TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/11 E4 411705-1/2010

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 411.705-1/2010-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, Zl. 08 02.123-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, Zl. 08 02.123-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

"III. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 iVm § 8 Absatz 6 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 15.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.03.2008 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 15.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.03.2008 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Grenzpolizeiinspektion Marchegg am 01.03.2008 in arabischer Sprache gab er an, seinen Herkunftsstaat auf Grund des dortigen Kriegszustandes verlassen zu haben. Er hätte Angst, dort zu sterben. 2002 sei sein Vater durch israelische Bomben gestorben.

2. Am 13.03.2008 erfolgte eine Ersteinvernahme des BF durch das Bundesasylamt-EASt Ost in arabischer Sprache.

Zunächst erklärte der BF, dass seine bisherigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden.

Er sei siebzehn Jahre alt und XXXX geboren. Genauer würde er sich nicht erinnern, vermutlich am XXXX. Er hätte dies so in einem Dokument gelesen. 1997 hätte er die erste Schulstufe der Grundschule besucht. Seine Mutter sei vermutlich 45 oder 50 Jahre, sein Vater ca. 50 oder 55 Jahre alt.Er sei siebzehn Jahre alt und römisch 40 geboren. Genauer würde er sich nicht erinnern, vermutlich am römisch 40 . Er hätte dies so in einem Dokument gelesen. 1997 hätte er die erste Schulstufe der Grundschule besucht. Seine Mutter sei vermutlich 45 oder 50 Jahre, sein Vater ca. 50 oder 55 Jahre alt.

Im Jahr 2005, vor drei oder dreieinhalb Jahre sei er nach Ägypten gegangen. Er sei dort ein Jahr in XXXX gewesen. Anschließend habe er sich für ca. eine Woche nach Libyen begeben und sei mit einem Schiff nach Lampedusa/ Italien gelangt, wo er ca. 12 bis 14 Tage geblieben sei. Die Polizei hätte ihn aufgegriffen, er hätte keinen Asylantrag gestellt. Er sei von der Polizei nach Sizilien gebracht worden, wo er zwei Monate und zehn Tage aufhältig gewesen sei. 2006 sei er von dort weggelaufen und mit dem Zug nach Mailand gefahren. In weiterer Folge sei er für ca. eineinhalb Jahre in Turin geblieben, wo er auch auf einem Gemüsemarkt gearbeitet hätte. Anfang Feber 2008 sei er mit dem Zug nach Österreich gereist. In Wien sei er bei einem Mann gewesen, der ihm geholfen habe. Nach fünf Tagen habe er die Wohnung verlassen müssen, da dessen Gattin zurückgekommen sei. Er hätte dann Araber getroffen, die ihm gesagt hätten, er würde Blumen verkaufen können. Er hätte dann als Blumenverkäufer gearbeitet.Im Jahr 2005, vor drei oder dreieinhalb Jahre sei er nach Ägypten gegangen. Er sei dort ein Jahr in römisch 40 gewesen. Anschließend habe er sich für ca. eine Woche nach Libyen begeben und sei mit einem Schiff nach Lampedusa/ Italien gelangt, wo er ca. 12 bis 14 Tage geblieben sei. Die Polizei hätte ihn aufgegriffen, er hätte keinen Asylantrag gestellt. Er sei von der Polizei nach Sizilien gebracht worden, wo er zwei Monate und zehn Tage aufhältig gewesen sei. 2006 sei er von dort weggelaufen und mit dem Zug nach Mailand gefahren. In weiterer Folge sei er für ca. eineinhalb Jahre in Turin geblieben, wo er auch auf einem Gemüsemarkt gearbeitet hätte. Anfang Feber 2008 sei er mit dem Zug nach Österreich gereist. In Wien sei er bei einem Mann gewesen, der ihm geholfen habe. Nach fünf Tagen habe er die Wohnung verlassen müssen, da dessen Gattin zurückgekommen sei. Er hätte dann Araber getroffen, die ihm gesagt hätten, er würde Blumen verkaufen können. Er hätte dann als Blumenverkäufer gearbeitet.

