RS Vwgh 2005/7/4 2005/10/0020

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

E3L E05200500
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art1 Abs1;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art3 Abs1;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;
AusG 1989 §14;
AusG 1989 §15 Abs1;
AusG 1989 §15 Abs3;
BGBG 1993 §10 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlen von ins Einzelne gehenden Kenntnissen betreffend die Grundlagen der Auswahlentscheidung hinderte den nicht berücksichtigten Bewerber keineswegs daran, seine Rechte i.S.d. Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG gerichtlich geltend zu machen. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Behauptung, sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz beinhalte auch den Anspruch auf Mitteilung von gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz vertraulich zu behandelnden Unterlagen, als unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100020.X05

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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