Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C7 314134-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA.
Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, AZ:
10 02.470-EAST-Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.05.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am 20.06.2007 (As. 75 bis 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), am 01.08.2007 (As. 121 bis 141 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sowie am 08.08.2007 (As. 165 bis 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass er Anhänger der Indian National Party sei und nach der Machtübernahme der Kongresspartei von den Mitgliedern der Kongresspartei belästigt, schikaniert und schließlich mit dem Tod bedroht worden sei. Außerdem wäre er von den Mitgliedern der Kongresspartei fälschlicherweise angezeigt worden, weshalb er auch mittels Haftbefehl von der Polizei gesucht werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen (Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
Am 16.08.2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 01.10.2007, Zl. 314.134-1/2E-XI/33/07, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig gewertet.Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 01.10.2007, Zl. 314.134-1/2E-XI/33/07, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig gewertet.
Dieser Bescheid wurde am 05.10.2007 rechtskräftig.
2. Am 10.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 16.07.2009 (As. 33 bis 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und am 24.07.2009 (As. 59 bis 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Dezember 2007 Österreich verlassen habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Dort habe er sich die ganze Zeit über gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Tempel aufgehalten. Am 01.07.2009 habe er dann Indien wieder verlassen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, er jedoch auch neue Fluchtgründe habe. Er sei nämlich im Tempel von XXXX mit dem Umbringen bedroht worden. Der Guru des Tempels sei in XXXX umgebracht worden und die Terroristen hätten dann die Leute im indischen Tempel bedroht. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er aus dem Tempel verschwinden solle.Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Dezember 2007 Österreich verlassen habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Dort habe er sich die ganze Zeit über gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Tempel aufgehalten. Am 01.07.2009 habe er dann Indien wieder verlassen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, er jedoch auch neue Fluchtgründe habe. Er sei nämlich im Tempel von römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden. Der Guru des Tempels sei in römisch 40 umgebracht worden und die Terroristen hätten dann die Leute im indischen Tempel bedroht. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er aus dem Tempel verschwinden solle.
Als Beweis dafür, dass er nach seinem ersten Asylverfahren tatsächlich in Indien gewesen sei, legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück eines indischen Krankenhauses vom 28.05.2009 vor.
Mit Bescheid vom 27.07.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 27.07.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
Der Bescheid wurde am 27.07.2009 bei der Polizeiinspektion XXXX hinterlegt.Der Bescheid wurde am 27.07.2009 bei der Polizeiinspektion römisch 40 hinterlegt.
Aus einem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 15.08.2009 geht hervor, dass am 30.07.2009 die "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" dem Leiter der Betreuungsstelle Süd übergeben worden sei, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts verzogen sei. Bis dato wäre der Beschwerdeführer weder in die Asylunterkunft zurückgekehrt noch habe er sich den Bescheid des Bundesasylamtes von der PI XXXX abgeholt. Aus diesem Grund werde der Akt des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt zurückgesandt.Aus einem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 15.08.2009 geht hervor, dass am 30.07.2009 die "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" dem Leiter der Betreuungsstelle Süd übergeben worden sei, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts verzogen sei. Bis dato wäre der Beschwerdeführer weder in die Asylunterkunft zurückgekehrt noch habe er sich den Bescheid des Bundesasylamtes von der PI römisch 40 abgeholt. Aus diesem Grund werde der Akt des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt zurückgesandt.