Er hätte nicht gewusst, dass er einen Asylantrag stellen kann. Er hätte dann einen Mann getroffen, der ihm wieder Arbeit zum Putzen vermittelt habe. Diese Person habe ihn nach Marchegg mitgenommen, wo er in einem Haus geputzt hätte. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen. Erst bei den Einvernahmen hätte er daran gedacht, um Asyl anzusuchen.

Er hätte im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.

Er hätte fünf Jahre die Schule besucht und es gebe keine Arbeit. Er habe fast nichts gehabt und es habe auch fast keine Unterstützung gegeben.

In seinem Herkunftsland sei Kriegszustand. Es gebe kein Geld und keine Lebensgrundlage. Seine Eltern würden noch leben.

Auf Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater ums Leben gekommen wäre, erklärte der BF: "Er ist nicht gestorben. Ich habe gemeint, meine Schwester wurde bei einer Bombardierung verletzt. Ein Fuß wurde amputiert. Dann bin ich geflüchtet."

3. Am 10.04.2008 erfolgte eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt-EAST Ost in arabischer Sprache.

Auf Vorhalt, wonach von den italienischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass der BF das Geburtsdatum XXXX und den Namen O. A. genannt hätte, erklärte der BF, dass er in Italien dieselben Angaben wie hier gemacht hätte. Dort sei alles sehr schnell gewesen. Er hätte die beiden Namen genannt, worauf sie gesagt hätten, es sei genug. Sein Name laute A. A. O. A.Auf Vorhalt, wonach von den italienischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass der BF das Geburtsdatum römisch 40 und den Namen O. A. genannt hätte, erklärte der BF, dass er in Italien dieselben Angaben wie hier gemacht hätte. Dort sei alles sehr schnell gewesen. Er hätte die beiden Namen genannt, worauf sie gesagt hätten, es sei genug. Sein Name laute A. A. O. A.

Auf Vorhalt aber dort das Geburtsdatum XXXX genannt zu haben, gab der BF zu Protokoll: "Ich darf dies erklären. Wir waren zwei Tage in einem Boot. Wir waren müde. Wir waren ohne Essen. Gegen Mitternacht hat uns die Polizei geweckt. Ich war nass, die Haut hat mir vom Salz weh getan. Sie haben uns nach Namen und Alter gefragt. Ich habe die Antworten gegeben. Der Dolmetsch hat übersetzt. Danach hat man uns in zwei Gruppen geteilt. Erwachsene und Minderjährige. Meine Gruppe, die Minderjährigen haben in einem Zimmer geschlafen. Die Erwachsenen in einem anderen Zimmer."Auf Vorhalt aber dort das Geburtsdatum römisch 40 genannt zu haben, gab der BF zu Protokoll: "Ich darf dies erklären. Wir waren zwei Tage in einem Boot. Wir waren müde. Wir waren ohne Essen. Gegen Mitternacht hat uns die Polizei geweckt. Ich war nass, die Haut hat mir vom Salz weh getan. Sie haben uns nach Namen und Alter gefragt. Ich habe die Antworten gegeben. Der Dolmetsch hat übersetzt. Danach hat man uns in zwei Gruppen geteilt. Erwachsene und Minderjährige. Meine Gruppe, die Minderjährigen haben in einem Zimmer geschlafen. Die Erwachsenen in einem anderen Zimmer."

Er hätte in Italien als Geburtsdatum XXXX angegeben. Er sei damals fast tot gewesen.Er hätte in Italien als Geburtsdatum römisch 40 angegeben. Er sei damals fast tot gewesen.

Auf die Frage, ob der tatsächlich am 00.00. geboren sei oder dieses Datum nur nenne, da er es nicht genau kenne, antwortete der BF, dass er es nicht genau wisse. Aber ihm sei dieses Datum von seinen Eltern genannt worden. Nur seine Mutter wisse, ob er am 00.00. geboren sei.

