Bruder nunmehr wegen ihm (dem BF) verhaftet worden sei, näher nachzugehen und das diesbezüglich vorgelegte Dokument (Vernehmungsprotokoll) entsprechend zu würdigen sein.

2.2.3. Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall eine relevante Änderung des Sachverhalts vor, die das Bundesasylamt zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet hätte. Das Bundesasylamt hätte daher inhaltlich über die geänderten tatsächlichen Umstände absprechen, eine Entscheidung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 treffen müssen und es nicht dabei belassen dürfen, den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem geänderten Sachverhalt auseinanderzusetzen haben und eine meritorische Entscheidung zu treffen haben.2.2.3. Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall eine relevante Änderung des Sachverhalts vor, die das Bundesasylamt zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet hätte. Das Bundesasylamt hätte daher inhaltlich über die geänderten tatsächlichen Umstände absprechen, eine Entscheidung gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 treffen müssen und es nicht dabei belassen dürfen, den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem geänderten Sachverhalt auseinanderzusetzen haben und eine meritorische Entscheidung zu treffen haben.

2.2.4. Betont werden muss, dass gegenständliche Entscheidung keinesfalls die nachfolgende inhaltliche Entscheidung des BAA über den Zweitantrag des BF vorwegnehmen soll. Vielmehr liegen nach Ansicht des AsylGH lediglich die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Zweitantrages gem. § 68 AVG nicht vor, womit keine Aussage im Hinblick auf den Ausgang des Zweitverfahrens getroffen wird.2.2.4. Betont werden muss, dass gegenständliche Entscheidung keinesfalls die nachfolgende inhaltliche Entscheidung des BAA über den Zweitantrag des BF vorwegnehmen soll. Vielmehr liegen nach Ansicht des AsylGH lediglich die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Zweitantrages gem. Paragraph 68, AVG nicht vor, womit keine Aussage im Hinblick auf den Ausgang des Zweitverfahrens getroffen wird.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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