3. Am 20.03.2010 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Er wurde hiezu am 01.04.2010 (As. 49 bis 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Er gab dort kurz zusammengefasst an, dass sich hinsichtlich seiner Asylgründe nichts geändert habe. Er habe auch keine neuen Beweismittel. Er habe jedoch seinen letzten Bescheid nicht erhalten und hätte somit nicht rechtzeitig berufen können. Er bitte darum, dass sein Verfahren weiter geführt werde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er ergänzend an, dass die Leute der XXXX gesagt hätten, dass sie den Guru XXXX umgebracht hätten, als dieser in XXXX gewesen sei. Falls der Beschwerdeführer nach Indien zurückkehre, würde er auch umgebracht werden.Er gab dort kurz zusammengefasst an, dass sich hinsichtlich seiner Asylgründe nichts geändert habe. Er habe auch keine neuen Beweismittel. Er habe jedoch seinen letzten Bescheid nicht erhalten und hätte somit nicht rechtzeitig berufen können. Er bitte darum, dass sein Verfahren weiter geführt werde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er ergänzend an, dass die Leute der römisch 40 gesagt hätten, dass sie den Guru römisch 40 umgebracht hätten, als dieser in römisch 40 gewesen sei. Falls der Beschwerdeführer nach Indien zurückkehre, würde er auch umgebracht werden.
Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2010 Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
3. Im vorliegenden Fall ist zunächst entscheidungswesentlich, ob die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides im zweiten Asylverfahren vom 27.07.2009 (mit Beginn der Abholfrist am 30.07.2009) bei der Polizeiinspektion XXXX unter Beachtung des § 17 Abs. 1 Zustellgesetz erfolgte. Gemäß dieser Bestimmung ist ein "Dokument" zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst entscheidungswesentlich, ob die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides im zweiten Asylverfahren vom 27.07.2009 (mit Beginn der Abholfrist am 30.07.2009) bei der Polizeiinspektion römisch 40 unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz erfolgte. Gemäß dieser Bestimmung ist ein "Dokument" zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Aus dem Akteninhalt ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides unbekannten Ortes verzogen ist und auch weder in die Asylunterkunft zurückgekehrt ist noch den Bescheid von der PI XXXX abgeholt hat. Weiters machte er im Rahmen seines dritten Asylverfahrens glaubhaft geltend, dass er den erstinstanzlichen Bescheid vom 27.07.2009 niemals erhalten hat.Aus dem Akteninhalt ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides unbekannten Ortes verzogen ist und auch weder in die Asylunterkunft zurückgekehrt ist noch den Bescheid von der PI römisch 40 abgeholt hat. Weiters machte er im Rahmen seines dritten Asylverfahrens glaubhaft geltend, dass er den erstinstanzlichen Bescheid vom 27.07.2009 niemals erhalten hat.
Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr (regelmäßig) an der genannten Adresse aufhielt, war die Hinterlegung bei der PI XXXX nicht rechtmäßig, sodass im gegenständlichen Fall nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.07.2009 ausgegangen werden kann.Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr (regelmäßig) an der genannten Adresse aufhielt, war die Hinterlegung bei der PI römisch 40 nicht rechtmäßig, sodass im gegenständlichen Fall nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.07.2009 ausgegangen werden kann.
Mangels rechtsgültiger Zustellung des Bescheides vom 27.07.2009 begann die Beschwerdefrist nie zu laufen, da der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen wurde. Da das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers sohin noch offen ist, sind die Angaben des Beschwerdeführers im dritten Asylverfahren als Ergänzung seiner Aussagen im zweiten Verfahren zu betrachten.
4. In diesem Zusammenhang wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das fortgesetzte Verfahren nicht nur darin bestehen kann, einen neuen Bescheid zu erlassen, sondern werden wesentliche Punkte eingehender mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und abzuklären sein wie seine Rückreise nach Indien und erneute Ausreise unter Berücksichtigung des vorgelegten Bescheinigungsmittels, sein "neues" Vorbringen über Probleme im Sikh-Tempel bzw. die damit in Verbindung stehenden Ereignisse, sein Freund, welcher ihn über die Drohbriefe informiert hätte etc.
In Folge ist mangels rechtsgültiger Zustellung des nach §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.07.2009 der gemäß § 68 AVG zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 06.04.2010 die Grundlage entzogen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.In Folge ist mangels rechtsgültiger Zustellung des nach Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.07.2009 der gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 06.04.2010 die Grundlage entzogen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidqualität, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
28.05.2010