In seiner Geburtsurkunde stehe, dass er am XXXX geboren sei. Er hätte diese Geburtsurkunde gesehen und diese sei in Palästina.In seiner Geburtsurkunde stehe, dass er am römisch 40 geboren sei. Er hätte diese Geburtsurkunde gesehen und diese sei in Palästina.

4. Laut Sachverständigengutachten vom 21.04.2008 bezüglich der Altersangabe des BF wurde das Alter des BF auf Grund der äußeren Inspektion, des äußeren Aspektes, der vollständigen Bezahnung und der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse zwischen 21 und 23 Jahren eingeschätzt, auf jeden Fall aber deutlich über dem 18. Lebensjahr.

5. Ein mit Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin

II VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.römisch zwei VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.

6. Laut Aktenvermerk des BAA vom 20.06.2008 war das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 20.06.2008 wurde von Seiten des BAA im gegenständlichen Verfahren ein Festnahmeauftrag gem. § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG gegen den BF erlassen6. Laut Aktenvermerk des BAA vom 20.06.2008 war das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 20.06.2008 wurde von Seiten des BAA im gegenständlichen Verfahren ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegen den BF erlassen

7. Entsprechend einer Anzeige der BPD Wien vom 06.03.2009 wurde der BF an diesem Tag im Zuge einer Schwerpunktaktion mit den Wiener Linien wahrgenommen. Nach Beanstandung durch die Wiener Linien (Einhebung einer Strafe betreffend Schwarzfahren) erfolgte eine Personenkontrolle, wobei seine Angaben äußerst unglaubwürdig erschienen und somit der Verdacht bestand, dass sich diese Person als Fremder illegal in Österreich aufhalte, weshalb die vorläufige Festnahme gem. § 39 FPG erfolgte. In der nahegelegenen PI konnte mittels PAD, ZMR und EKIS die Identität des BF eruiert werden.7. Entsprechend einer Anzeige der BPD Wien vom 06.03.2009 wurde der BF an diesem Tag im Zuge einer Schwerpunktaktion mit den Wiener Linien wahrgenommen. Nach Beanstandung durch die Wiener Linien (Einhebung einer Strafe betreffend Schwarzfahren) erfolgte eine Personenkontrolle, wobei seine Angaben äußerst unglaubwürdig erschienen und somit der Verdacht bestand, dass sich diese Person als Fremder illegal in Österreich aufhalte, weshalb die vorläufige Festnahme gem. Paragraph 39, FPG erfolgte. In der nahegelegenen PI konnte mittels PAD, ZMR und EKIS die Identität des BF eruiert werden.

8. Am 09.03.2009 erfolgte eine weitere ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt-EAST Ost in arabischer Sprache.

Nachdem dem BF das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht wurde, entgegnete dieser, dass er seine Minderjährigkeit beweisen würde. Er würde versuchen, sich seine Geburtsurkunde nachschicken zu lassen.

Nach seiner Haftentlassung hätte er sich bei einigen Bekannten und zeitweise auch in einer Moschee aufgehalten. Dann sei er festgenommen worden. Er habe nicht gewusst, dass er sich melden sollte. Er hätte das nicht richtig verstanden, ob er sich melden soll oder nicht.

Er habe sein Heimatland wegen der Juden verlassen. Es gebe Krieg mit den Juden. Er wolle in Österreich leben.

Befragt, was der fluchtauslösende Moment gewesen sei, gab der BF zu Protokoll, dass ihm selbst nichts Bestimmtes passiert sei, es sei einfach die allgemeine Situation in Palästina gewesen.

Nachts sei ihr Haus bombardiert worden, wobei seine Schwester verletzt worden sei. Ein Teil des Gebäudes sei eingestürzt. Die Verletzung seiner Schwester am linken Bein sei ambulant behandelt worden. Er sei dann gleich nach Kairo/ Ägypten gefahren. Er selbst habe auf Grund der Bombardierungen keine körperlichen Verletzungen davongetragen. Er sei bloß deprimiert gewesen.

9. Am 08.06.2009 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Eisenstadt in arabischer Sprache.

Er würde dabei bleiben, Palästinenser zu sein. Seit seiner Geburt bis zum Jahr 2005 hätte er in H. gelebt. Dort befänden sich alte Häuser und alte unasphaltierte Straßen. Es gebe dort Gemüsemärkte und befänden sich neben Jerusalem noch zwei größere Städte (H. und R.) in der Nähe.

In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie weit Rafah von Jerusalem entfernt sei, wie weit Rafah von Hebron entfernt liege, wie weit Rafah vom Meer entfernt sei, wie weit Rafah von der ägyptischen Grenze entfernt sei, wie weit Rafah von der Stadt Gaza entfernt sei, ob es im Gazastreifen einen Flughafen gebe, wie weit Rafah vom Flughafen entfernt liege und welche Währung es gebe.

Der BF war nur in äußerst geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an. Die einzigen Fragen, welche er beantworten konnte, waren jene zur Entfernung von Rafah zur ägyptischen Grenze und zur Währung.

Das Nationalgericht heiße Fool und Tamia.

Befragt, welche Flüchtlingslager er im Gazastreifen kenne, gab der BF zu Protokoll: "Ich kenne nur ein Lager in Rafah. Andere gibt es nicht. Es gibt ein Lager in Jenin, dieses befindet sich im Gazastreifen."

Er hätte fünf Jahre die Schule besucht. Der Name der Schule laute S. E.. Sie habe sich in Rafah befunden.

10. Laut dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 28.08.2009 handle es sich beim BF nicht um einen Palästinenser, ansonsten er nicht ägyptisches Arabisch imitiert bzw. Hocharabisch gesprochen hätte. Es würden eindeutige sprachliche Hinweise dafür vorliegen, dass es sich um einen Maghrebiner handle. Da sich der BF sprachlich verstellt habe, sei er innerhalb des Maghreb nur schwer einzuordnen. Seine Sprache weise einen klaren Kurz- und Langvokalismus auf, daher dürfte er aus dem östlichen Maghreb stammen (Teile Ost-Algeriens, Tunesien, Libyen), wobei man Libyen eher ausschließen könne. Näher lasse sich der BF nicht einordnen.

11. Am 12.10.2009 erfolgte eine weitere ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Eisenstadt in arabischer Sprache.

Auf entsprechenden Vorhalt, wonach er nach dem Ergebnis der Sprachanalyse eindeutig kein staatenloser Palästinenser sei, erklärte der BF, dass er dabei bleiben würde, dass er ein staatenloser Palästinenser sei.

Es stimme nicht, dass er aus Algerien oder Tunesien stamme. Er würde bei seinen Angaben bleiben.

Er hätte sein Heimatland auf Grund der allgemeinen Lage - er würde damit den Krieg meinen - verlassen. Er habe keine persönlichen Probleme gehabt, ihm sei langweilig gewesen.

Er hätte Angst vor dem Krieg, auf Grund dessen er ermordet werden könnte.

Befragt, wie viel er für die Reise bezahlt habe und woher das Geld stammen würde, gab der BF zu Protokoll: "Ich habe in Ägypten in einer Bäckerei gearbeitet. Der Besitzer hat mir geholfen und ich weiß nicht, wie viel dieser bezahlt hat. Ich persönlich habe nichts bezahlt."

Er hätte dort ein Jahr gelebt. Dies sei vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2006 gewesen.

In Österreich verfüge er über keine Verwandten. In seinem Heimatland würden sich noch seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder aufhalten.

Er würde hier als Zeitungsverkäufer arbeiten, sei jedoch nicht angemeldet. Der BF hätte noch keine Freundschaften geknüpft und sei in keinem Verein tätig. Er würde mangels Telefonnummer nicht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt stehen. In seiner Heimat habe sein Vater seinen Lebensunterhalt finanziert. Er sei noch nicht berufstätig gewesen und hätte auch keine Hilfsarbeit bzw. Gelegenheitsarbeit ausgeübt.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass der BF kein staatenloser Palästinenser sei. Seine tatsächliche Identität und sein Herkunftsstaat hätten nicht festgestellt werden können. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei Israel um seinen Herkunftsstaat handle. Auf Grund der durchgeführten Sprachanalyse habe ausgeschlossen werden können, dass der BF aus Ägypten oder Gaza stamme. Die Einreise in das Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Weder deren Zeitpunkt, noch die Art und Weise, wie diese erfolgt sei, stünden fest. Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, wie lange sich der BF in Österreich aufhalte und wann er sein Heimatland verlassen habe.

Es habe darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können.

Es stehe fest, dass sich der BF seit 01.03.2008 in Österreich befinde bzw. aufhalte. Der Aufenthalt sei einzig und allein auf Grund der Asylantragstellung legalisiert. Sonstige soziale Anbindungen bzw. sonstige soziale Integration in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Schließlich hätten keine Umstände festgestellt werden können, die der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe auf Grund einer durchgeführten Sprachanalyse ausgeschlossen werden können, dass der BF aus der Region Gaza stamme. Im Übrigen habe der BF die ihm gestellten Fragen zu Gaza/Palästina nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Diese Ausführungen seien noch durch die vom BF unglaubwürdig geschilderten Ausreisegründe aus dem Gazastreifen bestärkt worden. Das BAA legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.

13. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 18.02.2010 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.

Es wurde lediglich - ohne nähere Präzisierung - bemerkt, dass das BAA den Sachverhalt nicht richtig ermittelt habe und aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer folglich richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für den BF vorteilhafteren Ergebnis gekommen.

Abschließend wurde die Einbringung einer ausführlichen Begründung der Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen angekündigt.

14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

15. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.

Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.

2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich - ohne nähere Präzisierung - geltend gemacht, dass der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei und darüber hinaus der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Im Übrigen ist bislang auch - entgegen der Ankündigung im Rechtsmittelschriftsatz von Seiten des BF keine ausführliche Begründung der Beschwerde eingebracht worden und die von ihm selbst hierfür gesetzte zweiwöchige Frist ergebnislos verstrichen. Vom erkennenden Senat wird daher davon ausgegangen, dass der BF seine Argumentation im Rechtsmittelverfahren bereits vollständig dargelegt hat.

Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde hierbei aber nicht substantiiert dargetan und ist der BF weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf sein imitiertes ägyptisches Arabisch substantiiert entgegengetreten. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF nur sehr geringe allgemeine Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht haben soll, auf. So war dem BF lediglich bekannt, wie weit Rafah von der ägyptischen Grenze entfernt liege und welche Zahlungsmittel in den palästinensischen Autonomiegebieten verwendet werden würden. Ein tatsächlicher Einwohner des Gaza-Streifens müsste aber über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es ihm beispielsweise nicht möglich die Entfernung von Rafah zu Jerusalem, zu Hebron, zum Meer und zur Stadt Gaza anzugeben. Im Übrigen war es dem BF nicht möglich zu beantworten, ob es im Gazastreifen einen Flughafen gebe bzw. wie weit dieser von Rafah entfernt liege. Letztlich erklärte der BF, dass er im Gazastreifen nur das Flüchtlingslager in Rafah kenne, andere gebe es nicht. Insoweit der BF noch ein Flüchtlingslager in Jenin anführt, ist darauf hinzuweisen, dass sich Jenin nicht im Gazastreifen befindet. Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellt daher die grobe Unkenntnis des BF über den Gazastreifen ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar. Auch dem Umstand, dass die durchgeführte Sprachanalyse vom 28.08.2009 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der BF ägyptisches Arabisch imitiert bzw. Hocharabisch sprechen würde, kommt - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - erhöhter Beweiswert zu, obzwar nicht verkannt wird, dass der ägyptische Dialekt für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates und seiner Identität nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf. Den diesbezüglich umfangreichen Erwägungen des BAA ist ergänzend anzufügen, dass der BF in seinen Einvernahmen auch angab, dass er lediglich fünf Jahre die Schule besucht hat, woraus man unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen der Behörde nicht anzulasten seien. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet hätten werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad und vom Alter des BF - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen allerdings aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind.

Dem BAA wird ebenso zugestimmt, dass sich ein weiterer gravierender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des BF daraus ergibt, dass dieser bei seinen Einvernahmen lediglich davon gesprochen habe, dass er seine Heimat auf Grund der allgemeinen Lage verlassen hätte. Hierbei habe er jedoch keine konkreteren Angaben getätigt. Die sei nun ein Indiz dafür, dass der BF versuche, sich nicht in Widersprüche zu verstricken. Durch diese vagen Angaben solle das BAA gehindert werden, feststellen zu können, dass der BF ein staatenloser Palästinenser sei. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der erkennende Senat auch darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Einvernahme am 12.10.2009 zu Protokoll gab, dass er in seiner Heimat keine persönlichen Probleme gehabt habe und er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte, weil ihm langweilig gewesen sei.

Darüber hinaus wird vom erkennenden Senat darauf verwiesen, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in anderen Staaten, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Allfällige nachvollziehbare Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. Vielmehr brachte der BF in Österreich seinen Asylantrag erst ein, nachdem er inhaftiert wurde. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.

Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senats im Übrigen auch ein im Vorbringen des BF auftretender Widerspruch zur Frage seiner in seinem Herkunftsstaat lebenden Verwandten. So führte der BF bei der Erstbefragung am 01.03.2008 noch an, sein Vater sei bei einem Bombenangriff getötet worden, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.208 korrigierte er - nach einem diesbezüglichen Vorhalt - sein Vorbringen ohne nähere Begründung und erklärte, dass seine Schwester bei einem Angriff verletzt worden sei.

2.4. Sofern im Beschwerdeschriftsatz implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl des Vorbringens durch Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

2.5. Der Asylgerichtshof übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer angab, Palästina bereits im Alter von ca. 14 Jahren verlassen zu haben und dass bei Verstreichen eines Zeitraumes von mehreren Jahren gewisse Erinnerungslücken auftreten mögen oder sich Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern können und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um grundlegende Fragen zum Staat des behaupteten Aufenthaltes bzw. zum Herkunftsstaat und kann wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt vorhanden sind.

2.6. Es wird weiters nicht verkannt, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den für Palästina typischen Dialekt, sondern gemäß dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 28.08.2009 ägyptisches Arabisch imitiert bzw. Hocharabisch sprechen würde, grundsätzlich allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen plausibel darzulegen, warum er trotz seines behaupteten langjährigen Aufenthalts in Palästina (ca. 14 Jahre) und Italien (ca. zwei Jahre) einen ägyptischen Dialekt imitiert. Sein lediglich ca. einjähriger Aufenthalt in Ägypten ist hierfür keine ausreichende Erklärung. Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen.

2.7. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er laut Sprachgutachten vom 28.08.2009 nicht den für seinen Herkunftsstaat typischen Dialekt spricht, nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.

Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund zwei Jahren abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund zwei Jahre und drei Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Besonders ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration (die seitens des BF behauptete illegale Beschäftigung als Zeitungsverkäufer reicht dazu nicht aus) im bisherigen Verfahren nicht dargetan.

Der erkennende Senat kam, wie auch das Bundesasylamt, zu dem Schluss, dass der BF seine Staatsangehörigkeit und seine daraus resultierenden Asylgründe vorzutäuschen versuchte.

Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Zur Frage allfälliger Bindungen zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser bislang nicht eruiert werden konnte. Wenn allerdings bei der Prüfung des Einzelfalles eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint wird, ist eine Prüfung der Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat entbehrlich (Deibel,

Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4/2009, S.124).Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4 aus 2009,, S.124).

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen abzuweisen war.

3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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